Treffer
BGH Urteil

Zurückverweisung wegen unzureichender Prüfung politischer Verfolgungsunterlassung und §51 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 829/51
Datum
01.04.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der ehemalige Kriminalsekretär wurde wegen Aussageerpressung aus den Jahren 1934–36 angeklagt; das Landgericht stellte das Verfahren wegen Verjährung ein und wandte Art. 2 des württemberg‑badischen Gesetzes Nr. 28 nicht an. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht nicht geprüft hatte, ob Anzeigen infolge nationalsozialistischen Terrors unterblieben (politische Nichtverfolgung) und ob §51 Abs. 2 StGB zu weit berücksichtigt wurde. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterblieb eine Anzeige infolge nationalsozialistischen Terrors, so ist die Straftat als aus politischen Gründen nicht verfolgt anzusehen; dies ist bei der Beurteilung der Verjährung zu berücksichtigen.

2

Gerichte müssen bei Verjährungsfragen konkret prüfen und feststellen, ob Furcht vor Nachteilen oder Terror zur Unterlassung einer Anzeige geführt hat; das Unterlassen einer solchen Prüfung kann zur Aufhebung des Urteils führen.

3

Die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB erfordert konkrete Feststellungen zur krankhaften Beeinträchtigung der Einsichts‑ und Steuerungsfähigkeit; eine pauschale oder zu weitgehende Berücksichtigung ist rechtsfehlerhaft.

4

Bei wiederholten und schweren Taten rechtfertigen nur besondere, hinreichend festgestellte Gründe den Verzicht auf nachträgliche Sühne; bloße pauschale Rücksichten auf persönliche Verhältnisse genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 13. September 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den früheren Kriminalsekretär Friedrich ██████ aus ██, geboren am ███ ██ ███, wegen Aussageerpressung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. April 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende ████████, Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 13. September 1951 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

1.) Dem Angeklagten liegt zur Last, als Kriminalbeamter der politischen Polizei in den Jahren 1934 bis 1936 in sieben Fällen bei Vernehmungen Beschuldigte, die wegen politischer Straftaten verfolgt wurden, misshandelt zu haben, um Geständnisse oder Aussagen zu erpressen. Das Landgericht hat das Verfahren wegen Verjährung eingestellt. Art. 2 des württemberg-badischen Gesetzes Nr. 28 zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten hat es nicht angewendet. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft.

Das Landgericht vertritt die Auffassung, dass die Bestrafung des Angeklagten nicht aus politischen Gründen unterblieben sei. Sein Dienstvorgesetzter habe in dem Angeklagten einen Spitzel der Gauleitung vermutet. Um ihn von seiner Behörde zu entfernen, habe er ein Dienststrafverfahren veranlasst. In ihm sei dem Angeklagten unter anderem vorgeworfen worden, „linksgerichtete Beschuldigte“ misshandelt zu haben, um Aussagen zu erpressen. Die Durchführung des Dienststrafverfahrens zeige, dass seine politische Einstellung und Tätigkeit ihn nicht vor einer Strafverfolgung zu bewahren vermochten. Nur mangels Nachweises sei es zu keiner Bestrafung gekommen. Daraus müsse geschlossen werden, dass der Angeklagte damals bestraft worden wäre, wenn die nunmehr angeklagten strafbaren Handlungen bekannt gewesen wären.

Das Landgericht hat bei dieser Schlussfolgerung seine Feststellung nicht berücksichtigt, dass in dem Dienststrafverfahren keine der Personen vernommen worden ist, wegen deren Misshandlungen der Angeklagte sich nunmehr zu verantworten hat (UA S. 7). Dem Urteil kann entnommen werden,

dass sie die Vorfälle damals nicht angezeigt haben. Mit dem zwingend naheliegenden Schluss, dass sie wie so viele andere aus Furcht vor Nachteilen nicht gewagt haben, Anzeige zu erstatten, hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. Wenn aber eine Anzeige infolge des nationalsozialistischen Terrors unterblieben ist, ist die Straftat aus politischen Gründen nicht verfolgt worden (BGH 2 StR 43/50 vom 8. Februar 1952). Das kann das Landgericht verkannt haben. Es ist nicht auszuschließen, dass es die Rechtsfrage anders entschieden haben würde, wenn es den Sachverhalt auch unter diesem Gesichtspunkt geprüft hätte.

Dass es das unterlassen hat, muss zur Aufhebung des Urteils führen.

Das Landgericht hat ferner verneint, dass Grundsätze der Gerechtigkeit heute noch eine nachträgliche Sühne verlangen. Es hat hierbei die persönlichen Verhältnisse besonders weitgehend berücksichtigt und dem Angeklagten § 51 Abs. 2 StGB zugutegehalten. Nach den Feststellungen war er durch hirnentzündliche und hirntraumatische Veränderungen in seiner Geistestätigkeit insofern erheblich krankhaft beeinträchtigt, „als ihm in gewissen Fällen, zum Beispiel zu Zeiten der Erregung, das notwendige Einsichtsvermögen abging“. Das Urteil spricht nur im Falle [REDACTED] (UA S. 5) von einer Erregung des Angeklagten. Dass das Landgericht auch in den übrigen Fällen einen Zustand einer starken Erregung festgestellt hat, kann dem Urteil nicht entnommen werden. Es ist daher nicht auszuschließen, dass das Landgericht in rechtlich nicht zu billigender Weise § 51 Abs. 2 zu weitgehend berücksichtigt und das nachträgliche Sühnebedürfnis rechtsirrig verneint hat. Dabei ist besonders zu beachten, dass es sich bei den Verfehlungen nicht um eine einmalige Entgleisung handelt, sondern um sieben strafbare Handlungen, für die jeweils eine Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus angedroht ist. Nur ganz besondere Gründe konnten es hier rechtfertigen, von einer nachträglichen Sühne abzusehen. Solche Gründe hat das Landgericht bisher nicht ausreichend festgestellt. Auch dieser Mangel führt zur Aufhebung des Urteils.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

MantelGlanzmann
Dr. GeierDr. Jagusch
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