Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen Bezugnahme auf aufgehobene Feststellungen beim Strafausspruch

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 825/80
Datum
13.01.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Generalbundesanwalt beantragte die Aufhebung, weil die Jugendkammer bei der Strafzumessung auf Feststellungen eines früheren Urteils Bezug genommen hatte, die zuvor vom BGH aufgehoben worden waren. Der Senat stellte klar, dass aufgehobene Feststellungen, die ausschließlich den Strafausspruch betreffen, nicht durch Verweisung verwendet werden dürfen. Der neue Tatrichter muss eigene Feststellungen in den Urteilsgründen treffen. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Landgericht Hechingen zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Aufgehobene Feststellungen, die ausschließlich den Strafausspruch betreffen, dürfen in einem neuen Urteil nicht durch Bezugnahme oder Verweisung herangezogen werden.

2

Erfolgt eine derartige Bezugnahme auf aufgehobene Feststellungen, liegt hierin ein sachlich-rechtlicher Mangel, der die Aufhebung des Urteils rechtfertigt.

3

Der neue Tatrichter muss in dem Umfang, in dem frühere Feststellungen aufgehoben sind, eigene Feststellungen treffen und diese in den Urteilsgründen mitteilen.

4

Ergänzende Feststellungen genügen nicht, wenn der neue Strafausspruch zumindest teilweise auf nicht mehr existenten Feststellungen beruht.

Vorinstanzen

II. Jugendkammer des Landgericht Tübingen, 25. August 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 825/80 BESCHLUSS in der Strafsache gegen

1. die Altenpflegerin Ingrid Y., geborene R., aus ██████, geboren ██ █████ in [REDACTED], 2. den Tischler Hans-Jörg C., aus [REDACTED], geboren am ████ 1957 in ████,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 13. Januar 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil der II. Jugendkammer des Landgerichts Tübingen vom 25. August 1980 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. In dem sich aus der Aufhebung ergebenden Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Hechingen zurückverwiesen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat seinen Aufhebungsantrag vom 29. Dezember 1980 wie folgt begründet:

„Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil die Jugendkammer auf die Feststellungen des Urteils des Landgerichts Tübingen vom 1. August 1979 zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten Bezug genommen hat (UA S. 2), diese Feststellungen aber als zum Strafausspruch gehörend durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. Februar 1980 (1 StR 849/79) aufgehoben waren.

Aufgehobene Feststellungen, die sich ausschließlich auf den Strafausspruch beziehen, können für das neue Urteil nicht mehr, auch nicht im Wege der Bezugnahme oder Verweisung, herangezogen werden. Vielmehr hat der neue Tatrichter insoweit eigene Feststellungen zu treffen und sie in den Urteilsgründen mitzuteilen (BGHSt 24, 274, 275; BGH NJW 1977, 1247; BGH bei Holtz MDR 1978, 460).

Das ist hier nicht geschehen. Darin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel. Ergänzende Feststellungen allein genügen nicht. Der neue Strafausspruch ist zumindest teilweise auf nicht mehr existente Feststellungen gestützt und kann deshalb nicht bestehen bleiben.“

Die Ausführungen des Generalbundesanwalts treffen zu. Der Senat macht sich diese Ausführungen zu eigen. Aus ihnen folgt, dass im Umfang der im Beschluss des Senats vom 12. Februar 1980 (1 StR 849/79) ausgesprochenen Aufhebung noch einmal neu verhandelt und entschieden werden muss.

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