Revision erfolgreich: Freispruch – keine Beihilfe durch Unterlassen bei Haschischsendung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 831/79
- Datum
- 18.03.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beihilfe durch Unterlassen setzt voraus, dass eine rechtliche Garantenstellung oder sonstige rechtliche Verpflichtung besteht und die betreffende Person die tatsächliche Möglichkeit hatte, den tatbestandsmäßigen Erfolg zu verhindern.
Gutgläubiges Einverständnis, ein Paket in Empfang zu nehmen, ist nicht pflichtwidrig und begründet ohne weitergehende Verpflichtung oder Eingriffsmöglichkeit keine Haftung für die spätere Verbreitung des Inhalts.
Die Zumutbarkeit, durch Anzeige oder Übergabe an die Polizei das weitere Inverkehrbringen zu verhindern, ist nach den konkreten Umständen zu prüfen; die mögliche Gefährdung Dritter kann die Zumutbarkeitsprüfung negativ beeinflussen.
Psychische Beihilfe erfordert ein bewusstes und erkennbares Hervorrufen oder Bestärken des Tatentschlusses des Haupttäters; bloße Kenntnis vom Inhalt des Pakets und Untätigkeit genügen hierfür nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 18. September 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen die Fotolaborantin Ingrid Maria ██ – ███ aus ████, geboren am █████ 1953 in ██████ wegen Beihilfe zum unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 18. März 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 18. September 1979 aufgehoben.
Die Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Revision der Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Die Strafkammer geht davon aus, dass die Angeklagte, die eine eingetroffene Haschischsendung bei der Post abholte, mittlerweile wusste, durch ihre gutgläubig erklärte Bereitschaft, das Paket an ihre Adresse schicken zu lassen, einen fördernden Beitrag zum Umsatz des in dem Paket verpackten Rauschgifts geleistet zu haben. Sie habe damit gerechnet, dass irgendjemand mit der Versendung dieses Pakets ein Geschäft machen wollte. Ihr sei auch klar gewesen, dass sie ihren gutgläubig geleisteten Beitrag zum Handel mit dem Paketinhalt wieder rückgängig machen konnte, nämlich dadurch, dass sie das Paket entweder in das Postamt zurückbrachte und an den Absender zurückschickte oder es der Polizei übergab. Derartige Schritte habe sie unterlassen; sie habe sich um das Paket nicht weiter gekümmert (UA S. 5/6).
Diese Urteilsausführungen können den Schuldspruch nicht rechtfertigen. Zwar kann Beihilfe auch durch Unterlassen einer rechtlich gebotenen Handlung begangen werden. Die Voraussetzungen des § 13 StGB sind hier jedoch nicht dargetan. Es ist schon zweifelhaft, ob die Angeklagte die tatsächliche Möglichkeit hatte, die vom Landgericht für erforderlich gehaltenen Schritte zu unternehmen. Denn nach den Feststellungen war das Paket zwar an sie adressiert, jedoch dem früheren Mitangeklagten ███████ auf dem Postamt ausgehändigt worden. Das Urteil ergibt nicht, dass sie es in Händen hatte und ohne Zustimmung von ███████ weitergeben konnte. Im Übrigen hätte das Inverkehrbringen des Betäubungsmittels durch ein Zurückschicken an den Absender nicht verhindert werden können. Denn durch diese Handlung wäre der Absender nur erneut in die Lage versetzt worden, über den Stoff zu verfügen. Vor allem aber hält die Annahme der Strafkammer, dass die Angeklagte auf Grund ihres voraufgegangenen Verhaltens verpflichtet gewesen sei, das weitere Inverkehrbringen des Rauschgifts durch positives Tun zu unterbinden, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Ein Abliefern des Paketes bei der Polizei oder auch nur eine Anzeige bei der Polizei war der Angeklagten nicht ohne Weiteres zuzumuten, da sie damit ihren Freund, mit dem sie zusammenlebte, der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung aussetzte und zugleich das Risiko einging, selbst in ein Ermittlungsverfahren verwickelt zu werden. Es kommt hinzu, dass das ihr angelastete Vorverhalten – Einverständnis, ein Paket in Empfang zu nehmen – nicht nur gutgläubig, wie im Urteil ausdrücklich festgestellt ist, sondern auch nicht pflichtwidrig war. Für das Nichteintreten des mit dem Eintreffen der Rauschgiftsendung drohenden strafbaren Erfolgs hat sie daher nicht einzustehen (vgl. BGHSt 19, 152, 154; 25, 218, 221; 26, 35, 38; OLG Karlsruhe GA 1971, 281). Daran ändert nichts, dass die Angeklagte untätig geblieben ist, obwohl sie in der Zwischenzeit erfahren hatte, dass sich in dem abgeschickten Paket Haschisch befand. In dieser Untätigkeit kann unter den festgestellten Umständen auch keine psychische Beihilfe zu einer strafbaren Handlung des Absenders gesehen werden; das würde voraussetzen, dass die Angeklagte diesem gegenüber bewusst und in erkennbarer Weise den Willen zum Ausdruck gebracht hätte, das Paket in konspirativer Weise in Empfang zu nehmen und dem wirklichen Verfügungsberechtigten auszuhändigen. Ebensowenig ist nach den Feststellungen Raum für die Annahme einer psychischen Beihilfe zu Straftaten.
Da als ausgeschlossen betrachtet werden muss, dass in dem Verfahren, in dem schon zum zweiten Mal vor dem Tatrichter verhandelt worden ist, noch weitere, die Angeklagte im Sinne des Anklagevorwurfs belastende Feststellungen getroffen werden können, kann der Senat abschließend entscheiden und auf Freispruch erkennen.
Mit dem Freispruch ist die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Urteils vom 18. September 1979 gegenstandslos geworden.
Der Generalbundesanwalt hatte beantragt, die Revision und die gegen die Kostenentscheidung eingelegte sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
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RiBGH Herdegen ist wegen Urlaubs ortsabwesend und kann daher nicht unterschreiben.
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