Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen Mordes verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 824/82
- Datum
- 19.04.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht ist auf die Überprüfung auf Rechtsfehler der Beweiswürdigung beschränkt; die tatrichterliche Überzeugungsbildung muss möglich und vertretbar sein, nicht zwingend.
Eine Verfahrensrüge (§ 261 StPO) ist nur begründet, wenn die angegriffene Wiedergabe oder Behandlung einer Aussage entscheidungserheblich verfälscht und substantiiert dargelegt wird.
Eine Beweiswürdigung führt nur dann zu einem Rechtsfehler, wenn sie widersprüchlich, lückenhaft, unklar, gegen Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt oder überzogene Anforderungen an die erforderliche Gewissheit stellt.
Der Tatrichter darf die Möglichkeit nachträglicher Veränderung von Tatortspuren und das Verhalten unidentifizierter Personen als Erklärung heranziehen, sofern ein Bezug zur Örtlichkeit oder zum Opfer erkennbar ist.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 27. Juli 1982
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen █████████████████ aus ████████, geboren am ███████ 1940, ██ Ismail in █████████████ ███ (17D), wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. April 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky, als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██ aus ██████ als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ██
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. Juli 1982 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch die Revision erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, seinen Landsmann Hasan Te. vorsätzlich getötet zu haben. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.
I. Mit der Verfahrensrüge beanstandet die Beschwerdeführerin, das Urteil gebe den Inhalt der in der Hauptverhandlung verlesenen Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung des inzwischen verstorbenen Zeugen ███ unrichtig wieder, indem es feststelle, mehrere Tage nach der Tat habe ein „unbekannter Türke“ in verdächtiger Weise das Haus, in dem das Opfer getötet worden war, verlassen; ausweislich des Vernehmungsprotokolls habe der Zeuge nur von einem „Ausländertyp, eventuell Türke“ gesprochen.
Die Rüge ist zulässig (BGHSt 29, 18, 21 m.w.N.; Hürxthal in KK § 261 Rdn. 52; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 261 Rdn. 51; Meyer ebenda § 337 Rdn. 87 m.w.N.; Kleinknecht, StPO 35. Aufl. § 261 Rdn. 38), aber nicht begründet. Die Formulierung „unbekannter Türke“ dient dem Landgericht ersichtlich als Kurzbezeichnung für die an anderer Stelle (UA S. 55) als „verdächtiger Mann“ bezeichnete Person, deren Identität ungeklärt geblieben ist. Der Nationalität dieses Mannes hat es keine die Entscheidung tragende Bedeutung beigemessen. Es erwähnt ihn nur bei der Erörterung der Möglichkeiten einer Veränderung der Spuren am Tatort bis zu der erst mehrere Tage nach der Tat erfolgten Entdeckung.
Soweit die Revision unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des § 261 StPO die Beweiswürdigung des Landgerichts angreift, werden Verfahrensmängel nicht dargelegt. Die Beanstandungen sind daher bei der Behandlung der Sachrüge zu erörtern.
II. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergeben.
Es ist allein Sache des Tatrichters, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen (BGHSt 21, 149, 151). Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind und er von ihrer Richtigkeit überzeugt ist (BGHSt 10, 208, 209; 26, 56, 63; 29, 18, 20; BGH NStZ 1982, 478 Nr. 31). Sowenig er gehindert werden kann, mögliche Folgerungen aus bestimmten Tatsachen zu ziehen, sowenig kann ihm vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Folgerung oder Überzeugung kommen muss. Das Revisionsgericht hat sich daher auf die Prüfung zu beschränken, ob die Urteilsgründe Rechtsfehler enthalten.
Das ist allerdings nicht nur dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist oder wenn sie gegen die Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt, sondern auch dann, wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit übertriebene Anforderungen gestellt worden sind (BGH VRS 24, 207, 210; 39, 103, 104; 39, 40; BGH NStZ 1982, 478 Nr. 32 m.w.N.). Derartige Rechtsfehler weist das angefochtene Urteil nicht auf.
1. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich den Urteilsausführungen nicht entnehmen, dass das Landgericht den aus dem Tatortbefund gezogenen Schluss auf den Tathergang fälschlich für zwingend gehalten habe. Die Formulierungen, die Tat „müsse“ sich in der festgestellten Weise abgespielt haben, dieser Tatablauf „ergebe sich“ aus dem Tatortbefund, sind ersichtlich Zusammenfassungen der Schlussfolgerungen des Gerichts. Besonders deutlich wird dies an der Wendung, es sei „zur Überzeugung des Gerichts nur möglich“, dass der Täter das zur Tat verwendete Messer mitgebracht habe. Dass die Kammer auch andere Tatabläufe für immerhin vorstellbar hielt, zeigen die Ausführungen, mit denen sie diese Schlussfolgerungen begründet; so wird die Annahme, das Tatmesser stamme aus der Wohnung des Opfers, nicht etwa als ausgeschlossen, sondern als „unwahrscheinlich“ bezeichnet (UA S. 49). Etwaige Zweifel an der Richtigkeit dieser Deutung der Urteilsausführungen beseitigt der Schlusssatz der Betrachtungen zum Tathergang (UA S. 50/51): Das Landgericht fasst seine Überlegungen dahin zusammen, dass auch „andere Tat- und Täterversionen“ als die der Anklage zugrundeliegenden „möglich“ seien und es deshalb „vernünftige Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten“ habe.
2. Die Argumente, mit denen die Staatsanwaltschaft im einzelnen die Schlussfolgerungen des Landgerichts über den Tatablauf bekämpft, stellen den unzulässigen Versuch dar, die Beweiswürdigung des Urteils durch die eigene zu ersetzen. Sie gehen im Übrigen von der unbewiesenen Annahme aus, das Opfer habe rechtzeitig erkannt, dass der Täter bewaffnet war, das Teeglas mit dem Fingerabdruck des Angeklagten habe sich bereits zur Tatzeit auf dem Couchtisch befunden, die beiden Zigaretten ohne Blutgruppenausscheiderspuren seien vom Angeklagten am Tattag in der Wohnung des Opfers geraucht worden.
3. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist auch nicht widersprüchlich. Der Revision ist allerdings zuzugeben, dass die an einer Stelle des Urteils (UA S. 30/31) zum Ausdruck gebrachten – „wenn auch nicht erheblichen“ – Zweifel an der Eindeutigkeit der Auswertung der dem Angeklagten zugeschriebenen Fingerspur mit den sonstigen Ausführungen zu dieser Frage nicht in Einklang zu bringen sind. Dem Gesamtzusammenhang des Urteils lässt sich jedoch mit Sicherheit entnehmen, dass das Landgericht diese Zweifel überwunden hat und von der Urheberschaft des Angeklagten bei der Würdigung ausgegangen ist. Abgesehen von der Bemerkung auf Seite 30/31 der Urteilsausfertigung wird an keiner anderen Stelle das Argument verwendet, dass die Person des Spurenverursachers zweifelhaft sei. Auf Seite 29 der Urteilsausfertigung sagt das Tatgericht vielmehr ausdrücklich, dass die Fingerspur vom Angeklagten stammt.
4. Nicht zu beanstanden ist, dass die Strafkammer die Folgerung, eine nachträgliche Veränderung der Tatortspuren sei möglich, auch auf die von dem Zeugen ███ bekundete Anwesenheit eines Fremden „vom Typ eines Ausländers“ in der Nähe des Tatorts gestützt hat. Entgegen der Ansicht der Revision fehlt es hier nicht an einem „Bezug der Person zur Wohnung“ des Tatopfers. Der Zeuge ███ hatte bekundet, es könne sein, dass er diese Person schon ein paar Male in der Nähe des Hauses, einmal auch zusammen mit dem späteren Opfer, gesehen habe. Hinzu kam das von dem Zeugen geschilderte verdächtige Verhalten dieses Mannes wenige Tage nach der Tat.
5. Soweit die Revision eine Überprüfung der Tatortbefunde auf ihre Vereinbarkeit mit der Annahme des Landgerichts vermisst, der Angeklagte könne irgendwann vor der Tat bei dem Opfer Tee getrunken haben, übersieht sie, dass nach den Überlegungen der Kammer ein solcher Besuch möglicherweise Tage zurücklag (UA S. 33). Die Hindernisse, die einer näheren Eingrenzung des dafür in Betracht kommenden Zeitraums entgegenstehen, werden im Urteil ohne Rechtsfehler dargelegt.
6. Missverständlich ist allerdings die Begründung des Landgerichts, gegen die „nicht völlig ausgeschlossene“ Täterschaft des Angeklagten spreche, dass er „von niemandem vor, während oder nach diesem Zeitraum“ am Tatort oder in dessen Nähe gesehen wurde (UA S. 33). Die Befürchtung, hier könne das Fehlen eines belastenden Beweisanzeichens zur Entlastung des Angeklagten herangezogen worden sein, erweist sich jedoch bei näherer Prüfung als unbegründet. Mit der beanstandeten Formulierung sollen nicht Indizien für die Täterschaft des Angeklagten entwertet werden. Das Landgericht befasst sich vielmehr mit der Frage, ob es dem Angeklagten angesichts der Feststellungen über seinen Aufenthalt am Tatabend zeitlich überhaupt möglich war, das Opfer zu töten. Es hält dies für nicht völlig ausgeschlossen, will aber die sich aus der kurzen dafür zur Verfügung stehenden Zeitspanne nach seiner Auffassung ergebende geringe Wahrscheinlichkeit durch den Hinweis auf das Fehlen von Zeugen für die Anwesenheit des Angeklagten am Tatort weiter verdeutlichen. Es kann deshalb ausgeschlossen werden, dass auf dieser Erwägung der Freispruch beruht.
7. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat das Landgericht auch die gebotene Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände nicht unterlassen. Die eingehende und gründliche Darstellung der Beweisaufnahme bettet die Würdigung der Einzelergebnisse immer wieder in eine Gesamtschau ein und erwähnt die Notwendigkeit einer solchen Betrachtungsweise sogar mehrfach ausdrücklich (vgl. UA S. 34, 41, 43, 50, 55 und 59).
III. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Foth | Herdegen | Granderath | |||
| Kuhn | Schimansky |