BGH: Listig erschlichene Zustimmung schließt Entführung nach §237 StGB nicht aus
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 829/83
- Datum
- 21.02.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Entführung 'wider ihren Willen' liegt auch dann vor, wenn das Opfer der Ortsveränderung zustimmt, diese Zustimmung aber durch List – insbesondere durch Verbergen sexueller Absichten – erlangt wurde.
Durch List erlangte Einwilligungen sind rechtlich unbeachtlich und schließen den Tatbestand der Entführung nicht aus.
Die Entstehungsgeschichte und die Neufassung des § 237 StGB führen nicht zu der Rechtsfolge, dass jede Einwilligung in eine Ortsveränderung tatbestandsausschließend sein soll.
Entscheidend für die Unfreiwilligkeit ist, ob das Opfer bei Kenntnis der wahren Absichten des Täters dem Ortswechsel widersprochen hätte; liegt ein solcher Willensmangel vor, ist die Handlung als Entführung zu werten.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 4. Juli 1983
Rubrum
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja StGB 1975 § 237
Eine Frau wird auch dann „wider ihren Willen durch List“ entführt, wenn der Täter nicht die Ortsveränderung und die dadurch für das Opfer entstehende hilflose Lage, sondern lediglich die von ihm verfolgten sexuellen Absichten verbirgt und dadurch das Einverständnis des Opfers mit der Ortsveränderung erreicht.
BGH, Urt. v. 21. Februar 1984 – 1 StR 829/83 – LG Traunstein
IM NAMEN DES ██████ URTEIL
in der Strafsache gegen den Koch Alfred ███, geboren am ██ 1955 in ███, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth, Schimansky als beisitzende Richter,
Staatsanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Staatsanwalt von [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ██ aus ████ ██ als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ██████
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 4. Juli 1983 wird verworfen.
II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier sachlich zusammentreffender, jeweils in Tateinheit mit einem Vergehen der Entführung gegen den Willen der Entführten und einem Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung begangener Verbrechen der Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von drei Jahren festgesetzt. Der Angeklagte wendet sich mit der auf Verfahrensbeschwerden und die Sachrüge gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
Auch die auf die Sachbeschwerde erfolgte umfassende Überprüfung des Urteils deckt einen Rechtsfehler nicht auf.
Das Landgericht hat festgestellt:
Der Angeklagte erklärte sich in einem Tanzlokal gegen 2.00 Uhr morgens auf Bitten der mit ihm flüchtig bekannten, damals 18-jährigen Zeugin Sylvia ████████████ bereit, sie in seinem Pkw nach Hause zu fahren. Als er seinen Wagen nicht zu ihrer Wohnung, sondern in entgegengesetzter Richtung steuerte und die Zeugin deswegen nach dem Fahrziel fragte, antwortete der Angeklagte, er müsse noch zu sich nach Hause. Als er angekommen war, sagte der Angeklagte zu der Zeugin, sie solle „mit hinaufgehen“. Sie tat es. Im Schlafzimmer packte der Angeklagte die sich wehrende Zeugin, würgte sie und vollzog gewaltsam den Geschlechtsverkehr mit ihr.
Auf die Zusage, sie nun nach Hause zu fahren, stieg die Zeugin wieder in den Wagen des Angeklagten, der alsbald den Entschluss fasste, sie nochmals zu vergewaltigen. Er bog in einen Waldweg ein, wo er mit Sylvia ████ gegen deren heftigen, unter Misshandlungen gebrochenen Widerstand erneut gewaltsam den Geschlechtsverkehr ausübte.
Die Feststellungen tragen die rechtliche Würdigung durch das Landgericht. Der Erörterung bedarf allein die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe sich im ersten, durch das Verlassen seiner Wohnung abgeschlossenen Teil des Tatgeschehens nicht nur der Vergewaltigung und Körperverletzung, sondern auch eines Vergehens der Entführung gegen den Willen der Entführten schuldig gemacht.
Die Zeugin ██████████ war aufgrund des Versprechens, sie werde nach Hause gebracht, in den Wagen des Angeklagten eingestiegen. Als sie das Abweichen von der Fahrtrichtung zu ihrer Wohnung bemerkt und deshalb nach dem Fahrziel gefragt hatte, nahm sie die Erklärung des Angeklagten, er müsse noch zu sich nach Hause, widerspruchslos hin. Auch folgte sie ohne Weiteres der Aufforderung, in die Wohnung zu kommen. Sie war also mit der Ortsveränderung einverstanden. Es fragt sich, ob der Angeklagte die Zeugin, wovon die Strafkammer ersichtlich ausgeht (UA S. 20), dennoch im Sinne des § 237 StGB „wider ihren Willen“ entführt hat, oder ob die Verwirklichung dieses Tatbestandsmerkmals am Einverständnis der Zeugin mit der Ortsveränderung scheitert.
Die Rechtsprechung (BGHSt 1, 199, 201; BGH, Urt. v. 20. Dezember 1960 – 1 StR 553/60) hat zu § 236 StGB a. F. in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (Hruschka JZ 1967, 596 m. zahlr. Nachw.) die Ansicht vertreten, die Einwilligung des Opfers lasse den Tatbestand nur entfallen, wenn sie sich nicht allein auf die Ortsveränderung, sondern auch auf den sexuellen Zweck erstreckt. An dieser Auffassung hält die in der Literatur herrschende Meinung trotz der Änderung des Wortlauts der durch das 1. Strafrechtsreformgesetz neu gefassten Vorschrift des § 237 StGB, der an die Stelle des § 236 StGB a. F. getreten ist, fest (Eser/Schröder, StGB 21. Aufl. § 237 Rdn. 16; Horn in SK § 237 Rdn. 7; Lackner, StGB 15. Aufl. § 237 Anm. 3a; Preisendanz, StGB, 30. Aufl. § 237 Anm. 2). Nach der Gegenmeinung (Vogler in LK 10. Aufl. § 237 Rdn. 12; Dreher/Tröndle 41. Aufl. § 237 Rdn. 4) braucht sich die Einwilligung des Opfers in Fällen der List nur auf die „Entführung als solche“ zu beziehen, um den Tatbestand auszuschließen.
Begründet wird diese Ansicht mit der in der Neufassung des § 237 StGB verfolgten restriktiven Tendenz (Vogler aaO Rdn. 12). Tatsächlich war es nach den Beratungen des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform (BT-Drucks. V/4094 S. 35 f.; auch Prot. V S. 2415 ff., 2477 ff., 2871 ff.) der kriminalpolitische Sinn der Gesetzesänderung, den Tatbestand enger zu fassen (Vogler aaO vor Rdn. 1). Deshalb wurde die Entführung wider Willen als zweiaktiges Delikt ausgestaltet (BT-Drucks. V/4094 S. 35 f.). Der Entstehungsgeschichte ist aber nichts dafür zu entnehmen, dass nach neuem Recht schon die Einwilligung des Opfers in die Ortsveränderung tatbestandsmäßiges Handeln ausschließen sollte.
Auch die Gesetzesfassung spricht nicht für diese Ansicht. Zwar bezieht sich das Merkmal „wider ihren Willen“ grammatikalisch auf das Wort „entführt“, nicht auf den mit „und“ anschließenden zweiten Halbsatz der Vorschrift. Gleichwohl lässt die erschlichene Einwilligung der Frau in den Ortswechsel, selbst wenn sie sich auf die dadurch bewirkte Versetzung in eine hilflose Lage erstreckt, die Unfreiwilligkeit der Entführung unberührt. Das folgt aus dem Begriff der List.
Er umschreibt ein Verhalten, das darauf abzielt, unter geflissentlichem und geschicktem Verbergen der wahren Zwecke oder Mittel die Ziele des Täters durchzusetzen (vgl. Eser in Schönke/Schröder aaO Rdn. 38 vor § 234 m. w. N.; Vogler aaO Rdn. 9 vor § 234 m. w. N.). Wenn das Opfer dem Täter folgt, weil es die List nicht durchschaut, jedoch der Ortsveränderung widerstreben würde, falls es wüsste, was der Täter bezweckt, wird es gegen seinen Willen entführt. Das listige Verhalten des Täters ruft einen Willensmangel hervor, der für die Motivation des Opfers wesentliche Bedeutung erlangt. Das mit einem solchen Willensmangel behaftete Einverständnis ist unbeachtlich, kann infolgedessen keine tatbestandsausschließende Wirkung haben (BGHSt 1, 197, 291; RGSt 41, 392, 346; Eser aaO § 237 Rdn. 16; Horn aaO Rdn. 8; Lackner aaO Rdn. 3a; Vogler § 237 Rdn. 11). Ob das listige Verbergen jedes Zweckes genügt oder ob nur das Verbergen sexueller Intentionen tatbestandsmäßig ist, kann offen bleiben. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte sexuelle Absichten verfolgt.
Er erwirkte das Einverständnis der Zeugin, mit ihm in seine Wohnung zu gehen, dadurch, dass er unter Verbergen dieser Absichten eine häusliche Verrichtung vorschützte. Damit beruht das Einverständnis der Zeugin mit der Ortsveränderung und der dadurch bewirkten Versetzung in eine hilflose Lage auf der angewendeten „List“ (RGSt 17, 90, 93; BGHSt 1, 199, 201; 10, 376, 379; 16, 58, 62; BGH, Urt. v. 6. Dezember 1983 – 1 StR 651/83) und lässt, da rechtlich unbeachtlich, die Unfreiwilligkeit der Entführung unberührt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Maul Ulsamer Herdegen
RiBGH Dr. Foth ist wegen Teilnahme an einer Tagung ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben
Schimansky