Revisionen verworfen: Bestätigung der Verurteilungen wegen Diebstahls und Urkundenfälschung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 830/51
- Datum
- 08.04.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Übergangsregelungen ist für die Frage der Erfordernis einer erneuten Beeidigung von Schöffen die bis zum Ablauf der Übergangsfrist geltende landesrechtliche Vorschrift maßgeblich; die neue Fassung des § 51 GVG kommt nicht automatisch zur Anwendung.
Die Feststellung, dass eine Sache im fremden Eigentum und fremden Gewahrsam stand, kann die Strafkammer aus den Umständen (z. B. ungewöhnlich große Menge und unplausible Annahme von Herrenlosigkeit) folgern.
Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) ist gegeben, wenn der Täter die Möglichkeit der Rechtswidrigkeit der Zueignung erkennt und den Erfolg billigend in Kauf nimmt.
Eine Revisionsrüge gegen die Besetzung des Gerichts ist unbegründet, wenn die maßgebliche rechtliche Regelung die ordnungsgemäße Amtsausübung der beteiligten Schöffen bestätigt.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 20. Februar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Automechaniker Paul ██ ███ aus ███, geboren ████ in ███, 2.) den Kraftfahrer Max Sch████, geboren █████████ in IK,
wegen Diebstahls u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. April 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter ████ als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten ██████ und █████████ gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20. Februar 1951 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
1.) Das Landgericht hat die Angeklagten ██████ und █████████ wegen fortgesetzten, in Mittäterschaft begangenen Diebstahls, ██████ ferner wegen fortgesetzter Urkundenfälschung und ████████ wegen Urkundenfälschung je zur Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt. Ihre Revision kann keinen Erfolg haben.
2.) In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht die Revision geltend, das Landgericht sei unvorschriftsmäßig besetzt gewesen. Sie erblickt diesen unbedingten Revisionsgrund darin, dass bei der Hauptverhandlung der Schöffe B. und „vermutlich“ auch der Schöffe Str. mitgewirkt hätten, ohne gemäß § 51 GVG für das Geschäftsjahr 1951 vereidigt gewesen zu sein.
Die Rüge ist unbegründet. In Art. 8 Abschn. III Nr. 95 des Vereinheitlichungsgesetzes vom 12. September 1950 war bestimmt, dass das Amt der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes – 1. Oktober 1950 – berufenen Schöffen mit dem 31. März 1951 endet. Durch diese Übergangsbestimmung sollte ein reibungsloser Anschluss der neuen Regelung an die bis dahin in den einzelnen Ländern der Bundesrepublik geltende Ordnung gesichert werden. Hieraus ergibt sich, dass für die Frage, ob die bis 31. März 1951 im Amte verbleibenden Schöffen vor Beginn ihrer ersten Dienstleistung im Jahre 1951 neu zu beeidigen waren, nicht § 51 GVG in der neuen Fassung, sondern noch die seitherigen landesrechtlichen Vorschriften maßgebend waren. Demgemäß brauchten die Schöffen B. und Str., die entsprechend den für Bayern geltenden Vorschriften (vgl. § 2 der VO über die Besetzung der Strafkammern mit Schöffen vom 16. September 1947, GVBl. 203, in Verbindung mit §§ 17, 26 der VO über die Wiedereinführung der Schöffengerichte vom 18. Februar 1947, GVBl. 177) im Februar und März 1950 für die gesamte Wahlperiode 1950 und 1951 beeidigt worden waren, vor ihrer ersten Dienstleistung im Jahre 1951 nicht nochmals beeidigt zu werden.
Auch die gegen die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen Diebstahls gerichtete Sachbeschwerde greift nicht durch.
Das Landgericht hat sich nicht mit ausreichender Sicherheit davon zu überzeugen vermocht, dass die beiden Angeklagten den an zwei Altmetallhändlergeschäfte verkauften Kupferdraht entsprechend der Annahme des Eröffnungsbeschlusses aus einem eingezäunten Lagerplatz der Bundesbahn entwendet hätten. Es hat ihnen aber auch nicht geglaubt, dass sie den Kupferdraht, den sie nach ihrer Einlassung in einer Menge von rund 17 Zentnern auf einem Schuttabladeplatz geholt haben wollen, für herrenloses Gut gehalten hätten. Das Urteil führt hierzu aus: Es müsse als ausgeschlossen gelten, dass eine derartige Menge reinen Kupfers bei der damals guten Verkaufsmöglichkeit für Altkupfer unter Aufgabe des Eigentums oder Gewahrsams auf einen Schuttabladeplatz geworfen worden wäre, auf dem sonst nur wertlose und geringwertige Gegenstände abgelagert würden. Aus diesen Ausführungen ergibt sich zum äußeren Tatbestand des Diebstahls als Überzeugung der Strafkammer, dass der Kupferdraht bei der Wegnahme durch die Angeklagten sowohl im fremden Eigentum als auch im fremden Gewahrsam gestanden hat. Auch die Feststellungen zum inneren Tatbestand des Diebstahls im Sinne des bedingten Vorsatzes begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Bei der von der Revision angegriffenen Wendung „im fremden Eigentum oder Gewahrsam“ hat sich die Strafkammer ersichtlich nur im Ausdruck vergriffen; der Zusammenhang mit den vorhergehenden Ausführungen zeigt, dass damit „im fremden Eigentum und Gewahrsam“ gesagt sein sollte. Ebenso lässt der Urteilszusammenhang erkennen, dass nach der Annahme der Strafkammer die beiden Angeklagten bei der Wegnahme der Kupferdrahtrollen nicht nur mit der Möglichkeit rechneten, dass sie im fremden Eigentum und Gewahrsam stehen und die Zueignung damit rechtswidrig ist, sondern auch mit diesem etwaigen Erfolg ihres Handelns einverstanden waren und ihm innerlich billigten.
Auf die übrigen Rügen braucht nicht des Näheren eingegangen zu werden. Soweit sie nicht unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung enthalten, sind sie offensichtlich unbegründet.
Gegen die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen Urkundenfälschung nach § 267 StGB hat die Revision keine Sachbeschwerde erhoben.
3.) Die Revision war hiernach als unbegründet zu verwerfen.
| Mantel | Richter | Glanzmann | |||
| Dr. Peetz | Jagusch |