Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben – Strafausspruch wegen Revolver-Mitführung aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 82/66
Datum
15.03.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen räuberischer Erpressung mit Anwendung des § 250 Abs.1 Nr.1 StGB ein. Der BGH bestätigte den Schuldspruch, hob jedoch den Strafausspruch auf, weil das Landgericht nicht festgestellt hat, dass der mitgeführte Trommelrevolver gebrauchsfähig bzw. geladen oder mit Munition versehen war. Mangels hinreichender Tatsachengrundlage wurde die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die Revision im Übrigen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme einer Qualifikation nach § 250 Abs.1 Nr.1 StGB setzt hinreichende Feststellungen darüber voraus, dass es sich um eine Waffe im technischen Sinn handelt; das Gericht muss die Wirkungsweise der Waffe darlegen oder festgestellte Tatsachen hierzu nennen.

2

Das Mitführen einer Waffe als straferschwerender Umstand erfordert, dass sie geladen war oder ohne erheblichen Zeitverlust geladen werden konnte bzw. dass der Täter Munition bei sich hatte; bloßes Mitführen einer ungeladenen Waffe reicht hierfür nicht aus.

3

Fehlen die für eine höhere Strafbemessung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen; der zugrundeliegende Schuldspruch kann gleichwohl bestehen bleiben, wenn er tatbestandlich tragfähig ist.

4

Die bloße Feststellung, dass die Waffe bei der Festnahme nicht geladen war, und das Nichtvorliegen weiterer Aufklärung aufgrund der Leugnung der Tat durch den Angeklagten rechtfertigen keine Rückschlüsse auf gebrauchsfähige Mitführung ohne zusätzliche konkrete Anhaltspunkte.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 27. Oktober 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 82/66

in der Strafsache gegen █████████, geboren am ███ ██ 1917 in ███████████████████, den Anstreicher Harold, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischer Erpressung.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO in der Sitzung vom 15. März 1966 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. Oktober 1965 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten zutreffend der räuberischen Erpressung (§§ 253, 255 StGB) für schuldig befunden. Ohne hinreichende tatsächliche Grundlage hat es aber die Strafe dem § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB entnommen. Der Angeklagte hat allerdings einen Gastrommelrevolver mit sich geführt und mit diesem die Angestellte der Verkehrskreditbank bedroht, um sie zur Herausgabe des Geldes zu nötigen. Diesen Gasrevolver hält die Strafkammer für eine Waffe im technischen Sinn, ohne über seine Wirkungsweise nähere Feststellungen – im Sinne der Entscheidung BGHSt 4, 127 – zu treffen.

Ob die Annahme richtig ist, kann jedoch dahingestellt bleiben (vgl. hierzu auch BGH GA 1962, 145 und 337). Denn es ist jedenfalls nicht erwiesen, dass der Angeklagte die Waffe bewusst gebrauchsbereit mit sich geführt hat (s. BGHSt 3, 229, 232; BGH LM § 250 StGB Nr. 5). Dazu wäre erforderlich gewesen, dass sie entweder geladen war oder ohne erheblichen Zeitverlust geladen werden konnte, dass der Angeklagte also Munition bei sich hatte, sofern er den Revolver nicht etwa – entgegen seiner Bestimmung – als Schlagwerkzeug verwenden wollte, wofür hier keinerlei Anhaltspunkte vorliegen.

Das Landgericht stellt nur fest, dass der Trommelrevolver bei der Festnahme des Angeklagten nicht geladen war. Dass die Waffe bei der Ausführung der Straftat geladen war oder der Angeklagte damals sonst Munition bei sich hatte, ist nicht festgestellt. Bei der Art der Verteidigung des Angeklagten, der jede Erinnerung an die Tat leugnet, ist nicht zu erwarten, dass in dieser Hinsicht eine weitere Aufklärung möglich ist. Der Angeklagte kann daher nur aus § 249 StGB bestraft werden.

Eine Änderung des Schuldspruchs ist nicht erforderlich.

Dagegen muss der Strafausspruch aufgehoben werden. Im Übrigen ist die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

Hübner Seibert Fischer Loesdau Mai were

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