Treffer
BGH Urteil

Revision: Zurückweisung des Unterbringungsantrags nach §42b StGB wegen fehlender Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 82/70
Datum
13.05.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft beantragte die Unterbringung des Beschuldigten nach §42b StGB, das Landgericht ordnete sie an. Der BGH hebt das Urteil auf und weist den Antrag zurück. Es fehle an hinreichenden Feststellungen zum tatbestandsmäßigen Handeln und zur Erforderlichkeit der Maßregel; zudem sei die Verhältnismäßigkeit angesichts des lang zurückliegenden, geringen Vorfalls nicht gewahrt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Maßregel nach § 42b Abs. 1 S. 1 StGB setzt voraus, dass der Betroffene eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat; hierfür sind hinreichende tatbestandliche Feststellungen des Tatrichters erforderlich.

2

Fehlen konkrete Feststellungen zu Art und Ziel des Verhaltens, lässt sich nicht ohne Weiteres ein sexualbezogenes Delikt annehmen; gleichwohl denkbare nicht-sexuelle Deutungen müssen berücksichtigt werden.

3

Die Anordnung einer Unterbringung nach § 42b StGB erfordert die Feststellung ihrer Erforderlichkeit und die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes; geringfügige, lange zurückliegende Vorfälle rechtfertigen regelmäßig keinen derart schwerwiegenden Eingriff.

4

Fehlen die für die Entscheidung erforderlichen Feststellungen, ist die Unterbringungsentscheidung aufzuheben und der Antrag zurückzuweisen; die Ablehnung tritt an die Stelle eines Freispruchs.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 29. Oktober 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 82/70

in dem Sicherungsverfahren gegen den Rentner Heinrich (Heinz) ████ aus ████, dort geboren am ███ ██ 1925, bis jetzt einstweilen untergebracht, wegen Unterbringung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Mai 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Seibert Bundesrichter Dr. Loesdau Bundesrichter Mösl Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter als beisitzende Richter, Dr. ███ Landgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Dr. ███ ██ aus ██ Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. Oktober 1969 aufgehoben.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung des Beschuldigten wird zurückgewiesen, einschließlich der dem Beschuldigten durch das Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen, werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Beschuldigte wurde im letzten Krieg als Soldat durch Kopfschüsse schwer verwundet, was bei ihm eine organische Hirnschädigung herbeiführte und von Zeit zu Zeit epileptische Anfälle zur Folge hat. Er pflegt dem Alkohol zuzusprechen.

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil seine Unterbringung in eine Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Seine Revision rügt die Verletzung des förmlichen und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückweisung des Antrags auf Unterbringung.

Die Maßregel nach § 42b Abs. 1 Satz 1 StGB setzt zunächst einmal voraus, daß der Beschuldigte eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat. Schon insoweit fehlt es im Urteil des Tatrichters an den Feststellungen. Das Landgericht führt zum Tatgeschehen nur aus:

„Am 20.4.1967 ging der Antragsgegner mit einem kleinen Jungen an der Hand in Richtung Bahngelände in ███. Er blickte sich auf dem Wege um und küßte das Kind mehrfach auf Mund und Wangen. Anschließend legte sich der Antragsgegner rücklings auf die Eisenbahnböschung und zog das Kind bauchlings auf sich. Er küßte mehrfach das Gesicht des Jungen, wobei sich seine Hände unter dem Körper des Kindes befanden.“

Der Beschuldigte (Blutalkoholgehalt 2,78 ‰) wurde von einem Passanten beobachtet und anschließend festgenommen. Das Kind (ein etwa 10-jähriger Junge) blieb unbekannt. In der Hauptverhandlung vom 29. Oktober 1969 ließ sich der Beschuldigte dahin ein, er könne sich an den (damals 2 1/2 Jahre zurückliegenden) Vorfall nicht mehr erinnern.

Bei der rechtlichen Würdigung sagt das Landgericht lediglich, der Beschuldigte habe den objektiven Tatbestand eines versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3, § 43 StGB verwirklicht. Er habe auch in willentlicher Absicht gehandelt. Das schließe die Kammer aus der Tathandlung und den Tatumständen, die eindeutig auf eine sexualbezogene Handlung hinwiesen (S. 4 unten UA).

Der Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB umfaßt verschiedene Betätigungen: das Vornehmen unzüchtiger Handlungen mit Personen unter 14 Jahren, das Verleiten eines solchen Kindes zur Vornahme oder zur Duldung von Unzuchtshandlungen. Was der Beschuldigte hier mit dem Jungen vorhatte, gibt das Landgericht nicht an. Das mußte aber geschehen, auch wenn der Beschuldigte vor Jahren wegen unzüchtiger Handlungen bereits verurteilt worden war und er nach Alkoholgenuß dazu neigen soll, sich Kindern unsittlich zu nähern (S. 4 oben UA; eine Annahme des Tatrichters, die anscheinend auf den früheren Urteilen aus 1951 und 1962 beruht).

Jedenfalls läßt sich hier nicht sagen, daß das Tun des Beschuldigten und die Tatumstände „eindeutig auf eine sexualbezogene Handlung“ hinwiesen. Es konnte sich auch um das zwar unerfreuliche, aber geschlechtlich neutrale Verhalten eines Betrunkenen handeln. Vgl. auch § 360 Nr. 11, zweite Begehungsform (grober Unfug) und § 42b Abs. 1 S. 2 StGB sowie allgemein: BGHSt 17, 280, 288 mit Nachweisen.

Das Landgericht hat übrigens, von seinem Standpunkt aus, nicht hinreichend dargetan, daß jener jetzt mehr als drei Jahre zurückliegende unbedeutende Vorfall die Unterbringung des Beschuldigten aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderte, wie es § 42b Abs. 1 StGB voraussetzt (vgl. schon RGSt 73, 303, 304 und Dreher, StGB 31. Aufl. § 42b Anm. 2 mit weiteren Belegen). Hierbei wäre vor allem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerfGE 16, 302; BGHSt 20, 232) zu beachten gewesen, der jetzt in § 42a Abs. 2 StGB seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat.

Der schwere Eingriff einer Unterbringung des Beschuldigten, der die letzten drei Jahre nach jenem Geschehen einschlägig nicht mehr hervorgetreten ist, hätte zu der geringen Bedeutung seines Tuns und von ihm in dieser Hinsicht etwa zu erwartender Taten außer jedem Verhältnis gestanden. Derartige Belastigungen muß die Allgemeinheit, was den § 42b Abs. 1 Satz 1 StGB betrifft, ertragen können (vgl. auch BGH LM StGB 42b Nr. 12).

Da nach Sachlage weitere Feststellungen nicht in Betracht kommen (der betroffene Junge konnte nicht mehr ermittelt werden), ist das Urteil aufzuheben und der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung

von hier aus zurückzuweisen (§ 354 Abs. 1 in Verbindung mit § 429b Abs. 1 StPO). Die Ablehnung des Antrags tritt an Stelle des Freispruchs (Kleinknecht, StPO 29. Aufl. § 429b Anm. 2; der Unterbringungsbefehl wurde durch besonderen Beschluß des Senats aufgehoben).

Ob etwa die Voraussetzungen des Saarländischen Unterbringungsgesetzes vom 10. Dezember 1969 (AmtsBl. des Saarlandes 1970 S. 22), das allerdings eine erhebliche Gefahrdung erfordert (§ 1 Abs. 1), hier gegeben sind, hatte der Bundesgerichtshof nicht zu prüfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

PfeifferLoesdauWoesner
SeibertMösl
Revision: Zurückweisung des Unterbringungsantrags nach §42b StGB wegen fehlender Feststellungen — Themis