Treffer
BGH Urteil

Einstellung nach § 3 StFG 1954 wegen unverschuldeter wirtschaftlicher Notlage

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 83/54
Datum
19.10.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Fremdabtreibung zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt. Der BGH stellte das Verfahren gemäß § 3 StFG 1954 ein, weil der Angeklagte infolge von Krieg und Nachkriegsereignissen in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage gehandelt hat. Unzutreffende Einkommensfeststellungen des Landgerichts wurden durch Steuerbescheide und Unterlagen widerlegt. Ausschlussgründe nach §§ 3 Abs. 2, 9 StFG lagen nicht vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 3 StFG ist das Verfahren einzustellen, wenn der Täter in einer durch Krieg oder Nachkriegsereignisse bedingten, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage gehandelt hat.

2

Vor der Anwendung des Straffreiheitsgesetzes sind die tatsächlichen Einkommensverhältnisse anhand von Steuerbescheiden und sonstigen Unterlagen zu klären; unzutreffende Feststellungen des Tatgerichts können so berichtigt werden.

3

Die Einstellung nach § 3 Abs. 1 StFG setzt voraus, dass keine Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 oder § 9 StFG vorliegen; diese sind zu prüfen, bevor die Einstellung erfolgt.

4

Die bloße Verurteilung in erster Instanz verhindert nicht die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes, wenn nach sorgfältiger Aufklärung die Voraussetzungen der Straffreiheit vorliegen.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Facharzt für Chirurgie Dr. Hans █████, geboren am ███ 1904 in ████, wegen Fremdabtreibung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung, Amtsgerichtsrat [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Das Verfahren wird gemäß § 3 des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Fremdabtreibung nach § 218 Abs. 3 StGB zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt worden. Er ist nicht vorbestraft. Vermutliche Tatzeit ist etwa Mitte November 1952.

Der Angeklagte ist in Stralsund geboren und durch den Krieg aus Schlesien, wo er als Chirurg tätig war, vertrieben worden. Er ist verheiratet und hat drei minderjährige Kinder. Nach dem Kriege hat er sich in Bamberg als Facharzt für Chirurgie niedergelassen. Sein zu versteuerndes Einkommen als Arzt betrug, wie er dem erkennenden Senat glaubhaft nachgewiesen hat, im Kalenderjahr 1949 1.822 DM, im Jahr 1950 3.644 DM, im Jahr 1951 1.145 DM und im Jahr 1952 1.814 DM. Im Jahr 1952, zur etwaigen Tatzeit, ist er einkommensteuerfrei geblieben. Unter diesen Umständen ist der Senat davon überzeugt, dass der Angeklagte, falls er die Straftat begangen hat, in einer durch die Kriegs- und Nachkriegsereignisse bedingten unverschuldeten Notlage wirtschaftlicher Art gehandelt hat. Die abweichende Feststellung der Einkommensverhältnisse im angefochtenen Urteil beruht offenbar auf unzureichender Aufklärung oder undeutlicher Verwendung des Begriffs des Einkommens (Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen). Nach dem vom Angeklagten vorgelegten Steuerbescheid 1952 und den übrigen Unterlagen, die seine ständige private Verschuldung bis zum Jahr 1954 hin ausweisen, muss sie als hinreichend widerlegt gelten. Im Übrigen hat auch das Landgericht als erwiesen angenommen, dass sich der Angeklagte als Flüchtling eine neue Existenz aufbauen musste, so dass er auf jeden Krankenschein angewiesen sei.

Ausschlussgründe nach den §§ 3 Abs. 2, 9 StFG 1954 sind nicht gegeben. Das Verfahren war daher nach Anhörung des Oberbundesanwalts gemäß § 3 Abs. 1 StFG 1954 in der gegenwärtigen Lage einzustellen, ohne dass es auf rechtliche Bedenken gegen das angefochtene Urteil noch ankommt.

Dr. Härchner Dr. Peetz Mantel [REDACTED] Schalscha Dr. [REDACTED]

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