Revision: Aufhebung wegen unterlassener Prüfung des Rücktritts vom versuchten Totschlag (§ 24 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 833/80
- Datum
- 24.03.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Rücktritt vom Versuch nach § 24 Abs. 1 S. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht hat, die Vollendung der Tat zu verhindern; dies ist von dem Tatrichter konkret zu prüfen, wenn entsprechende Feststellungen nahelegen, dass ein solches Verhalten vorgelegen haben könnte.
Die Begleitung eines Opfers zu ärztlicher Hilfe kann Indiz für ein ernsthaftes Bemühen um Verhinderung der Tatausführung sein, bedarf jedoch näherer Aufklärung hinsichtlich der Vorstellungen, Absichten und der Eigenständigkeit des Handelns des Täters gegenüber fremder Hilfe.
Für die Beurteilung des Rücktritts sind hohe Anforderungen zu stellen; zu prüfen ist insbesondere, ob der Täter alle ihm bekannten und verfügbaren Verhinderungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat.
Beeinträchtigt ein sachlich-rechtlicher Mangel mehrere mit der Verurteilung zusammenhängende Feststellungen (bei Tateinheit), so ist das Urteil mit Ausnahme der unbetroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Weiden i. d. OPf., 30. September 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen F ███, ohne festen Wohnsitz, geboren Ursula am █████████ 1961 in W[REDACTED] i. d. OPf., zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 24. März 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 30. September 1980 mit den Feststellungen aufgehoben. Jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, hat das Landgericht nicht geprüft, ob sich die Angeklagte freiwillig und ernsthaft bemüht hat, die Vollendung des Tötungsdelikts zu verhindern, und ob sie damit wegen Rücktritts vom versuchten Totschlag straflos wurde (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB). Hierzu bestand besonderer Anlass, weil die Angeklagte das Tatopfer S[REDACTED] unmittelbar nach der Tat in das Kreiskrankenhaus Eschenbach begleitet hatte (UA S. 10, 15, 17). Dieser Vorgang bedarf zunächst in tatsächlicher Hinsicht weiterer Aufklärung, insbesondere bezüglich der Vorstellungen und Absichten der Angeklagten und der Eigenständigkeit ihrer Bemühungen im Verhältnis zu den Hilfsmaßnahmen der Zeugin ████.
Zu der Frage, ob der Täter alle vorhandenen und ihm bekannten Verhinderungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat, sind hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BGH bei Holtz MDR 1978, 279, 985; Dreher-Tröndle StGB 39. Aufl. § 24 Rdn. 14).
Da die der Verurteilung zugrunde liegenden Delikte in Tateinheit stehen, nötigt der festgestellte sachlich-rechtliche Mangel zur Aufhebung des gesamten Urteils mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die von dem Mangel nicht betroffen sind und durch die erforderlichen weiteren Feststellungen zum Verhalten der Angeklagten nach der Tat lediglich ergänzt werden.
Auf die weiter mit der Revision geltend gemachten Rügen braucht bei dieser Sachlage nicht mehr eingegangen zu werden.
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