Revision verworfen: Versuchte Vergewaltigung — kein strafbefreiender Rücktritt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 834/92
- Datum
- 12.01.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist die Vollendung eines Delikts daran gescheitert, dass der Täter nicht das von ihm beabsichtigte Gewaltmaß erreichte, liegt regelmäßig ein fehlgeschlagener Versuch vor.
Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch setzt voraus, dass der Täter freiwillig die weitere Tatausführung aufgibt oder die Vollendung verhindert; bloßes Nichtgelingen der Tat ohne freiwillige Aufgabengeste trifft diese Voraussetzungen nicht.
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung der rechtlichen Beurteilung keinen zu Lasten des Angeklagten fallenden Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Tatsächliche Feststellungen des Tatgeschehens sind maßgeblich für die Abgrenzung zwischen vollendeter Tat und Versuch; aus ihnen müssen Anhaltspunkte für eine freiwillige Rücktrittsentscheidung hervorgehen.
Vorinstanzen
Landgericht Coburg, 30. Juli 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 834/92 vom 12. Januar 1993 in der Strafsache gegen ██ ER aus █████████, geboren Nikolaos am ██████████ 1955 in [REDACTED] (Griechenland) wegen versuchter Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 1993 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 30. Juli 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Entgegen den Darlegungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragschrift vom 20. November 1992 lässt sich dem landgerichtlichen Urteil nicht entnehmen, dass der Angeklagte die von ihm beabsichtigte Vergewaltigung vollendet hat. Doch ergibt sich aus den Feststellungen, dass der Versuch gescheitert ist, weil der Angeklagte mit dem von ihm beabsichtigten Maß an Gewalt nicht zur Vollendung gelangte. Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch kommt daher nicht in Frage.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
| Gribbohm | Foth | Wahl | |||
| Maul | Brüning |