Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unterbliebener Belehrung nach § 52 Abs. 3 StPO (Meineid Fall I 6)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 828/79
Datum
08.07.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verfahrensfehler, weil zwei Zeugen nicht gemäß § 52 Abs. 3 StPO belehrt wurden. Der BGH hebt die Verurteilung im Fall I 6 sowie den Gesamtstrafen- und Maßregelausspruch auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, weil die Verurteilung wesentlich auf den Angaben dieser Zeugen beruht. Weitere Revisionsangriffe werden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Besteht zwischen mehreren Verfahrensbeteiligten im Rahmen eines einheitlichen Verfahrens prozessuale Gemeinschaft (Mitbeschuldigtenstellung), so sind diese bei Vernehmungen, die dasselbe historische Ereignis betreffen, als Beschuldigte im Sinne des § 52 Abs. 1 StPO zu behandeln; ihnen kann Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 3 StPO zukommen.

2

Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 3 StPO bleibt bestehen, auch wenn das gegen einen Mitbeschuldigten geführte Verfahren später abgetrennt, eingestellt oder rechtskräftig abgeschlossen wird; die Vorschrift ist nicht teilbar.

3

Fehlt die gebotene Belehrung nach § 52 Abs. 3 StPO, ist dies ein rügbarer Verfahrensfehler, der zur Aufhebung einer Verurteilung führt, wenn die Entscheidung ganz wesentlich auf der Aussage der unbelehrten Zeugen beruht.

4

Eine prozessuale Gemeinschaft kann auch ohne förmliche Eintragung in den Akten bestehen; maßgeblich ist, dass die Beteiligten hinsichtlich des gleichen Tatgeschehens in irgendeinem Verfahrensstadium als Beschuldigte in prozessualer Hinsicht zusammengefallen sind.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 15. Januar 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 828/79 vom 8. Juli 1980 in der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Erich ██ aus ███████, geboren am 17. Juli 1928 in ████████, wegen Meineids u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. Januar 1979 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

1. soweit der Angeklagte im Fall I 6 der Urteilsgründe (Fall ████) wegen Meineids verurteilt ist; 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe; 3. im Maßregelausspruch (Berufsverbot).

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Würzburg zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Verurteilung im Fall I 6 des 3. Abschnitts der Urteilsgründe kann wegen eines Verfahrensfehlers nicht bestehen bleiben. Der Generalbundesanwalt hat dazu u. a. ausgeführt:

„Die Revision trägt zutreffend vor, dass die Eheleute Rudolf und Elfriede ████ als Zeugen vernommen worden sind, ohne dass der Vorsitzende sie gemäß § 52 Abs. 3 StPO belehrt hat. Diese Belehrung wäre im Tatkomplex „C“ notwendig gewesen, weil insoweit die beiden Zeugen und der Angeklagte ██ in einem früheren gemeinsamen Ermittlungsverfahren Mitbeschuldigte waren.

Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth hatte durch Verfügung vom 7. September 1971 das Ermittlungsverfahren 25 Js 732/71 gegen Rechtsanwalt ██ wegen Meineids im Tatkomplex „C“ eingeleitet und es zugleich mit dem Verfahren 25 Js 511/71 gegen die Eheleute ████, die Eheleute ██████████ u. a. verbunden (HA V 3 Bl. 692). In dem zuletzt genannten Verfahren wurde den Eheleuten ████ u. a. zur Last gelegt, bei ihren zeugenschaftlichen Vernehmungen in dem Strafverfahren gegen Reinhold ███████████ wegen Beleidigung (2 Cs 758/70) – Fall „C“ – am 16. bzw. 25. Februar 1971 Meineide geleistet zu haben. Elfriede ████ hatte in ihrer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 5. Oktober 1972 den Meineid im Fall „C“ gestanden (BWA I.5 Bl. 193) und das Geständnis am 12. Oktober 1972 vor dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Nürnberg wiederholt (BWA I.5 Bl. 202). In demselben Ermittlungsverfahren wurde der Angeklagte ██ von dem ermittelnden Staatsanwalt am 12. Dezember 1972 zum Tatkomplex „C“ als Beschuldigter vernommen (HA Bd. V 3 Bl. 969–972). Erst im Januar 1973 wurde das Verfahren gegen ██ abgetrennt (25 Js 61/73). Deshalb bestand zuvor wegen desselben Tatgeschehens (Falschaussagen in der Strafsache 2 Cs 758/70) bis Januar 1973 eine prozessuale Gemeinschaft.

Zwar fehlte in dem Ermittlungsverfahren 25 Js 511/71 eine Verfügung, dass sich das Verfahren – soweit es Rechtsanwalt ██ betrifft – auch auf den Vorwurf erstrecke, er habe im Fall █████ vor dem Amtsgericht Nürnberg falsch ausgesagt. Dies steht der prozessualen Gemeinschaft jedoch nicht entgegen, weil ██ am 12. Dezember 1972 nach Belehrung zu diesem Tatkomplex als Beschuldigter staatsanwaltschaftlich vernommen wurde. Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist das Verfahren 25 Js 511/71 bezüglich ████ auch auf den o. a. Tatvorwurf erstreckt worden. Einer förmlichen Eintragung in den Akten oder im Register bedurfte es dazu nicht. Die Eheleute ████ sind u. a. wegen Meineids im Fall „C“ rechtskräftig verurteilt worden.

Die aufgezeigte Verfahrenslage begründete für die Eheleute ████, die in der vorliegenden Strafsache als Zeugen (vgl. BGHSt 10, 8, 11) vernommen worden sind, jeweils wechselseitig in Bezug auf ihren Ehepartner und in der Auswirkung auch bezüglich des Angeklagten ██ ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 3 StPO.

Denn wenn für mehrere im Rahmen eines zusammenhängenden einheitlichen Verfahrens in irgendeinem Stadium dieses Verfahrens ‚prozessuale Gemeinschaft‘ in dem Sinne besteht, dass sie in Bezug auf das gleiche historische Ereignis nach prozessrechtlicher Betrachtungsweise (BGH NJW 1974, 758) Mitbeschuldigte sind, dann wirkt sich diese Verfahrenslage dahin aus, dass fortan diejenigen, für die sie eingetreten ist, bei Zeugenvernehmungen, die dieses historische Ereignis betreffen, als ‚Beschuldigte‘ im Sinne von § 52 Abs. 1 StPO anzusehen sind (BGH MDR 1979, 952, 953). Dies gilt auch, wenn die Beziehung, die diese Vorschrift voraussetzt, sich auf einen von ihnen beschränkt, weil das Zeugnisverweigerungsrecht bei einheitlichem strafrechtlichen Vorwurf nicht teilbar ist (BGHSt 7, 194, 196; BGH NJW 1974, 758; BGH bei Holtz, MDR 1978, 280; BGH MDR 1979, 952, 953; BGH NJW 1980, 67; RGSt 27, 270, 272; 32, 72, 73; 33, 350, 351). Infolgedessen spielt es für den Fortbestand des Zeugnisverweigerungsrechts in diesem Umfang keine Rolle, dass das Verfahren gegen den Mitbeschuldigten, dessen Angehöriger (Ehegatte, Verlobter) als Zeuge aussagen soll, abgetrennt, eingestellt oder rechtskräftig abgeschlossen worden ist (BGH bei Holtz, MDR 1978, 280; BGH MDR 1979, 952, 953; Kleinknecht, StPO 34. Aufl., § 52 Rdnr. 7).

Der Beschwerdeführer kann die unterbliebene Belehrung der Zeugen Rudolf und Elfriede ████ als vom Verfahrensverstoß (Mit-)Betroffener rügen (BGHSt 7, 194, 196; 27, 139, 141). Die Rüge muss zur Aufhebung der Verurteilung im Fall I. 6 der Urteilsgründe führen, weil die Verurteilung in diesem Fall ganz wesentlich auf den Angaben der Zeugen Rudolf und Elfriede ████ beruht (UA S. 132 ff., 140 f.).“

Dem stimmt der Senat zu.

Die Aufhebung hat zur Folge, dass auch der Gesamtstrafen- und Maßregelausspruch aufgehoben werden mussten. Bei etwaiger neuer Verurteilung im Fall I 6 werden die Voraussetzungen eines minder schweren Falles besonders zu erwägen sein. Bei der Bildung der neuen Gesamtstrafe wird insbesondere auf die Gleichartigkeit der Delikte und auf das lange Zurückliegen der Straftaten zu achten sein.

Die weitergehenden Angriffe der Revision sind offensichtlich unbegründet. Zur Rüge der Verletzung des § 52 Abs. 3 StPO ist noch zu bemerken, dass mangels prozessualer Gemeinschaft im Fall ████████████ keine Verpflichtung bestand, den Zeugen Günter ██████ nach § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO zu belehren. Die Schriftsätze der Verteidigung vom 31. Juli 1979, vom 15., 17., 25., 26., 27. März, vom 1., 17. April, 5., 14., 20. Mai, vom 3., 18. Juni 1980 und die dazu überreichten Anlagen haben vorgelegen und sind berücksichtigt.

PikartUlsamerSchikora
WoesnerMaul
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