Teilaufhebung wegen fehlender Feststellungen zu Urkundenfälschung und Betrug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 835/51
- Datum
- 27.08.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Urkundenfälschung setzt voraus, dass die Urkunde nach außen als unecht erscheint; eine lediglich inhaltlich unwahre Urkunde, bei der der Aussteller erkennbar ist, ist nicht ohne weiteres unecht.
Wer eine unechte Urkunde herstellt und dieselbe Urkunde zur Vornahme einer Betrugshandlung gebraucht, verwirklicht, sofern der Urkundengebrauch zugleich den Tatbestand des Betrugs erfüllt, Tateinheit zwischen Urkundenfälschung und Betrug.
Fehlen im Urteil entscheidungserhebliche Feststellungen zur Urheberschaft oder zur Frage der Unechtheit, ist insoweit aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung und neuer Entscheidung zurückzuverweisen.
Ergeben sich bei neuer Sachwürdigung mehrere ursprünglich getrennt verurteilte Handlungen als eine einzige Tat, darf die hierfür zu verhängende Einzelstrafe bis zur Summe der bisherigen Einzelstrafen reichen; die neue Gesamtstrafe bleibt jedoch durch die gesetzlichen Höchstgrenzen und § 358 Abs. 2 StPO begrenzt.
Vorinstanzen
Landgericht Aschaffenburg, 27. August 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Vertreter Gustav K. aus ██, geb. ██ ███ ████, ██, wegen Betrugs u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. August 1951 – an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Rintelen als Vorsitzender,
Dr. Peters, Bundesrichter Geier, Dr. Lees, Bundesrichter Glanzmann, Dr. Jagusch, Bundesrichter als beisitzende ████████,
Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter █████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 27. August 1951 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen Betrugs zum Nachteil verschiedener Schecknehmer und wegen Urkundenfälschung verurteilt ist, sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet.
1. Dasselbe gilt von der Sachrüge, soweit sie sich gegen die Verurteilung des ███████████ wegen Betrugs zum Nachteil der Kreissparkasse in ██ und gegen seine Verurteilung wegen Bankrotts und Bestechung richtet. Im Übrigen kann der Revision ein Erfolg nicht versagt werden.
2. Zunächst ist aus dem Urteil nicht zu ersehen, weshalb das Landgericht in der Urkundenfälschung einerseits und dem fortgesetzten Betrug zum Nachteil der Schecknehmer und KO andererseits (Gemeinde W.) jeweils selbständige Straftaten gesehen hat. Das nach der Ansicht des Landgerichts gefälschte, jedenfalls aber inhaltlich unwahre Telegramm war, wie nach den bisherigen Feststellungen fast zwingend angenommen werden muss, nur ein Mittel, durch das der Angeklagte eines der betrügerischen Manöver nach dem 2. Dezember 1949 (vgl. UA S. 29) die Gemeinde Wensdorf veranlasst hat, die Abfuhr des Holzes ohne Barzahlung zu gestatten. Dann hätte das Landgericht von seinem Standpunkt aus Tateinheit zwischen dem – mit Recht bejahten – Betrug und der Urkundenfälschung annehmen müssen. Zwar hatte der Angeklagte den Tatbestand der Urkundenfälschung schon erfüllt, wenn er zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellte. Er führte aber diese Straftat nur weiter, wenn er die unechte Urkunde zu solcher Täuschung auch gebrauchte. Lag in dem Gebrauch eine Betrugshandlung, so ergibt sich daraus Tateinheit zwischen beiden Vergehen (vgl. Urteil des Senats vom 25. Oktober 1951 – 1 StR 599/51 –).
b) Des Weiteren ist es aber zweifelhaft, ob das Landgericht überhaupt mit Recht wegen Urkundenfälschung verurteilt hat. Keine Bedenken bestehen freilich gegen die Herstellung des Telegramms, das der Angeklagte an die Gemeinde ██ gerichtet hat; das gilt sowohl für die Aufgabenniederschrift als auch für die dem Empfänger übermittelte Ausfertigung. Wohl aber ist die Unechtheit des Telegramms fraglich. Es trug nach den Feststellungen die Unterschrift ███████ im Auftrag ███████. Danach liegt es nahe, dass der Angeklagte als derjenige, von dem das Telegramm herrührte, also als dessen Aussteller, erkennbar war. Die Urkunde täuschte dann nur einen in Wahrheit nicht bestehenden Auftrag der ███ an den Angeklagten vor; das machte sie nicht unecht, sondern nur inhaltlich unwahr. Anders läge der Fall dann, wenn der Angeklagte mit der von ihm gewählten Unterschrift den Anschein erwecken wollte und erweckt hatte, dass ein von ihm verschiedener Beauftragter der ███████ der Urheber des Telegramms sei. Darüber fehlen Feststellungen.
c) Die vorstehenden Beanstandungen nötigen zur teilweisen Aufhebung des Urteils. Die Verfallerklärung (Nr. VI der Urteilsformel des Landgerichts) wird dadurch nicht betroffen.
Sollte die neue Verhandlung ergeben, dass das bisher als Urkundenfälschung einerseits, als fortgesetzter Betrug andererseits gewürdigte Verhalten des Angeklagten nur eine einzige strafbare Handlung darstellt, so braucht die dafür auszusprechende Einzelstrafe nicht geringer zu sein, als die Summe der beiden bisherigen Einzelstrafen (vgl. RGSt 67, 253). Das gilt auch dann, wenn Urkundenfälschung verneint wird. Die neue Gesamtstrafe ist, soweit sie im Rahmen des § 74 StGB liegt, nur durch die Höhe der bisherigen nach oben begrenzt (§ 358 Abs. 2 StPO).
| Peters | Dr. Lees | Glanzmann | |||
| Geier | Dr. Jagusch |