Aufhebung des Urteils wegen wörtlicher Wiedergabe nicht verlesener Vernehmungsniederschriften
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 829/93
- Datum
- 22.02.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nicht in der Hauptverhandlung verlesene polizeiliche Vernehmungsniederschriften gehören nicht zum Inbegriff der Verhandlung und dürfen nicht wortgleich Grundlage des Urteils werden (§§ 249, 261 StPO).
Stellt das Urteil im Rahmen der Beweiswürdigung den Detailreichtum nicht verlesener Aussagen heraus oder verweist es ausdrücklich auf einzelne Bekundungen, so ist nicht auszuschließen, dass die Entscheidung auf diesem Verstoß beruht; dies rechtfertigt Aufhebung und Zurückverweisung.
Die Einbeziehung außerverfahrensmäßiger Niederschriften in das Urteil verletzt das rechtliche Gehör und die Ordnung der Hauptverhandlung, wenn dadurch die Selbständigkeit der Entscheidungsgrundlagen beeinträchtigt wird.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 8. Juli 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 829/93
Mannheim
vom 22. Februar 1994
in der Strafsache gegen ███, geboren am ███ 1966 E ██, Andreas, in ████, wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. Februar 1994 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 8. Juli 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 20. Dezember 1993 ausgeführt:
"Die Revision rügt mit Recht, dass das Schwurgericht im Urteil zwei Niederschriften über polizeiliche Vernehmungen des Angeklagten mit insgesamt 19 Seiten (UA S. 14–17, 18–32) und drei Niederschriften über polizeiliche Vernehmungen des Zeugen █████ mit insgesamt 18 Seiten (UA S. 38–55) wörtlich wiedergegeben hat, obwohl diese Vernehmungsniederschriften in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden sind. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf diesem Verstoß gegen §§ 249, 261 StPO beruht; denn das Schwurgericht hat im Rahmen seiner Beweiswürdigung auf den Detailreichtum der nicht verlesenen Aussagen abgestellt (UA S. 57, 81, 84) und auf einzelne Bekundungen ausdrücklich verwiesen (UA S. 60, 81, 84, 136/137)."
Dem tritt der Senat bei (vgl. BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 11).
| Gribbohm | Maul | Wahl | |||
| Ulsamer | Granderath |