Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen Beihilfe zur Geldfälschung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 822/83
Datum
28.02.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt beim BGH die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur Geldfälschung und beantragt statt Beihilfe eine Verurteilung als Mittäter. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt das Urteil des Landgerichts. Nach den Feststellungen handelte der Angeklagte in Gegenwart und auf Weisung des Alleinverfügungsberechtigten als dessen Werkzeug und erlangte keine eigene Verfügungsgewalt über das Falschgeld. Die Tatsache, dass Abnehmer eingeweiht waren, führt nicht zur Annahme von Mittäterschaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des Sichverschaffens im Sinne des § 146 StGB setzt voraus, dass der Täter das Falschgeld an sich bringt und dadurch eigene (Mit-)Verfügungsgewalt begründet.

2

Fehlt dem Beteiligten eigene Verfügungsgewalt und handelt er in Gegenwart und auf Weisung des Alleinverfügungsberechtigten lediglich als dessen Werkzeug, liegt regelmäßig Beihilfe und nicht Mittäterschaft vor.

3

Die bloße Entgegennahme von Titeln oder Zahlungsmitteln, die unmittelbar an den Haupttäter weitergereicht werden, begründet noch keine eigenständige Verfügungsbefugnis im Sinne des Sichverschaffens.

4

Die Einweihung nachfolgender Abnehmer und deren Übernahme des weiteren Absatzes stehen der Feststellung der fehlenden eigenen Verfügungsgewalt und damit der Beibehaltung der Beihilfequalifikation nicht entgegen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 18. Juli 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 822/83 in der Strafsache gegen den Makler Giuseppe Ianniello ██ aus ███ (███ BO)-Land (Sch), geboren am █████████ 1933 in ███ █████, zur Zeit in Haft, wegen Beihilfe zur Geldfälschung Sachbezeichnung: GD u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Februar 1984, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ████

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 18. Juli 1983 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht München I hat den Angeklagten Ianniello wegen Beihilfe zur Geldfälschung zu Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft; sie strebt mit der Sachbeschwerde eine Verurteilung wegen mittäterschaftlicher Begehung an.

Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.

Die umfassende Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Insbesondere ist die Annahme von Beihilfe nicht zu beanstanden. Auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen sind die anderweitig Verfolgten PuC_____ und ████████ als die Haupttäter des Verbrechens nach § 146 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB anzusehen; ihnen – der „Verkäuferseite“ (UA S. 33) – hat der Angeklagte beim Absatz des Falschgeldes an ███ und ████ Hilfe geleistet, ohne es jedoch selbst in Besitz zu nehmen (vgl. UA S. 16/18, 26, 32/34).

Der Begriff des Sichverschaffens im Sinn von § 146 StGB setzt voraus, dass der Täter das Falschgeld an sich bringt, also eigene (Mit-)Verfügungsgewalt begründet (RG JW 1937, 3301; RG HRR 1939 Nr. 1376; BGHSt 2, 116; 3, 154, 156; BGH, Urteile vom 28.1.1954 – 4 StR 690/53 und vom 19.12.1978 – 1 StR 610/78; Herdegen in LK 10. Aufl. § 146 Rdn. 20, 29 m. w. N.). Dies war hier nicht schon deshalb der Fall, weil der Angeklagte die Titel mit dem Falschgeld entgegennahm und sofort an GC weiterreichte. Dieser Vorgang geschah in Gegenwart und auf Weisung des Alleinverfügungsberechtigten ████████, sodass der Angeklagte nur als dessen Werkzeug anzusehen ist. Dass die Abnehmer eingeweiht waren und den weiteren Absatz des Falschgelds übernehmen sollten, steht der Vollendung des Delikts nicht entgegen (vgl. BGHSt 29, 311, 314; BGH MDR 1983, 1040, 1041).

SchikoraHerdegenFoth
UlsamerGranderath
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