Revision: Pflichtverteidigerpflicht und Beeidigungspflicht im Sexualstrafverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 82/55
- Datum
- 03.05.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO ist geboten, wenn die Schwere der Tat und die Schwierigkeit der Sachaufklärung die Mitwirkung eines Verteidigers erforderlich machen; die Unterlassung kann zur Aufhebung des Urteils führen.
Fehlt dem Angeklagten ein Verteidiger, sind ihm wesentliche Verteidigungsrechte (insbesondere Akteneinsicht, Formulierung und Stellung von Beweisanträgen, sachgerechte Beurteilung von Zeugnisverweigerungen) nicht in hinreichendem Maße zugänglich, wodurch ein prozessualer Revisionsfehler begründet sein kann.
Sind Aussagen unbeeidigter Zeugen für die Überzeugungsbildung des Gerichts von wesentlicher Bedeutung, hätte das Gericht diese Zeugen gemäß § 61 Nr. 3 StPO zu beeiden; die Unterlassung ist verfahrensfehlerhaft, wenn die Aussagen nicht ohne wesentliche Bedeutung sind.
Die Akten müssen Feststellungen enthalten, die eine Überprüfung durch die Revisionsinstanz ermöglichen; fehlen dienstliche Erklärungen der verhandelnden Richter zur Nichtbeiordnung eines Pflichtverteidigers, kann dies die Nachprüfung verhindern und eine Aufhebung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 18. Oktober 1954
Rubrum
In dem Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Elektromonteur Johann ████████ aus ███████, dort geboren ██████ ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einer Abhängigen,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Mai 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Oktober 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit seiner Tochter Erika, die zur Tatzeit einige Monate über 14 Jahre alt war, zu einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.
Sein Rechtsmittel, mit dem er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
1.) Der Beschwerdeführer hatte keinen Verteidiger gewählt. Er unterließ es, trotz der in der Anklageschrift enthaltenen Belehrung, die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen. Der Vorsitzende, der bei der Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen anderen Richter vertreten wurde, ordnete dem Angeklagten keinen Pflichtverteidiger bei.
Die Rüge, dass es bei der Schwierigkeit des gesamten Falles und der Sachaufklärung sowie wegen der Schwere der Tat geboten gewesen wäre, einen Verteidiger für den Angeklagten zu bestellen (§ 140 Abs. 2 StPO), greift durch.
Weshalb die Beiordnung eines Verteidigers unterblieben ist, kann das Revisionsgericht nicht feststellen, da die Akten keine dienstlichen Erklärungen der Richter, die als Vorsitzende tätig waren, enthalten. Eine Verteidigerbestellung war jedoch erforderlich.
Der Angeklagte hatte die unzüchtigen Handlungen bestritten. Einzige Tatzeugin war seine Tochter Erika. Gegen sie und ihre Glaubwürdigkeit waren im Vorverfahren Bedenken geltend gemacht worden. Der Landgerichtsarzt hatte in seinem Gutachten ausgeführt, dass die Verhältnisse „außerordentlich kompliziert“ lagen, es sei so richtig ein Fall, mit dem man tagelang schlafen geht und wieder aufsteht.
Der Landgerichtsarzt konnte sich nicht entschließen, die Glaubwürdigkeit der Erika ████ zu bejahen. Der daraufhin weiter zugezogene Sachverständige Dr. Bausenwein bezeichnete die Sachlage ebenfalls als außerordentlich verwickelt, hielt aber die Aussagen der Erika ████ im Ganzen glaubhaft und keinesfalls als frei erfunden.
Anklage war wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit Blutschande erhoben. Der Angeklagte ist einschlägig vorbestraft, er hatte eine erhebliche Strafe zu erwarten.
Nach alledem war wegen der Schwere der Tat und wegen der Schwierigkeit der Sachlage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten (§ 140 Abs. 2 StPO; BGH 6, 199 ff.; BGH 5 StR 34/55 vom 1. März 1955). Dass das Urteil auf dem Verstoß beruht, ist möglich. Ein Verteidiger hätte u. a. die dem Angeklagten verschlossene Möglichkeit der Akteneinsicht gehabt, vor der Hauptverhandlung oder in ihr geeignete Beweisanträge stellen und insbesondere die Zeugnisverweigerung der Erika ████ besser beurteilen können als der rechtsunkundige Beschwerdeführer. Das Urteil ist daher aufzuheben.
2.) Zutreffend macht der Angeklagte auch einen Verstoß gegen § 61 Nr. 3 StPO geltend.
Die Strafkammer ließ die Lehrerinnen der Erika ████, die Zeuginnen ████████ und ███, gemäß § 61 Nr. 3 StPO unbeeidigt. Sie stützte aber ihre Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der Erika ████ auch auf die Aussagen der beiden Zeuginnen. Daraus ergibt sich, dass ihre Aussagen für das Gericht nicht ohne wesentliche Bedeutung und die Zeuginnen zu beeidigen waren (BGHSt 1, 8, 11 ff.).
Ob das Urteil auf diesem Verstoß beruht, braucht nicht geprüft zu werden, da es schon aus dem unter 1.) erörterten Rechtsfehler aufzuheben ist.
3.) Die Sachrüge hätte keinen Erfolg gehabt.
4.) In der neuen Entscheidung wird das Landgericht zu der Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft Stellung zu nehmen haben.
| Dr. Peetz | Mantel | Hübner | |||
| Martin | Dr. Mannzen |