Treffer
BGH Urteil

Fortgesetzter Betrug beim Kfz-Ankauf: Täuschung über Formularbedeutung und Kaufpreis

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 830/76
Datum
01.02.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzten Betruges verurteilt, weil er Gebrauchtwagenverkäufer durch irreführende Angaben zum Ankaufpreis und zur Bedeutung eines Formulars zur Unterschrift bewegte. In den Formularen war ein Ankauf zum DAT/DEKRA-Schätzpreis abzüglich 20 bzw. 30 % vorgesehen, was der Angeklagte teils verharmloste oder verdeckte. Der BGH verwarf die Revision: Die Aufklärungsrüge war unzulässig, weil sie nicht hinreichend konkretisiert war. Materiell-rechtlich bestätigte der BGH Täuschung, Irrtum, Verfügung und einen Vermögensschaden bereits beim Vertragsschluss als Eingehungsbetrug; besondere Ausführungen zum Unrechtsbewusstsein waren nicht erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nur zulässig, wenn sie eine konkrete Beweisbehauptung sowie bestimmte, hierfür in Betracht kommende Beweismittel bezeichnet und deren voraussichtliche Beweistatsachen darlegt.

2

Eine Täuschung i.S.d. § 263 StGB kann auch darin liegen, dass der Täter ein Vertragsformblatt als rechtlich unbedeutend hinstellt, vom Inhalt ablenkt oder durch zusätzliche Erklärungen beim Unterzeichner eine falsche Vorstellung über Inhalt und Tragweite der Erklärung hervorruft.

3

Fahrlässigkeit oder geschäftliche Unerfahrenheit des Getäuschten schließt die Strafbarkeit wegen Betruges nicht aus, wenn die Täuschung für den Irrtum kausal ist.

4

Ein Vermögensschaden beim Eingehungsbetrug liegt vor, wenn der durch Vertragsschluss erlangte Anspruch wirtschaftlich hinter der übernommenen Verpflichtung zurückbleibt; die bloße Anfechtbarkeit des Vertrages bleibt bei der Schadensbewertung außer Betracht.

5

Besondere Erörterungen zum Unrechtsbewusstsein sind nur veranlasst, wenn hierfür konkrete Anhaltspunkte bestehen; aus dem Tatbild kann sich das Bewusstsein rechtswidrigen Handelns ergeben.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 8. Juli 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Peter Sch██ aus ██████████, geboren am ███ ██ 1940 in ███, wegen Betruges

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Februar 1977, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösli, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ in der Verhandlung, Bundesanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt C———>, ████████ als Verteidiger,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 8. Juli 1976 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrüge dringt nicht durch.

Die Beanstandung, die Strafkammer habe die Aufklärungspflicht verletzt, entspricht nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Sie enthält weder eine bestimmte Beweisbehauptung noch die Angabe bestimmter Beweismittel, deren sich das Gericht hätte bedienen müssen. Die Darlegung, das Gericht habe „die Frage des Unrechtsbewusstseins“ näher aufklären müssen, ist nicht hinreichend konkretisiert. Mit dem Hinweis auf „entscheidende Zivilrichter, zumindest aber den Rechtsanwalt des Angeklagten“ sind die in Betracht kommenden Zeugen nicht bestimmt bezeichnet. Außerdem ist nicht dargetan, weshalb diese Personen über subjektive Vorstellungen des Angeklagten hätten aussagen können.

II. Auch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält das angefochtene Urteil stand.

1. Die Strafkammer stellt u.a. fest: Der Angeklagte, der sich als Gebrauchtwagenhändler betätigte, ging gegen-

über Verkaufsinteressenten nach einem Schema vor. In Anzeigen, die in Tageszeitungen erschienen, brachte er zum Ausdruck, dass er Gebrauchtwagen, insbesondere Mercedes-Benz-Jahreswagen, gegen Barzahlung ankaufe. Anrufern, die ihm ihre Preisvorstellungen mitteilten, erklärte er, dieser Preis sei realisierbar, wenn das Fahrzeug in Ordnung sei. Dadurch erweckte er in den Verkaufsinteressenten den Eindruck, er werde die erwarteten Preise annähernd bezahlen. In Wirklichkeit war er von vornherein entschlossen, die ihm angebotenen Kraftfahrzeuge lediglich zum regelmäßig darunterliegenden DAT-Schätzpreis abzüglich 20 oder 30 % zu erwerben. Um sein Vorhaben zu verschleiern, eröffnete er den Verkaufswilligen, das Fahrzeug müsse zunächst von der DAT-Schätzstelle auf etwaige Mängel hin untersucht werden. Er legte ihnen zwei Formblätter vor und forderte sie auf, diese auszufüllen und zu unterschreiben. Eines dieser Formulare war ein Schätzauftrag an die Schätzstelle, das andere war als „Verkaufsangebot für ein gebrauchtes Kraftfahrzeug“ bezeichnet. Es enthielt u.a. die Klausel „KFZ-Ankauf zum DAT- oder DEKRA-Schätzpreis abzüglich 20 bzw. 30 %. Vorherige verbindliche Preisabsprachen wurden nicht getroffen“.

Dem Angeklagten ging es darum, die Interessenten dahin zu bringen, dass sie den Vordruck in Unkenntnis seines Inhalts und seiner rechtlichen Bedeutung unterschrieben. Er wollte sie so auf einen Kaufpreis festnageln, den sie sonst nicht gebilligt hätten. Deshalb erklärte er in der Mehrzahl der Fälle ausdrücklich, dass das Formular lediglich für die Schätzstelle benötigt werde und keine wei-

tere Bedeutung habe. Auf diese Weise erreichte er in einer Vielzahl von Fällen, dass die geschäftlich meist unerfahrenen Verkaufsinteressenten das Formblatt unterschrieben, ohne dessen rechtliche Tragweite zu erkennen und ohne die 20 bzw. 30 %-Klausel zu bemerken.

Nach Unterzeichnung, aber noch vor der Fahrt zur Schätzstelle ließ der Angeklagte sich Kraftfahrzeugbrief und Wagenschlüssel aushändigen. Nach Rückkehr erklärte er den Eigentümern der Fahrzeuge, er werde den Schätzpreis abzüglich 20 oder 30 % bezahlen, nur diesen Betrag hätten sie zu beanspruchen. Wollten sie daraufhin die Verhandlungen abbrechen, so bestand er unter Hinweis auf den ausgefüllten Vordruck darauf, dass sie das Fahrzeug an ihn bereits zu diesem Preis verkauft hätten. Er verlangte, dass sie sich entweder mit dem von ihm jetzt angebotenen Kaufpreis zufriedengaben oder an ihn eine Abstandssumme bezahlten, die dem Abzug von 20 oder 30 % vom DAT-Schätzpreis entsprach. Die Verkaufsinteressenten sahen, da sie weder Kraftfahrzeugbrief noch Wagenschlüssel in Händen hatten, keinen anderen Ausweg, als sich den Bedingungen des Angeklagten zu unterwerfen. Sie überließen ihm das Fahrzeug zum Schätzpreis abzüglich 20 oder 30 % oder zahlten an ihn die geforderte Abstandssumme.

2. Ohne erkennbaren Rechtsirrtum erblickt die Strafkammer in diesem Sachverhalt den Tatbestand des fortgesetzten Betruges (§ 263 StGB).

a) Die Täuschungshandlungen des Angeklagten sind hinreichend dargetan.

aa) In den Einzelfällen II 1, 3, 4, 10, 12, 16, 17, 20, 23, 24, 26, 27, 28 täuschte der Angeklagte die Verkaufswilligen dadurch, dass er ihnen ausdrücklich erklärte oder erklären ließ, das als „Verkaufsangebot für ein gebrauchtes Kraftfahrzeug“ bezeichnete Formular habe keine weitere Bedeutung, es werde lediglich wegen der darin eingetragenen Fahrzeugdaten für die Schätzstelle oder für spätere Kunden oder als Unterlage für die Abrechnung mit seinem Chef benötigt. Diese Behauptungen des Angeklagten waren unrichtig.

Entgegen der Annahme der Revision war nicht allein der Inhalt des schriftlichen Verkaufsangebots maßgebend. Auch wer ein Formblatt mit bestimmtem Inhalt vorlegt, kann täuschen, indem er es als unbedeutend hinstellt, von seinem Inhalt ablenkt, Teile davon abdeckt oder Behauptungen hinzufügt, die beim Unterzeichner falsche Vorstellungen erwecken. Etwaige Fahrlässigkeit des Geschädigten schließt Betrug nicht aus.

bb) In den Einzelfällen II 5, 6, 7, 11, 13, 21, 22, 25 bestand die Täuschung darin, dass der Angeklagte den Verkaufswilligen erklärte, er billige ihre Preisvorstellungen, die Schätzung diene nur dem Zweck, festzustellen, dass es sich nicht um einen Unfallwagen handle. Beide Behauptungen waren falsch. Der Angeklagte war mit den Preisvorstellungen der Verkaufsinteressenten von vornherein nicht einverstanden. Der tatsächlich angebotene Preis bewegte sich deshalb nicht im Bereich dieser Vorstellungen. Die Schätzung war dazu bestimmt, die Grundlage für den noch um weitere 20 oder 30 % verminderten Kaufpreis zu liefern, den der Angeklagte zahlen wollte.

cc) Im Fall II 2 bestätigte der Angeklagte die Preisvorstellung ██ „in der Größenordnung von 12.000,-- DM“, Er erweckte dadurch den unrichtigen Eindruck, er werde den Schätzwert „im Bereich von 12.000,-- DM“ bezahlen (UA S. 13). Deshalb unterschrieb ███ das Formular. Er bemerkte die 20 %-Klausel nicht, weil der Angeklagte ihn „von der eigentlichen Bedeutung des Verkaufsangebots mit der darin eingedruckten 20 bzw. 30 %-Klausel abgelenkt und so zur Unterschrift bewogen hat“ (UA S. 39).

dd) Die Äußerung des Angeklagten im Fall II 8, man werde sich nach der Schätzung über den Kaufpreis schon einigen, erweckte bei dem Geschädigten KC den unrichtigen Eindruck, nach der Schätzung sei der Kaufpreis noch offen, über ihn werde dann noch verhandelt werden (UA S. 18, 19). Deshalb entging ihm die 30 %-Klausel. In Wirklichkeit sah der Angeklagte den Kaufvertrag bereits als abgeschlossen und den Kaufpreis (Schätzwert abzüglich 30 %) schon vor der Schätzung als festgelegt an.

ee) Entsprechendes gilt für die Erklärung des Angeklagten im Fall II 9, den Preis mache der Schätzer (UA S. 19). Der Geschädigte ██████ nahm aufgrund dieser Äußerung des Angeklagten an, über den Kaufpreis werde nach der Schätzung noch verhandelt. Darin wurde er durch die Weisung des Angeklagten bestärkt, die für den Kaufpreis vorgesehene Zeile in dem Formular nicht auszufüllen. Der Angeklagte war aber nicht bereit, den vom Schätzer ermittelten Preis zu entrichten, sondern von vornherein entschlossen, ihn um 30 % zu mindern. Aufgrund seines Irrtums war ██████ empört, als der Angeklagte vom Schätzpreis 30 % abziehen wollte.

ff) Im Fall II 14 übersah der Geschädigte ███████ bei der Unterzeichnung die 20 %-Klausel, nachdem der Angeklagte und sein Mitarbeiter ihm erklärt hatten, seine Preisvorstellung sei erzielbar (UA S. 24, 25). Die Ausführungen zu II 2 cc gelten entsprechend.

gg) Mit der zweifachen Bestätigung der Preisvorstellung ██ und der unrichtigen Erklärung, das Preisliche werde nach der Schätzung ausgemacht, erweckte der Angeklagte im Fall II 15 in diesem Verkaufswilligen den Eindruck, der Kaufpreis sei auch nach der Schätzung noch offen und werde sich in der Nähe der Preisvorstellungen █████ bewegen. In Wirklichkeit war er nach der Unterzeichnung des Verkaufsangebots im Sinne des Angeklagten bereits festgelegt. Die Ausführungen zu II 2 cc gelten entsprechend.

hh) Im Fall II 18 übersah der Geschädigte ███ die 20 %-Klausel, nachdem der Angeklagte ihm von sich aus für das Fahrzeug etwa 12.000,-- DM geboten hatte. Er unterschrieb das Formular „im Vertrauen auf die ihm erteilte mündliche Preiszusage“ (UA S. 28). Als der Angeklagte seine wirkliche Preisabsicht erkennen ließ, war er so empört, dass es zwischen beiden zu einem Handgemenge kam.

ii) Den Geschädigten █████████ täuschte der Angeklagte im Fall II 19, indem er ihm erklärte, der Schätzpreis werde bezahlt. Die 20 %-Klausel übersah der Zeuge, weil der Angeklagte ihn bei Unterzeichnung des Formulars anwies, in die noch offene Zeile die Worte „Zahlung nach Überprüfung in bar“ einzutragen und dabei bewusst die Klausel mit der Hand verdeckte. ██████ nahm deshalb

an, er werde den vollen Schätzpreis erhalten. Dieser belief sich auf 10.600,-- DM. Der Angeklagte veranlasste █████████, eine Quittung über 8.480,-- DM zu unterzeichnen, indem er den eingetragenen Betrag durch die Schätzurkunde oder Geldscheine verdeckte (UA S. 29). ███ glaubte noch immer, er quittiere über den vollen Schätzpreis, bis der Angeklagte schließlich bei der Bezahlung seine wahre Absicht offenbarte.

b) Infolge des vom Angeklagten erregten Irrtums verfügten die Verkaufsinteressenten über ihr Vermögen, indem sie die Verträge mit dem Angeklagten abschlossen und später entweder die Fahrzeuge an ihn zu den niedrigeren Preisen überließen oder die verlangten Abstandssummen (20 oder 30 % vom Schätzpreis) an ihn zahlten. Ohne die Täuschung hätte der Angeklagte beides nicht erlangt.

c) Die Annahme der Strafkammer, schon im Abschluss der Kaufverträge liege unter den festgestellten Umständen der Vermögensschaden (Eingehungsbetrug), ist rechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Beim Eingehungsbetrug ist eine Vermögensschädigung gegeben, wenn der vertragliche Anspruch auf die Leistung des Täuschenden in seinem Wert hinter der Verpflichtung zur Gegenleistung des Getäuschten zurückbleibt. Die Anfechtbarkeit des Vertrages muss dabei außer Betracht bleiben (BGHSt 16, 220, 221; 21, 384, 386; 22, 88, 89; 23, 300, 302). Ob ein Vermögensschaden eingetreten ist, ergibt ein Vergleich der Vermögenslage vor und nach dem Vertragsschluss. Entscheidend ist, ob

der erworbene Vertragsgegenstand, wirtschaftlich betrachtet, der Gegenleistung entspricht. Dabei ist u.a. auf den vom Erwerber mit dem Vertragsschluss verfolgten Zweck abzustellen (BGHSt 16, 321, 325).

bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass in den festgestellten 28 Einzelfällen Vermögensschädigungen vorlagen. Die Leistung, die der Angeklagte nach dem Inhalt der Verträge zu erbringen hatte (DAT-Schätzpreis abzüglich 20 oder 30 %), war geringerwertiger als die Leistung der Vertragspartner. Diese hatten Gebrauchtwagen zu überlassen, deren Verkehrswert dem vollen Schätzpreis entsprach. Der ermittelte Vermögensschaden liegt deshalb, wie die Strafkammer zutreffend erkennt, in dem Unterschied zwischen dem vollen Schätzpreis und dem sich nach Abzug von 20 oder 30 % ergebenden Betrag.

d) Den Feststellungen ist zu entnehmen, dass auch die Voraussetzungen der inneren Tatseite erfüllt sind. Der Angeklagte handelte in allen Fällen bewusst und gewollt und in der Absicht, sich rechtswidrige Vermögensvorteile zu verschaffen (UA S. 39).

Eines ausdrücklichen Eingehens auf das Unrechtsbewusstsein des Angeklagten bedurfte es nicht. Derartige Ausführungen sind nur erforderlich, wenn besondere Veranlassung dazu besteht. Das war hier nicht der Fall. Die Methoden des Angeklagten ließen hinreichend erkennen, dass er in dem Bewusstsein handelte, Unrecht zu tun. Es ging ihm darum, „die Kunden hinter’s Licht zu führen“ (UA S. 39), er rechnete von vornherein mit deren späteren Reaktion und wollte ihnen sämtliche Einwendungen abschneiden. Andernfalls hätte keine Veranlassung bestanden, den Geschädigten nach der Unterschrift Kraftfahrzeugbrief und Wagenschlüssel abzuverlangen, um ihre Eigentümerposition vor Bekanntgabe des auszuzahlenden Betrages zu schwächen (UA S. 39).

3. Die Strafzumessungserwägungen bieten keinen Anlass zu rechtlicher Beanstandung.

Pfeiffer Loesdau Mösli Woesner Pfeiffer für den wegen Krankheit an der Unterschrift verhinderten

RiBGH Herdegen.
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