Treffer
BGH Beschluss

Versagung von Entschädigung nach StrEG wegen grob fahrlässiger Falschangaben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 824/82
Datum
19.04.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Versagung einer Entschädigung für vorläufige Festnahme und Untersuchungshaft. Zentrale Frage war, ob die Entschädigung nach dem StrEG ausgeschlossen ist, weil er die Strafverfolgungsmaßnahme grob fahrlässig verursacht habe. Das Gericht hielt tatrichterliche Feststellungen zu bewussten Falschangaben und deren Kausalität für bindend und verwies den Entschädigungsanspruch als ausgeschlossen zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsentziehung nach dem Strafverfolgungsentschädigungsgesetz (StrEG) ist ausgeschlossen, wenn der Betroffene die Strafverfolgungsmaßnahme grob fahrlässig verursacht hat (§ 5 Abs. 2 StrEG).

2

Bewusste unzutreffende Angaben des Beschuldigten, mit denen er versucht, sich ein falsches Alibi zu verschaffen und dadurch den Erlass eines Haftbefehls herbeiführt, können als grob fahrlässiges bzw. schuldhaftes Verursachen der Maßnahme gewertet werden.

3

Entscheidungen über Entschädigungsansprüche sind an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden; der Revisionssenat hat diese Feststellungen zu beachten (§ 464 Abs. 3 Satz 2 StPO).

4

Eine Entschädigung entfällt, wenn ohne das schuldhafte Verhalten des Betroffenen die Freiheitsentziehung nicht erlassen bzw. vollzogen worden wäre (kausaler Zusammenhang).

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 824/82 in der Strafsache gegen ██ Ismail geboren am ███ █████ in ████████ Kreis Tø (1), wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beteiligten am 19. April 1983

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Versagung einer Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen im Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. Juli 1982 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der vorsätzlichen Tötung seines Landsmannes Hasan ███ freigesprochen, einen Anspruch des Angeklagten auf Entschädigung für die bei der vorläufigen Festnahme und im anschließenden Vollzug der Untersuchungshaft erlittene Freiheitsentziehung jedoch abgelehnt. Der Angeklagte wendet sich mit der nicht näher ausgeführten sofortigen Beschwerde gegen den Ausschluss der Entschädigung.

Das Rechtsmittel ist zulässig, der mit der Revision der Staatsanwaltschaft gegen das freisprechende Urteil befasste Senat zur Entscheidung zuständig (§ 8 Abs. 3 StrEG in Verbindung mit § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO).

Die Beschwerde ist unbegründet, da die angegriffene Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht. Das Tatgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte in seinen polizeilichen Vernehmungen vom 23. und 24. März 1981 sowie in der dem Erlass des Haftbefehls vorausgegangenen richterlichen Vernehmung vom 25. März 1981 über seine Beziehungen zum Tatopfer und in der polizeilichen Vernehmung vom 25. März 1981 über seinen Aufenthalt am Tatabend bewusst unrichtig ausgesagt, seine Angaben in dem Haftprüfungstermin vom 13. April 1981 aufrechterhalten und durch dieses Verhalten versucht habe, sich ein falsches Alibi zu verschaffen. Auf diese Weise habe sich der Angeklagte der Tat dringend verdächtig gemacht und den Erlass des Haftbefehls herausgefordert. Zur Überzeugung des Tatrichters wäre der Haftbefehl nicht erlassen worden, wenn der Angeklagte wahrheitsgemäß ausgesagt oder geschwiegen hätte (UA S. 60/61). Diese Feststellungen, an die der Senat gebunden ist (§ 464 Abs. 3 Satz 2 StPO), tragen die rechtliche Würdigung, der Angeklagte habe die Strafverfolgungsmaßnahme grob fahrlässig verursacht, so dass eine Entschädigung ausgeschlossen ist (§ 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG).

FothKuhnGranderath
HerdegenSchimansky
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