BGH: §30 Abs.1 S.2 JGG steht Aussetzung einer einheitlichen Jugendstrafe zur Bewährung nicht entgegen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 821/82
- Datum
- 24.02.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 30 Abs. 1 Satz 2 JGG steht der Aussetzung der Vollstreckung einer nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG gebildeten einheitlichen Jugendstrafe, in die ein Schuldspruch nach § 27 JGG einbezogen ist, nicht entgegen.
Eine Schuldfeststellung nach § 27 JGG kann gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG in eine später zu bildende Einheitsjugendstrafe einbezogen werden, ohne dass zuvor das formelle Nachverfahren nach §§ 30 Abs. 1, 62 Abs. 1 JGG durchzuführen ist.
Die Vorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 2 JGG ist in ihrem Anwendungsbereich auf das Nachverfahren nach § 62 Abs. 1 JGG beschränkt; eine übertragende Anwendung bei der Bildung von Einheitsstrafen in späteren Verfahren erweist sich als systemwidrig und mit der Flexibilität des Jugendstrafrechts unvereinbar.
Die Gewährung der Strafaussetzung nach § 21 Abs. 2 JGG setzt besondere, Ausnahmecharakter tragende Umstände in Tat oder Täterpersönlichkeit voraus; die Würdigung dieser Umstände obliegt dem Tatrichter und ist vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler überprüfbar.
Vorinstanzen
Landgericht Aschaffenburg, 28. September 1982
Rubrum
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Fundstellen: JGG 1975 §§ 21, 30 Abs. 1 Satz 2, 31 Abs. 2 Satz 1
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung am 22. Februar 1983 in der Sitzung vom 24. Februar 1983, woran teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
███████████████████ ██████
Leitsatz
§ 30 Abs. 1 Satz 2 JGG hindert nicht, die Vollstreckung der in einem neuen Strafverfahren unter Einbeziehung eines die Schuld feststellenden Urteils (§ 27 JGG) gebildeten einheitlichen Jugendstrafe (§ 31 Abs. 2 Satz 1 JGG) zur Bewährung auszusetzen.
BGH, Urteil vom 24. Februar 1983 – 1 StR 821/82
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
in der Strafsache gegen Jürgen ██ aus ████████, dort geboren am ██ █████ 1961, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 28. September 1982 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten ████ im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ████ wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts – Jugendgericht – Obernburg vom 5. Mai 1981 zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge geltend macht, dem Angeklagten hätte Strafaussetzung nicht gewährt werden dürfen. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Durch das einbezogene Urteil des Amtsgerichts Obernburg vom 5. Mai 1981 war der Angeklagte wegen zweier Vergehen des Diebstahls im besonders schweren Fall schuldig gesprochen und die Entscheidung über die Verhängung von Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden. Die Staatsanwaltschaft meint, in einem solchen Falle stehe § 30 Abs. 1 Satz 2 JGG auch der Aussetzung einer nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG gebildeten Einheitsjugendstrafe entgegen. Dieser Rechtsansicht tritt der Senat nicht bei.
a) Das Landgericht war nicht gehindert, das Urteil des Amtsgerichts Obernburg gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG einzubeziehen; die Meinung, dass eine Einbeziehung nur dann in Betracht komme, wenn das einbeziehende Gericht und das den Schuldspruch nach § 27 JGG aussprechende Gericht identisch sind (Meyer JR 1980, 261, 262), findet im Wortlaut des § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG keine Stütze. Die Vorschrift geht vielmehr ohne Einschränkung davon aus, dass eine Schuldfeststellung nach § 27 JGG in eine später zu bildende Einheitsjugendstrafe einbezogen werden kann, ohne dass vorher das formelle Nachverfahren nach §§ 30 Abs. 1, 62 Abs. 1 JGG durchgeführt wird (ebenso BayObLGSt 1979, 56; Brunner JR 1981, 261, 262).
b) Zu der Frage, ob auch bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG das Verbot der Strafaussetzung im Nachverfahren nach vorangegangenem Schuldspruch (§ 30 Abs. 1 Satz 2 JGG) gilt, werden unterschiedliche Meinungen vertreten. Während in der Rechtsprechung die Ansicht überwiegt, § 30 Abs. 1 Satz 2 JGG sei in diesen Fällen nicht anwendbar (BayObLGSt 1979, 56; OLG Schleswig NJW 1978, 2107; OLG Oldenburg MDR 1978, 867; LG Duisburg MDR 1972, 802; LG Freiburg MDR 1978, 513; a. A. OLG Karlsruhe MDR 1980, 956), sind die Ansichten im Schrifttum geteilt (für eine Anwendung des § 30 Abs. 1 Satz 2 JGG: Brunner, JGG 6. Aufl. § 30 Rdn. 9 und JR 1981, 261; Meyer MDR 1978, 983, 984 und JR 1980, 261, 262; Miesen MDR 1973, 157; dagegen: Dallinger/Lackner, JGG 2. Aufl. § 30 Rdn. 7, § 31 Rdn. 35; Schüller-Springorum MschrKrim 1964, 1, 18; Müller, Jugendstrafrecht 3. Aufl. S. 88).
Der Senat folgt der bisher in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Ansicht. Bedenken gegen eine Anwendung des § 30 Abs. 1 Satz 2 JGG auf den vorliegenden Fall ergeben sich schon daraus, dass die Regelung für das Nachverfahren nach § 62 Abs. 1 JGG gilt und deshalb eine unmittelbare Anwendung nicht in Frage kommt. Ein allgemeiner, über das Nachverfahren hinausgreifender Rechtsgedanke kann der Vorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 2 JGG nicht entnommen werden. Eine entsprechende Anwendung des Aussetzungsverbots auf ein anderes Verfahren, in dem für mehrere Straftaten nach dem entwicklungsbedingten Stand des Täters zum Zeitpunkt der Urteilsfindung eine einheitliche Maßnahme zu treffen ist, erscheint vielmehr nicht sachgerecht; der nun erkennende Jugendrichter könnte gezwungen sein, wegen einer Vortat, die er – wenn nicht erzieherische Gründe dagegen sprechen (§ 31 Abs. 3 JGG) – einzubeziehen hat (§ 31 Abs. 2 JGG), die aber so wenig ins Gewicht fällt, dass sie zunächst noch keinen Anlass zur Verhängung einer Jugendstrafe gab, die Aussetzung der erstmals erkannten Jugendstrafe trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 JGG zu versagen. Es liegt auf der Hand, dass dieses Ergebnis, für das sich im geltenden Erwachsenenstrafrecht keine Parallele mehr findet, mit der im Jugendrecht besonders notwendigen Flexibilität der Maßnahmen unvereinbar wäre.
Die dagegen erhobenen Einwände erscheinen nicht stichhaltig. Wenn das Oberlandesgericht Karlsruhe (aaO) sich für seine abweichende Ansicht auf den Grundgedanken des § 30 Abs. 1 Satz 2 JGG stützt, wonach derjenige, der die ihm eingeräumte Bewährungschance nicht genutzt habe, regelmäßig keine nochmalige Chance verdiene, so kommt diesem Argument kein Gewicht mehr zu, weil ein solcher das Bewährungsrecht durchziehender Grundsatz nicht mehr besteht (vgl. Brunner JR 1981, 261). Selbst im Erwachsenenstrafrecht wurde die starre Regelung des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB a. F. bereits 1969 durch das 1. Gesetz zur Reform des Strafrechts aufgehoben. Ebenso greift der Einwand nicht durch, dass im Falle der Beschränkung des Aussetzungsverbots auf das Nachverfahren der Täter bessergestellt ist, dessen schädliche Neigungen nachträglich in strafbaren Handlungen und nicht nur in sonstigem Fehlverhalten zutage getreten sind. Zwar lässt sich nicht bestreiten, dass dieses Ergebnis eigentümlich ist; noch fragwürdiger wäre es aber, denjenigen, gegen den nur ein die Schuld feststellendes Urteil erging (§ 27 JGG), schlechter zu stellen als denjenigen, gegen den im früheren Verfahren eine Jugendstrafe verhängt worden ist. Ihm könnte bei Einbeziehung dieser Strafe in ein neues Urteil unstreitig (erneut) Strafaussetzung gewährt werden (vgl. BayObLG aaO S. 58). Diese Konsequenzen machen verständlich, dass § 30 Abs. 1 Satz 2 JGG als systemwidrige (so OLG Schleswig aaO), kriminalpolitisch bedenkliche (so Dallinger/Lackner aaO § 30 Rdn. 7) und mit der im Jugendstrafrecht gebotenen Flexibilität des Maßnahmenkatalogs unvereinbare (so Miesen aaO) Vorschrift angesehen wird, deren Anwendungsbereich möglichst eng gezogen werden muss.
2. Ebenso ist der Einwand der Staatsanwaltschaft nicht begründet, das Landgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 JGG bejaht.
a) Die günstige Sozialprognose ist vom Landgericht ohne Rechtsfehler bejaht worden. Auch die Staatsanwaltschaft stellt ihre Richtigkeit nicht in Frage; sie meint aber, dass die Jugendkammer den Begriff der besonderen Umstände in Tat und Täterpersönlichkeit im Sinne des § 21 Abs. 2 JGG verkannt habe.
b) Die Anwendung der Vorschrift des § 21 Abs. 2 JGG setzt voraus, dass in Tat und Täterpersönlichkeit Umstände vorliegen, die die Aussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangemessen und den allgemeinen, vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGHSt 24, 3, 53; BGH NJW 1976, 1413 Nr. 20). Die Anwendung dieser Vorschrift ist nicht auf extreme Ausnahmefälle beschränkt. Es reichen vielmehr Umstände aus, die von besonderem Gewicht sind, weil sie Ausnahmecharakter haben und dem Fall zugunsten des Täters den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken (BGH NJW 1977, 639 und GA 1980, 106). Diese Rechtsgrundsätze grenzen aber den Bereich der besonderen Umstände nicht scharf ab. Es bleibt ein Fallbereich, in dem es keine allgemein richtige Entscheidung gibt, sondern sowohl die eine Auffassung über das Vorliegen solcher Umstände als auch die entgegengesetzte Ansicht vertretbar sind. Innerhalb dieses Bewertungsspielraums hat der Tatrichter die Wertung nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Seine Entscheidung kann das Revisionsgericht daher nur daraufhin überprüfen, ob sie noch im Rahmen dessen liegt, was nach den Feststellungen über Tat und Täter vertretbar ist (BGH NJW 1976, 1413; 1977, 639).
c) Ob die vom Landgericht hervorgehobenen Umstände bei einer Einzelbewertung je für sich den Charakter des besonderen Umstandes im Sinne des § 21 Abs. 2 JGG tragen, mag zweifelhaft sein. Insgesamt lassen die vom Landgericht angeführten Umstände die getroffene Entscheidung vertretbar erscheinen. Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass der Angeklagte die Tat im Zustand verminderter Schuldfähigkeit und auf den Vorschlag eines erwachsenen Tatgenossen begangen hat, ohne dass er davon irgendwelche Vorteile erwarten konnte; das abgedrängte Fahrzeug wurde am nächsten Tag in der Nähe des Wohnortes seines Eigentümers abgestellt. Die Staatsanwaltschaft weist demgegenüber besonders darauf hin, dass der Angeklagte bei der Tat eine geladene Schusswaffe mit sich geführt und eingesetzt habe; auch habe er den Zeugen Heim aus eigener Initiative geschlagen und massiv bedroht. Nach den getroffenen Feststellungen hatte jedoch nur der Mitangeklagte Wolff eine Schusswaffe – eine mit Schreckschuss- oder Gaspatronen geladene Gaspistole – mitgeführt und eingesetzt; der Angeklagte Zettl hatte zunächst davon nichts gewusst und erst im Verlauf des Tatgeschehens den Einsatz der Waffe gebilligt (UA S. 11, 12). Der Schlag, den Zettl dem Opfer mit einem Sturzhelm versetzte, führte bei diesem nicht zu einem Körperschaden (UA S. 12).
Insgesamt hält daher die Beurteilung des Landgerichts der rechtlichen Nachprüfung stand; in Zweifelsfällen ist die Bewertung des Tatrichters vom Revisionsgericht zu respektieren (BGH MDR 1977, 415; GA 1979, 313; BGH Urt. v. 15. Oktober 1980 – 3 StR 351/80).
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