Verjährungshemmung: Erstinstanzliches Einstellungsurteil hemmt Ablauf auch bei unzutreffender Verjährungsfeststellung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 821/83
- Datum
- 20.12.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablaufhemmung der Verfolgungsverjährung nach § 78b Abs. 3 StGB gilt bereits durch die Verkündung eines erstinstanzlichen Urteils und setzt nicht dessen sachliche Richtigkeit voraus.
§ 78b Abs. 3 StGB dient dazu, das Eintreten der Verjährung während eines schwebenden, von den Strafverfolgungsbehörden betriebenen Verfahrens zu vermeiden; die Wirkung ist daher nicht an ein verurteilendes Erkenntnis gebunden.
Eine Beschränkung der Revision auf die Frage der Verjährung ist unzulässig; mit der Revision wird zugleich die sachlich-rechtliche Grundlage der Verjährungsfrage überprüft (allgemeine Sachrüge).
Wenn ein erstinstanzliches Einstellungsurteil aufgehoben wird, hindert die vorangegangene Verkündung dieses Urteils wegen der Ablaufhemmung den Eintritt der Verjährung für den Zeitraum zwischen Verkündung und späterer Fortsetzung der Verfolgung.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 15. Juni 1983
Rubrum
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja
StGB 1975 § 78b Abs. 3 Der Ablauf der Frist für die Verfolgungsverjährung wird auch durch ein erstinstanzliches Urteil gehemmt, das wegen unzutreffender Bejahung des Eintritts der Verjährung auf Einstellung des Verfahrens lautet.
BGH, Beschl. v. 20. Dezember 1983 – 1 StR 821/83 – LG Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 821/83 in der Strafsache gegen den Zimmermeister Ottmar D. ███, geboren am ███ 1941 in ████, wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 1983 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. Juni 1983 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I. Durch Urteil vom 20. Januar 1981 hatte das Landgericht das Verfahren gegen den Angeklagten eingestellt, weil es vom Eintritt der Verfolgungsverjährung ausging. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 6. Oktober 1981 (BGHSt 30, 215) das Einstellungsurteil auf, weil die Verjährung rechtzeitig nach § 78c Abs. 1 Nr. 3 StGB unterbrochen worden war. Die nunmehr zuständige Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen und wegen Bankrotts (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zur Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Mit seiner Revision vertritt der Angeklagte die Auffassung, die Verfolgung der abgeurteilten Straftaten sei wegen Ablaufs der absoluten Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 3 Satz 2 StGB in der Zeit zwischen dem aufgehobenen Einstellungsurteil vom 20. Januar 1981 und der Verkündung des angefochtenen Urteils verjährt; § 78b Abs. 3 StGB sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar.
II. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts kann die Überprüfung des angefochtenen Urteils allerdings nicht auf die Verjährungsfrage beschränkt bleiben. Der Senat hat deshalb das Urteil in vollem Umfang auf Rechtsfehler nachgeprüft.
1. Eine Beschränkung der Revision auf die Frage, ob Verfolgungsverjährung eingetreten ist, ist unzulässig (BGHSt 2, 385; Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 344 Rdn. 18 m. w. N.; Paulus in KMR 7. Aufl. § 318 Rdn. 19; Sarstedt/Hamm, Die Revision in Strafsachen 5. Aufl. Rdn. 85); in solchen Fällen ergreift das Rechtsmittel auch die sachlich-rechtliche Grundlage, auf der die Verjährungsfrage zu entscheiden ist (BGHSt 2, 385, 386), insoweit ist die allgemeine Sachrüge erhoben (Meyer aaO Rdn. 74 m. w. N.; Paulus aaO).
2. Die umfassende Überprüfung auf die Sachrüge hin hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
a) Insbesondere konnte – abweichend von der Auffassung des Beschwerdeführers – nach Verkündung des Einstellungsurteils vom 20. Januar 1981 die Strafverfolgung nicht verjähren.
§ 78b Abs. 3 StGB, der nach § 78c Abs. 3 Satz 3 StGB auch für den Ablauf der sog. „absoluten“ Verjährungsfrist gilt, dient dem Zweck, den Eintritt der Verfolgungsverjährung im Rechtsmittelverfahren, „wo er sich regelmäßig aus dem Grundgedanken der Verjährung nicht rechtfertigen lässt“, zu vermeiden (BT-Drucks. IV/650 S. 258 vor §§ 127 ff. E 1962).
Die Ablaufhemmung nach Verkündung eines erstinstanzlichen Urteils soll nicht nur den Anreiz zur Verfahrensverschleppung im Rechtsmittelzug beseitigen, sondern vielmehr „zugleich ... den Grundsatz verwirklichen, dass die Verjährung möglichst nicht während eines schwebenden und von den Strafverfolgungsbehörden betriebenen Verfahrens eintritt“ (BT-Drucks. IV/650 S. 259 zu § 129 Abs. 2 E 1962). Der Gesetzgeber hat somit bewusst die Ablaufhemmung nicht etwa an ein verurteilendes Erkenntnis geknüpft, sondern nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift diese Wirkung jedem – also auch einem freisprechenden oder das Verfahren einstellenden – erstinstanzlichen Urteil beigelegt. Das ist in Rechtsprechung und Schrifttum ebenso anerkannt wie die sich aus dem Text und dem Zweck der Regelung ergebende Folgerung, dass es auf die sachliche Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht ankommt (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 78b Rdn. 12; Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 78b Rdn. 13; zum gleichlautenden § 32 Abs. 2 OWiG: OLG Köln VRS 54, 360; BayObLG VRS 57, 39, 41; OLG Düsseldorf VRS 58, 43; OLG Hamm JMBL. NW 1979, 179, 180; Göhler, OWiG 6. Aufl. § 32 Rdn. 9).
Unterschiedliche Auffassungen bestehen lediglich darüber, ob für Einstellungsurteile, die keine Sperrwirkung für eine weitere Strafverfolgung entfalten (vgl. z. B. BGHSt 18, 1, nach Eintritt [REDACTED]), die den Verjährungsablauf hemmende Wirkung der Rechtskraft (rückwirkend oder für die Zukunft) entfaltet (vgl. OLG Karlsruhe VRS 52, 197, 198; OLG Frankfurt NStZ 1983, 224; Dreher/Tröndle aaO Rdn. 11 a. E.; Göhler aaO Rdn. 10 m. w. N.). Diese Frage ist hier nicht zu entscheiden, denn das den Eintritt der Verjährung bejahende Einstellungsurteil vom 20. Januar 1981 ist nicht rechtskräftig geworden und hätte im Übrigen die Wirkung eines die Strafklage verbrauchenden (freisprechenden) Sachurteils gehabt (RGSt 66, 51, 53; Schäfer in Löwe/Rosenberg aaO Einl. Kap. 12 Rdn. 38; Hürxthal in KK § 260 Rdn. 48 a. E.; Sax in KMR 7. Aufl. Einl. XIII Rdn. 12; Peters, Strafprozess 3. Aufl. S. 493; Tebbens NStZ 1982, 184, 186).
b) Der langen Dauer des Strafverfahrens hat das Landgericht durch die sehr maßvolle Strafe und insbesondere durch die Strafaussetzung zur Bewährung hinreichend Rechnung getragen. Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel.
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