Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft zu Untreue: Gesamtvorsatz und Strafzumessung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 833/79
Datum
04.03.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft hatte gegen die Verurteilung wegen Untreue (insbesondere Fall C VI) und den gesamten Strafausspruch Revision eingelegt. Der BGH verwirft die Revision. Er bestätigt, dass ein Gesamtvorsatz vorlag, weil das zu verletzende Rechtsgut, sein Träger sowie Ort, Zeit und die ungefähre Art der Tatbehauptung erkennbar waren, und dass die Strafzumessung keine Rechtsfehler enthält.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gesamtvorsatz setzt nicht voraus, dass die genaue Ausgestaltung oder Höhe späterer Teilschritte von Anfang an feststeht; es genügt, dass das zu verletzende Rechtsgut, sein Träger sowie Ort, Zeit und die ungefähre Art der Tatbegehung in den Grundzügen voraussehbar sind.

2

Ein ursprünglich begrenzter Vorsatz kann sich im Verlauf einer Handlungsreihe auf spätere Teilschritte erweitern und so einen den gesamten Ablauf erfassenden Gesamtvorsatz begründen.

3

Die Einordnung einer Tat als ‚besonders schwer‘ im Sinne des § 266 Abs. 2 StGB und die allgemeine Strafzumessung liegen im tatrichterlichen Ermessen; eine Revision ist nur bei Vorliegen rechtlicher Fehler oder offensichtlicher Fehleinschätzungen begründet.

4

Die Hoffnung des Täters, den angerichteten Schaden durch eigene Maßnahmen (z.B. Fortführung eines Unternehmens) auszugleichen, kann als mildernder Umstand berücksichtigt werden, soweit diese Hoffnung tatsachenbasiert und für die Gesamtwürdigung erheblich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 1. Juni 1979

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 833/79

in der Strafsache gegen den Bankkaufmann Horst S., geboren am █ 1941 in ██, wegen Untreue.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. März 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Herdegen, Dr. Ulsamer, Dr. Maul als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 1. Juni 1979 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in zehn Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft greift mit der Sachbeschwerde die Verurteilung im Fall C VI der Urteilsgründe sowie den gesamten Strafausspruch an. Das Rechtsmittel, das von der Bundesanwaltschaft nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.

I. Entgegen der Meinung der Revision bestehen gegen die Annahme eines Gesamtvorsatzes im Fall C VI keine rechtlichen Bedenken. Dieser Vorsatz muss den späteren Verlauf nur insoweit vorweg begreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung in Betracht kommen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHSt 1, 315, 315; 26, 4, 7). Dahingehende Feststellungen sind dem Urteil zu entnehmen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte beim Kauf der Boutiquen (27. Juni und 5. August 1973) noch mit guten Verdienstmöglichkeiten rechnete, jedoch Mitte September 1973 weitere Geldaufwendungen für die Boutiquen für nötig hielt und von da ab zu diesem Zweck Gelder zu veruntreuen begann (UA S. 32, 33). Dass die Kosten der im weiteren Verlauf des Boutiquen-Betriebs erforderlichen Wareneinkäufe der Höhe nach nicht von Anfang an feststanden – und damit auch die Höhe der beabsichtigten Entnahmen zunächst offenblieb –, hinderte die Annahme eines Gesamtvorsatzes nicht. Denn ein solcher Vorsatz kann während der ganzen Dauer der Handlungsreihe zu einem auch noch spätere Teilstücke umfassenden Gesamtvorsatz erweitert werden (BGHSt 19, 323, 325; 23, 33, 35).

II. Die Strafzumessung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Der Tatrichter hat auch die Fälle C I, IV, V und VI nicht als besonders schwer im Sinne des § 266 Abs. 2 StGB angesehen. Entgegen der Ansicht der Revision liegt darin kein Rechtsfehler. Das Landgericht hat die Schadenshöhe ausdrücklich in Betracht gezogen, jedoch bei Würdigung aller den Taten innewohnenden und sie begleitenden Umstände den Normalstrafrahmen als ausreichend angesehen (UA S. 58, 59). Die hierzu angestellten Erwägungen sind rechtlich nicht angreifbar.

2. Dasselbe gilt für die sonstigen Strafzumessungsgründe. Als wesentlichen Milderungsgrund hat es die Strafkammer gewertet, dass der Angeklagte sich – wenn von der Hoffnung auch auf lange Sicht (UA S. 57, 58) leiten ließ –, den angerichteten Schaden vielleicht doch noch zurückführen zu können (UA S. 58). Diese Wertung lag noch im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens. Rechtsfehler sind hierbei nicht erkennbar. Zwar trifft es zu, dass nach dem Scheitern des TC-Projektes der Angeklagte besser daran getan hätte, Konkurs anzumelden, statt die Verpflichtungen der TC-GmbH durch Geldentnahmen zu decken und damit den Schaden der Bank zunächst noch zu vermehren. Andererseits hat der Tatrichter ersichtlich zu Gunsten des Angeklagten in Betracht gezogen, dass auch das TC-Unternehmen der Abdeckung des Schadens dienen sollte, der durch die Kreditüberschreitung des Kunden P. entstanden war (UA S. 14). So gesehen, kann die tatrichterliche Wertung des gesamten Tatbildes „einschließlich des Umfangs der Veruntreuungen und der Motive des Angeklagten“ (UA S. 58) nicht als rechtsfehlerhaft betrachtet werden.

Da die Strafzumessung auch keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, war die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.

HerdegenPikartUlsamer
LoesdauMaul
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