Treffer
BGH Urteil

BGH: Raubvorsatz muss nicht Hauptbeweggrund sein; § 51 Abs. 2 StGB eng auszulegen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 83/57
Datum
02.05.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Schwurgericht verurteilte den Angeklagten u.a. wegen Mordes und verneinte besonders schweren Raub; außerdem nahm es erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) an. Auf Revision der Staatsanwaltschaft hob der BGH das Urteil mit Feststellungen auf und verwies zurück, weil die Anforderungen an den Raubvorsatz verkannt und die Schuldminderung nicht tragfähig begründet worden seien. Die Revision des Angeklagten blieb ohne Erfolg und wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der innere Tatbestand des Raubes (§ 249 StGB) setzt nicht voraus, dass die Zueignungsabsicht der tragende oder bestimmende Beweggrund der Gewaltanwendung ist; ausreichend ist, dass der Täter bei der Tatausführung Gewalt auch als Mittel zur Erlangung der Sache einsetzt.

2

§ 251 StGB ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Täter zunächst aus anderem Motiv Gewalt anwendet und erst während des Geschehens den Vorsatz fasst, sich die Sache des Opfers zuzueignen, sofern die Gewaltanwendung ab diesem Zeitpunkt auch der Wegnahme dient.

3

Nicht krankhaft bedingte Bewusstseinsstörungen aufgrund gesteigerter Erregungszustände können die Zurechnungsfähigkeit nach § 51 StGB nur in seltenen Ausnahmefällen ausschließen oder erheblich vermindern; insbesondere ist ein nicht krankhafter schwerer Zornaffekt regelmäßig nicht schuldmindernd zu berücksichtigen.

4

Wird trotz fehlender oder unglaubhafter Angaben des Angeklagten ein erheblicher Affekt als Grundlage für § 51 Abs. 2 StGB angenommen, bedarf dies einer eingehenden, mit Gutachten und sonstigen Feststellungen nachvollziehbar abgestimmten Begründung.

5

Führt ein Rechtsirrtum zur fehlerhaften Verneinung eines tateinheitlich verwirklichten Qualifikationstatbestands, ist das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht München I, 17. Oktober 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugmechaniker Peter ████, zuletzt ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████ in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Mai 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

█████████████████ ███ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████████ bei der Verkündung, als █████████ ████ ████████████████████, ████████████████████ als ███████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München I vom 17. Oktober 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten gegen das bezeichnete Urteil wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes sowie wegen Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von 11 Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt.

Diese Entscheidung fechten die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte an. Nur das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führt zum Erfolg.

I.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.

Sie macht die Verletzung des § 261 StPO und des sachlichen Rechts geltend.

Der Angeklagte hat am 1. September 1955 in einem Wald in der Nähe des Autobahnrasthauses Holzkirchen den Poliermechaniker Hans ███ vorsätzlich erwürgt. Er nahm die Armbanduhr, die ███████████, █████████ Wertsachen, den Zündschlüssel des Personenkraftwagens und sonstige Gegenstände des Getöteten an sich. Dann kehrte der Angeklagte zum Rasthaus zurück und fuhr mit dem dort hinterstellten Wagen des ███ weg.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes verurteilt, weil es die Überzeugung erlangt hat, dass er Hans ██ tötete, um eine von diesem drohende Anzeige zu verhindern. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Im Übrigen wird auf Abschnitt 2 Bezug genommen.

2.

Zu rechtlichen Bedenken geben jedoch die Erwägungen Anlass, mit denen das Schwurgericht den Tatbestand des besonders schweren Raubs nach §§ 249, 251 StGB verneint hat.

Nach den Feststellungen sprang der Angeklagte während einer Auseinandersetzung mit ███ ██ mit Tötungswillen und, um eine Anzeige durch ihn zu verhindern, an und drückte ihm die Gurgel zu. Während des Ringens kam dem Angeklagten der Gedanke, █████ ███ habe sicher größere Geldbeträge bei sich, die er ihm wegnehmen könne, wenn er tot sei. Der Angeklagte würgte ███ weiterhin, bis er tot war, und eignete sich dessen Habe an (UA S. 7, 17).

An einer anderen Urteilsstelle führt das Schwurgericht aus, es stehe fest, dass dem Angeklagten während des Kampfes mit ██ der Gedanke gekommen sei, sich nach dessen Tod seiner Sachen zu bemächtigen; es könne jedoch nicht nachgewiesen werden, ob der Angeklagte diesen Gedanken schon gehabt habe, bevor er sich in Tötungsabsicht auf ████████████████ stürzte. Als ihm in den Sinn gekommen sei, ███ nach dessen Tod die Sachen wegzunehmen, habe er bereits den Entschluss zur Tötung aus einem anderen Beweggrunde gefasst und die Ausführung der Tat begonnen gehabt.

Dies weist darauf hin, dass der Angeklagte von dem Zeitpunkt an, als er den Vorsatz zur Aneignung der Gegenstände des ██ nach dessen Tod gefasst hatte, die Gewalt auch anwandte, um neben der Verhinderung einer Anzeige in den Besitz der Sachen zu gelangen. Sein Vorsatz würde dann die Begehung eines Diebstahls unter Anwendung von Gewalt als Mittel der Wegnahme umfasst haben. Damit hätte der Angeklagte auch den inneren Tatbestand des Raubs (§ 249 StGB) erfüllt, der entgegen der Auffassung des Schwurgerichts nicht erfordert, dass der auf die gewaltsame Zueignung fremder Sachen gerichtete Wille des Täters der tragende und bestimmende Beweggrund sein muss.

Der Raubvorsatz muss nur den auf die unmittelbare Verwirklichung des Erfolgs gerichteten Willen bei der Ausführung der Tat enthalten. § 251 StGB wird demnach keineswegs dadurch ausgeschlossen, dass der Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen sein Opfer zunächst nur töten wollte, um eine Anzeige zu verhindern. Selbst wenn ein Räuber den Tod seines Opfers durch Gewaltanwendung nur fahrlässig verursacht, ist der innere Tatbestand des besonders schweren Raubes gegeben.

Der Rechtsirrtum hinsichtlich der Erfordernisse des inneren Tatbestandes des besonders schweren Raubes führt zur Aufhebung der Entscheidung, da der begangene Mord in Tateinheit mit diesem Verbrechen stehen würde.

Kann das Schwurgericht in der neuen Verhandlung zu der Überzeugung gelangen, dass der Angeklagte Hans ███ auch tötete, um sich dessen Wertsachen anzueignen, dann wird zu folgern sein, dass er die Tötung auch aus Habgier und, um eine andere Straftat zu ermöglichen, begangen hat.

Rechtlich zu beanstanden ist ferner, dass das Schwurgericht dem Angeklagten für den Mord erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB zugestanden hat.

Nach den Feststellungen vertraute der Angeklagte während des Spaziergangs ██ sein Vorleben an, insbesondere auch, dass er in letzter Zeit mehrere Kraftfahrzeuge entwendet hatte. Im Laufe der Unterhaltung wurde ██, der gleichgeschlechtlich veranlagt war, zudringlich; er nahm das Glied des Angeklagten in den Mund, bis dieser Samenerguss hatte. Dann forderte ihn ██ auf, auch sein Glied in den Mund zu nehmen. Als der Angeklagte sich weigerte, machte ihm █████████ Vorwürfe und drohte mit einer Anzeige wegen der ihm mitgeteilten Diebstähle. Daraufhin versetzte ihm der Angeklagte zwei kräftige Schläge, worauf ███████████ zurücktrat, ████████████ einen ruchlosen Verbrecher nannte und nochmals mit Anzeige drohte. Der Angeklagte fasste nunmehr den Entschluss, ████ zu töten, sprang ihn an und erwürgte ihn nach einem längeren Kampf.

Das Schwurgericht hat die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB für gegeben erachtet, weil der Angeklagte bei der Tötung des ██ sich in einem Zustand erheblicher Erregung befunden habe, in die er durch das Verhalten des ██ geraten sei, dem er Vertrauen geschenkt und in dessen Hand er sich durch die Schilderung seines strafbaren Vorlebens begeben habe. Seine Erregung habe die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat zu erkennen, nicht wesentlich gemindert, er habe gewusst, was er tue; jedoch könne ihm nicht widerlegt werden, dass sein Hemmungsvermögen erheblich herabgemindert gewesen sei. Nach der Ansicht des Schwurgerichts dürften sein Affekt und seine durch das Verhalten des Getöteten gesteigerte Erregung nicht außer Betracht bleiben; sie könnten sein an sich vernunftgemäß erscheinendes Verhalten derart überlagert haben, dass sie sein Hemmungsvermögen erheblich verminderten.

Die Rechtsprechung hat anerkannt, dass auch nicht krankhafte, auf gesteigerten Erregungszuständen beruhende Bewusstseinsstörungen die Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 StGB ausschließen oder erheblich vermindern können. Solche nicht krankhaft bedingten Bewusstseinsstörungen dürfen jedoch nur in seltenen Ausnahmefällen als schuldausschließend oder schuldmindernd im Sinne des § 51 StGB berücksichtigt werden. Es muss aus Gründen der Rechtssicherheit verlangt werden, dass ein geistig gesunder Mensch – das ist der Angeklagte nach den Feststellungen des Tatrichters – seine Leidenschaften und Erregungszustände im Rahmen des Möglichen beherrscht, weil die strafrechtliche Verantwortlichkeit sonst durch den § 51 StGB in unerträglichem Umfang beseitigt würde. Diese rechtspolitisch notwendige einschränkende Auslegung des Merkmals der Bewusstseinsstörung in § 51 StGB zwingt dazu, jedenfalls den nicht krankhaften schweren Zornaffekt als schuldmindernd in der Regel auszuschließen (RGSt 3, 195, 22 f.; 60, 82; BGHSt 3, 194, 198).

Einen schweren Affektzustand hat das Schwurgericht nicht ausreichend festgestellt.

Der Angeklagte behauptete allerdings in der Hauptverhandlung, er habe beim Würgen des ███ „rot gesehen“, es sei „wie eine innere Explosion“ gewesen, die aus ihm habe heraus müssen. Dieses Verteidigungsvorbringen hat das Schwurgericht, wie der Urteilszusammenhang ergibt, nicht geglaubt. Wenn es gleichwohl meint, dass der Erregungszustand des Angeklagten sein vernunftgemäß erscheinendes Verhalten überlagert haben könne, so hätte es diese dem Gutachten des ärztlichen Sachverständigen widersprechende, mit den übrigen Feststellungen zum Tathergang nicht ohne Weiteres zu vereinbarende Auffassung eingehender begründen und insbesondere darlegen müssen, warum der Angeklagte nicht in der Lage gewesen sei, den Vertrauensbruch des ██ zu beherrschen. In diesem Zusammenhang ist auf die Aussage des Angeklagten hinzuweisen, die er bei seiner richterlichen Vernehmung vor dem Amtsgericht ██████████████████ am 30. September 1955 erstattete: Dort schilderte er den Beginn seiner Auseinandersetzung mit █████. Dabei erklärte er: „Plötzlich begann er“ ██ „zu schimpfen und sagte, man müsste mich ins Zuchthaus schaffen. Ich sagte etwas darauf, weiß aber nicht mehr, was es war. Ich war die Ruhe selbst.“ Auf diese Aussage kann der Senat zurückgreifen, da die Staatsanwaltschaft geltend macht, das Schwurgericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es dem Antrag des Sitzungsvertreters, das erwähnte richterliche Geständnis „in den Punkten zu verlesen, die den Tathergang schildern“, nicht entsprochen habe.

4.

Es erübrigt sich, auf die Verfahrensrügen näher einzugehen, da die Sachbeschwerde zur Aufhebung der Entscheidung führt. Die Staatsanwaltschaft wird in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, ihr erforderlich erscheinende Beweisanträge zu stellen.

Zu der von der Staatsanwaltschaft beantragten Zurückverweisung an ein anderes Schwurgericht besteht kein Anlass. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

II.

Die Revision des Angeklagten

Der Beschwerdeführer erachtet die Entscheidung mit der allgemeinen Sachrüge an.

Die Prüfung des Urteils lässt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtum erkennen, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt.

MantelPeetzDr. Hengsberger
WernerDr. Hübner
BGH: Raubvorsatz muss nicht Hauptbeweggrund sein; § 51 Abs. 2 StGB eng auszulegen — Themis