BGH: Teilaufhebung wegen Strafvereitelung und Begünstigung, Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 833/84
- Datum
- 05.02.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verurteilung wegen Strafvereitelung setzt voraus, dass die Hilfehandlung objektiv das Ergreifen des Täters tatsächlich verhindert oder zumindest über einen längeren Zeitraum verzögert hat; bloße Gewährung von Unterkunft ohne Nachweis einer solchen Wirkung genügt nicht.
Für die Strafbarkeit wegen Strafvereitelung ist Vorsatz hinsichtlich der Verhinderung der Festnahme erforderlich; wenn naheliegende andere Motive möglich sind oder die Beteiligung der Beschuldigten an den Taten nicht ausgeschlossen ist, können an diesem Vorsatz erhebliche Zweifel bestehen; ist die Handlung darauf gerichtet, ein gegen die Helferin selbst gerichtetes Verfahren zu vereiteln, bleibt sie nach § 258 Abs. 5 StGB straflos.
Begünstigung setzt voraus, dass die Hilfeleistung darauf abzielt, dem Täter die Vorteile aus der Tat zu sichern; liegt zugleich eine Teilnahme der Hilfeleistungserbringerin an den zugrunde liegenden Taten vor, kann die Hilfe als Selbstbegünstigung anzusehen und nach § 257 Abs. 3 Satz 1 StGB straflos sein.
Wird eine oder mehrere Verurteilungen aufgehoben und ist dadurch die Grundlage der Gesamtstrafenbemessung betroffen, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über Strafe und Kosten, gegebenenfalls an eine andere Kammer, zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 8. Juni 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen die Einzelhandelskauffrau Renate ███, geboren ████████████ 1947 in █████████████, zur Zeit in Haft, wegen Hehlerei u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 5. Februar 1985 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 8. Juni 1984 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als die Angeklagte wegen Strafvereitelung und wegen Begünstigung verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch, soweit er sie betrifft. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
„Die Verurteilung der Angeklagten wegen Strafvereitelung kann nicht bestehen bleiben. Die Angeklagte hat sich nach Auffassung der Strafkammer dadurch der Strafvereitelung schuldig gemacht, dass sie dem Mitangeklagten PC__> ab dem Zeitpunkt seiner Flucht am 24. März 1977 bis zu seiner erneuten Festnahme am 30. April 1978 in ihrer Wohnung in Ruit Unterkunft gewährt hat (UA S. 24, 50/51, 108). Aus den Feststellungen ergibt sich jedoch nicht eindeutig, dass dadurch die erneute Festnahme des Mitangeklagten tatsächlich „zumindest über einen längeren Zeitraum hinweg“ verhindert worden ist. Denn der Mitangeklagte hat sich in der Wohnung nicht versteckt, sondern, wie die Feststellungen über seine während dieser Zeit begangenen Straftaten zeigen, außerhalb der Wohnung frei bewegt. Auch stand ihm bis Januar 1978 zusätzlich die Wohnung in Gerlingen (UA S. 23, 75–77) und ab Dezember 1977 die Wohnung in Plattenhardt (UA S. 24/25, 51) zur Verfügung. Es steht deshalb bisher nicht sicher fest, dass der Mitangeklagte PC__> ohne die Unterkunftsgewährung früher ergriffen worden wäre.
Daneben begegnet die Verurteilung der Angeklagten wegen Strafvereitelung auch in subjektiver Hinsicht Bedenken. Die Strafkammer hat zwar festgestellt, die Angeklagte habe durch die Unterkunftsgewährung verhindern wollen, dass der Mitangeklagte ███ erneut festgenommen und der Strafverbüßung zugeführt werde (UA S. 24, 108). Nach den Feststellungen sind jedoch auch naheliegende andere Gründe für das Handeln der Angeklagten denkbar. So kann es der Angeklagten allein darauf angekommen sein, mit dem Angeklagten in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben zu können (UA S. 85, 129). Sie kann aber auch mit dem Ziel gehandelt haben, eigenes strafbares Tun zu verdecken. Denn nach den Urteilsfeststellungen hat der Mitangeklagte PC__> die nach seiner Flucht begangenen Einbruchs- und Einsteigediebstähle mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht allein begangen (UA S. 26, 59, 117). Nach der Aussage der Zeugin Angelika LC____ ist es aber nicht ausgeschlossen, dass die Angeklagte eine der weiteren Tatbeteiligten war (UA S. 85, 88, 100/101). So hat die Zeugin beispielsweise bekundet (UA S. 90), die Angeklagte „sei durch die nächtlichen Streifzüge so ‘fix und fertig’ gewesen, dass sie tagsüber im wesentlichen damit beschäftigt gewesen sei, ‘ihren Körper zu pflegen’“. Auf die Tatbeteiligung der Angeklagten deutet auch das Funkgespräch zwischen ihr und dem Mitangeklagten PC__> unmittelbar nach dem Einbruch am 16./17. Oktober 1977 in Harthausen hin (UA S. 31/32, 60/61). Falls aber die Angeklagte – was hier zu ihren Gunsten unterstellt werden muss – möglicherweise an den Diebstählen beteiligt war, lässt sich nicht ausschließen, dass sie jedenfalls auch in der Absicht gehandelt hat, ein gegen sie selbst gerichtetes Strafverfahren zu vereiteln. In einem solchen Fall muss sie nach § 258 Abs. 5 StGB straffrei bleiben (BGH bei Holtz MDR 1981, 99; BGH NJW 1984, 135, 136).
Aus demselben Grund bestehen auch gegen die Verurteilung der Angeklagten wegen Begünstigung Bedenken. Die Strafkammer hat die Begünstigungshandlung darin gesehen, dass die Angeklagte „bei der Anmietung der Wohnung in Plattenhardt im Dezember 1977 ████ mit Rat und Tat zur Seite stand und dabei auch wusste, dass die Wohnung zur Lagerung von Diebesbeute aus von Petro begangenen und zu begehenden Diebstählen dienen sollte, und sie dies, um PC__> die Vorteile aus diesen Taten zu sichern, auch wollte“ (UA S. 109). Wenn aber die Angeklagte an den Diebstählen selbst beteiligt war, stellt ihre Hilfe bei der Wohnungsanmietung zugleich eine Selbstbegünstigung dar und bleibt deshalb nach § 257 Abs. 3 Satz 1 StGB straflos.
Der Schuldspruch wegen Hehlerei ist dagegen frei von Rechtsfehlern zum Nachteil der Angeklagten. Nach Sachlage kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass die dafür verhängte Einzelstrafe ohne die zusätzliche Verurteilung wegen Strafvereitelung und Begünstigung milder ausgefallen wäre. Der Strafausspruch muss deshalb insgesamt aufgehoben werden.“
Dem tritt der Senat bei.
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