Treffer
BGH Urteil

Revision: Unklare Feststellungen zum Raub mit Todesfolge – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 826/83
Datum
08.03.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Verurteilung wegen Raubes mit Todesfolge auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurück. Das Landgericht hatte nicht hinreichend festgestellt, wann die Wegnahme abgeschlossen war und welche Gewalt gerade der Wegnahme diente. Ohne diese Feststellungen sind die Voraussetzungen des § 249 StGB nicht zweifelsfrei gegeben. Weiter ist zu klären, ob der Tod des Opfers "durch den Raub" im Sinne von § 251 StGB verursacht wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für das Vorliegen des Raubes (§ 249 StGB) sind Feststellungen erforderlich, wann die Wegnahme objektiv und nach den Vorstellungen des Täters als abgeschlossen anzusehen ist.

2

Die der Wegnahme dienende Gewalt muss konkret bestimmt werden; unklare Feststellungen dazu verhindern eine belastbare rechtliche Würdigung.

3

Bei erheblicher Trunkenheit des Opfers kommt es für das Vorliegen einer Wegnahme darauf an, ob die Verfügungsmacht bereits endgültig auf die Täter übergegangen ist, was beweiskräftig festzustellen ist.

4

Für den Tatbestand des Raubes mit Todesfolge (§ 251 StGB) ist zu prüfen, ob der tödliche Erfolg durch eine Tathandlung verursacht wurde, die der Wegnahme nach §§ 249, 250 StGB dient; fehlende Klärung führt zur Aufhebung des Urteils.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 13. Juni 1983

Rubrum

IM NAMEN DES ██████ URTEIL 1 StR 826/83 in der Strafsache gegen den Bäcker Fred B ███ aus ███, geboren am ███ ███ 1956 in ████, zur Zeit in Haft, Sachbezeichnung: █████ u.a. – wegen Raubes mit Todesfolge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. März 1984, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ███████

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts München I vom 13. Juni 1983, auch soweit es den Angeklagten EiC_—>) betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes mit Todesfolge in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf einen Kraftfahrer zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine mit der Verletzung sachlichen Rechts begründete Revision hat Erfolg.

Der Angeklagte und der Mitangeklagte EiC___> hatten vereinbart, den volltrunkenen Adolf KC (BAK 3,35 ‰) im Kraftwagen mitzunehmen, an eine einsame Stelle zu fahren, ihm dort sein Geld abzunehmen und „eine Abreibung zu verpassen“ (UA S. 24), „ihm gleichzeitig eine Tracht Prügel zu verabreichen“ (UA S. 37); letzteres deshalb, weil KC zuvor in einer Gaststätte █████ geohrfeigt hatte. Auf einem Waldparkplatz hielt der Angeklagte an, zerrte KC aus dem Wagen und versetzte ihm mehrere Faustschläge ins Gesicht. ██████ leistete keine Gegenwehr. Daraufhin nahm ihn der Angeklagte mit einem Arm in den „Schwitzkasten“, riss ihn zu Boden und setzte den Würgegriff so lange fort, bis KC kein Lebenszeichen mehr von sich gab; das Würgen hatte seinen Tod herbeigeführt.

Auch ███████ war ausgestiegen. Er hatte zum Eingreifen bereit – die Tätlichkeiten zunächst beobachtet, hatte gesehen, dass der Angeklagte mit KC allein fertig wurde, und war daraufhin in den Wagen zurückgekehrt, um sich der Geldtasche █████ zu bemächtigen. Diese war auf der Rückbank des Wagens, wo KC und ██ gesessen hatten, zurückgeblieben, „ohne dass sich zur Überzeugung des Gerichts feststellen ließ, ob ihm die Geldbörse ohne fremdes

Zutun entglitten ist oder von einem der Angeklagten aus dem Hosenbund gezogen wurde“ (UA S. 26). Ei(____>) durchsuchte die Börse und entnahm ihr das Papiergeld in Höhe von DM 210,–. DM 100,– gab er dem Angeklagten.

Das Landgericht hat nicht erörtert, wann die Wegnahme objektiv und nach den Vorstellungen des Angeklagten ███ – abgeschlossen war, und hat nicht dargelegt, worin es die der Wegnahme dienende Gewalt sieht. Die Klärung beider Fragen wäre erforderlich gewesen, um beurteilen zu können, ob die Wegnahme des Geldes „mit Gewalt“ im Sinne von § 249 StGB erfolgte. Angesichts der Trunkenheit KC ist nicht von vornherein auszuschließen, dass die Geldbörse, sobald sie auf der Rückbank lag, endgültig aus seiner Verfügungsmacht in die der Täter übergegangen war. Möglich ist aber auch, dass hierzu auch nach Auffassung der Täter – weitere Einwirkung auf KC erforderlich war. In Frage käme hierfür insbesondere dessen Entfernung aus dem Wagen, wobei zu klären gewesen wäre, ob das „Zerren“ als Gewalt im Sinne von § 249 StGB einzustufen war –, in Betracht kämen aber auch die KC verabreichten Schläge, schließlich der Würgegriff. Die bisher getroffenen Feststellungen jedenfalls gestatten dem Revisionsgericht nicht, ein klares Bild zu gewinnen und Rechtsfehler auszuschließen. Da somit schon die Voraussetzungen des § 249 StGB nicht zweifelsfrei feststehen, kann die Verurteilung des Angeklagten ████ und – da ebenfalls von dem Rechtsfehler betroffen – des Mitangeklagten ████████ nicht bestehen bleiben (§ 357 StPO).

Wenn sich in neuer Verhandlung wiederum die Voraussetzungen des § 249 StGB ergeben, aber nicht auszuschließen ist, dass das den Tod herbeiführende Würgen nicht mehr der Wegnahme, sondern nur noch der „Abreibung“ dienen sollte, ist es fraglich, ob der Tod KC im Sinne von § 251 StGB „durch den Raub“ verursacht worden ist. Die Worte „durch den Raub“ werden unterschiedlich interpretiert (vgl. Dreher/ Tröndle, StGB 41. Aufl. § 251 Rn. 2; Eser in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 251 Rdn. 4; Lackner, StGB 15. Aufl. § 251 Anm. 1; Herdegen in LK 10. Aufl. § 251 Rn. 2 ff.). Auch nach der weitergehenden Auffassung ist es erforderlich, dass der Tod des Opfers durch irgendeine Tathandlung nach §§ 249, 250 StGB verursacht wird.

HerdegenSchikoraGranderath
MaulFoth
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