Treffer
BGH Urteil

Revision wegen schwerer Kuppelei verworfen; Bindung an tatrichterliche Würdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 825/51
Datum
18.04.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Deggendorf wegen schwerer Kuppelei. Zentrales Anliegen war die Rüge widersprüchlicher Feststellungen und die Beurteilung der Beweise. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision: Widersprüche sind unschädlich, die Beweiswürdigung weist keine verfahrensrechtlichen oder sachlich-rechtlichen Mängel auf. Eine Fortdauer der Kuppelei lässt sich aus den zusammenhängenden Einzelfeststellungen erkennen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht ist an die tatrichterliche Beweiswürdigung gebunden, solange diese nicht verfahrensrechtlich angegriffen wird und keine sachlich-rechtlichen Fehler erkennen lässt.

2

Zur Annahme einer fortgesetzten Kuppelei genügt, dass aus zusammenhängenden Einzelfeststellungen die Überzeugung hervorgeht, der Täter habe fortlaufend Gelegenheit zu Unzucht verschaffen wollen.

3

Für die Verwirklichung schwerer Kuppelei ist es ausreichend, wenn der Täter Gelegenheiten zur Unzucht verschafft oder dazu beiträgt; das tatsächliche Stattfinden der Unzucht ist nicht stets erforderlich.

4

Ein sprachlicher oder formaler Widerspruch in den Urteilsgründen beeinträchtigt das Urteil nur, wenn er zu einer konkreten Benachteiligung des Angeklagten und zu neuen, über die zuvor getroffenen Feststellungen hinausgehenden Tatsachenführungen führt.

Vorinstanzen

Landgericht Deggendorf, 20. Oktober 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Witwe Katharina K. ███ ████ ██ aus ██████████, geboren █████ ███ in ███,

wegen schwerer Kuppelei,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. April 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, als beisitzende Richter, Bundesanwalt C. J. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter C. D.

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Deggendorf vom 20. Oktober 1951 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Entgegen der Meinung der Revision weisen die Urteilsgründe des Landgerichts keinen Widerspruch auf, der den Bestand des Urteils gefährden könnte.

Wenn das Urteil zusammenfassend sagt, die Kuppelei der Angeklagten habe sich von 1945 bis 1950 erstreckt, so entspricht das den Einzelfeststellungen. Die von der Angeklagten geförderten oder geduldeten unzüchtigen Handlungen zwischen ihren Töchtern und den Burschen ████ ██ Walter und ████ Josef waren in den Jahren 1945 bis 1948. Das Vorkommnis, bei dem Therese ██████████ ist, war 1946. Wann ██ Josef mit seinen Besuchen im Hause der Angeklagten ████████ hat, ist im Urteil nicht gesagt, wohl aber, dass er zuletzt im Jahre 1950 dort war. Da das Urteil zuvor ausführt, dass ████ Josef mit Wissen und Billigung der Angeklagten nachts mit der Tochter Wilde auf der Couch in der Küche lag, und dass er dabei das Mädchen „abgegriffen“ hat, ist dem Zusammenhang zu entnehmen, dass sich solche Vorkommnisse bis ins Jahr 1950 zugetragen haben.

Dass ████ Josef als Zeuge im Vorverfahren ausgesagt hat, kann das Revisionsgericht nicht berücksichtigen.

Gegen die Einbeziehung des Falles ███████ in die fortgesetzte Kuppelei der Angeklagten bestehen keine Bedenken. Der Urteilsdarstellung ist zu entnehmen, dass Lorenz wenigstens einmal im Jahre 1946 von der Angeklagten spät nachts ins Haus gebeten wurde und dann mehrere Stunden mit ihren beiden Töchtern und dem Liebhaber der älteren, ██ Walter, in der Küche auf der Couch saß.

Aus dieser Darstellung ergibt sich die Überzeugung des Landgerichts, dass die Angeklagte damit dem ████ Gelegenheit zur Unzucht mit einer ihrer Töchter verschaffen wollte. Das war schwere Kuppelei, selbst wenn es zu solchen Unzuchthandlungen nicht gekommen sein sollte. Abgesehen davon war ███ auch bei dem Vorgang beteiligt, der sich in Anwesenheit der Therese ██ ██ ██ zugetragen hat, und auch hier war die Willensrichtung der Angeklagten ersichtlich dieselbe.

Unverständlich sind allerdings die Ausführungen auf Seite 6 des Urteils, wo die Strafkammer zu der Einlassung der Angeklagten Stellung nimmt. Nachdem dort nochmals verschiedene Burschen, namentlich ███, ███ Walter und ███ Josef, erwähnt sind, sagt das Urteil, es stehe fest, dass es wiederholt zum Geschlechtsverkehr „dieser Besucher“ mit der Tochter Maria gekommen sei. Bei der zusammenhängenden Schilderung des Sachverhalts hatte die Strafkammer aber einen Geschlechtsverkehr der Tochter Maria nur mit ███ und ████ Walter festgestellt. Es ist anzunehmen, dass sich das Gericht bei der Erörterung auf Seite 6 nur in der sprachlichen Fassung vergriffen hat, nicht aber neue Feststellungen treffen wollte, die über die früheren hinausgehen; dagegen spricht eindeutig der Aufbau der Urteilsgründe. Der Widerspruch hat daher zu keiner Benachteiligung der Angeklagten geführt.

Die weiteren Bedenken der Revision richten sich allein gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. An diese ist aber das Revisionsgericht gebunden, weil sie verfahrensrechtlich nicht angegriffen ist und keine sachlich-rechtlichen Mängel aufweist. Die Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt zeigt auch sonst keinen Rechtsfehler.

Dr. PeetzRichterGlanzmann
Dr. GeierJagusch
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