Treffer
BGH Beschluss

Revision führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen Versicherungsbetrugs mangels hinreichender Beweiswürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 834/93
Datum
17.02.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hat die Revision eines Angeklagten teilweise stattgegeben und die Verurteilung wegen Versicherungsbetrugs sowie die Feststellung der Gesamtstrafe aufgehoben. Die Aufhebung beruht auf unzureichender Begründung der Beweiswürdigung bezüglich Brandentstehung und Sachverständigenangaben. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; übrige Strafen blieben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Verurteilung wegen Brandlegung genügt der Nachweis von Benzinresten allein nicht; das Urteil muss darlegen, wie solche Befunde mit der Annahme einer Brandentstehung an dieser Stelle – insbesondere bei vollständig ausgebrannten Fahrzeugen – vereinbar sind.

2

Kann der Sachverständige nicht feststellen, wo und wie der Brand entstanden ist, darf das Gericht diese Lücke nicht durch unbegründete Schlussfolgerungen ersetzen; es ist darzulegen, ob und inwieweit der Sachverständige hierzu befragt wurde.

3

Fehlt es an der erforderlichen Erörterung der sachverständigen Aussagen und ihrer Vereinbarkeit mit den Schlussfolgerungen des Gerichts, begründet dies einen Rechtsfehler und kann zur Aufhebung des Urteils führen.

4

Ist nur die Begründung einer einzelnen Einzelverurteilung mangelhaft, kann diese insoweit aufgehoben und die Sache zur Neuverhandlung zurückverwiesen werden, während übrige Einzelstrafen unberührt bleiben.

Vorinstanzen

Landgericht Amberg, 15. Juli 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 834/93

vom 17. Februar 1994

in der Strafsache

gegen

██ ██ aus ██████████, geboren am Josef ███ 1946 in ████ ███████████████

██ aus ████, geboren am ███ Josef 1936 in ████

wegen Hehlerei u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung zu 3. der Beschwerdeführer am 17. Februar 1994 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 15. Juli 1993, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben a) hinsichtlich der Verurteilung wegen Versicherungsbetrugs; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten der Revision dieses Angeklagten zu befinden.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten ██ und die Revision des Angeklagten ██ werden verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Der Angeklagte █████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Soweit der Angeklagte █████ wegen Versicherungsbetrugs verurteilt worden ist, hat seine Revision mit der Sachbeschwerde Erfolg. Das Landgericht ist davon überzeugt, der Angeklagte habe seinen Personenkraftwagen in Brand gesetzt, „indem er im Bereich des Fußraums hinter dem Beifahrersitz ausgesüttetes Benzin durch nicht bekannte Hilfsmittel zur vollständigen Entzündung brachte, so dass das Fahrzeug an dieser Stelle ausbrannte“ (UA S. 11, 16).

An der Bodenmatte hatte der Sachverständige nach dem Brand „eine größere Menge Benzin“ vorgefunden, die nach seiner Meinung „kurz vor dem Brand hingeschüttet“ worden sei. Wo an welcher Stelle im Fahrzeug der Brand entstanden war, vermochte der Sachverständige jedoch nicht zu sagen. Im Urteil findet sich auch nichts darüber, auf welche Weise nach Meinung des Sachverständigen die Brandlegung erfolgt sein könnte, auch nicht zu der Auffassung des Landgerichts, „das hinter dem Beifahrersitz auf der Fußmatte befindliche Benzin“ könne – etwa mit Hilfe „einer Lunte“ – entzündet worden sein (UA S. 19).

Das alles begründet Zweifel an der Sachkunde des Gerichts; sie ist jedenfalls im Urteil nicht hinreichend belegt. Hatte der Sachverständige nach dem Brand hinter dem Beifahrersitz eine größere Menge Benzin festgestellt, und ging das Landgericht davon aus, eben an dieser Stelle sei der Brand entstanden, so war darzulegen, wie beides – zumal bei einem vollständig ausgebrannten Personenkraftwagen – miteinander zu vereinbaren sei. Näher liegt, dass gerade an der Stelle der Brandentstehung vorhandenes Benzin vollständig verbrannt, jedenfalls nicht „in größerer Menge“ übrig geblieben wäre. Der Sachverständige ging von einer Brandentstehung an dieser Stelle anscheinend nicht aus; Darlegungen, ob er speziell hierzu befragt wurde, finden sich im Urteil nicht.

Das Fehlen dieser Erörterungen stellt sich als Rechtsfehler dar, der insoweit zur Aufhebung des Urteils führt.

Die anderen Einzelstrafen bleiben unberührt.

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