Teilaufhebung und Zurückverweisung wegen unbegründeter Ablehnung eines Beweisantrags
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 821/80
- Datum
- 12.02.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beschluss, mit dem ein Beweisantrag nach § 244 Abs. 3 S. 2 StPO als für die Entscheidung ohne Bedeutung zurückgewiesen wird, muss erkennen lassen, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Bedeutungslosigkeit angenommen wird.
Die Begründungspflicht dient dazu, dem Angeklagten und seinem Verteidiger die sachgerechte Stellungnahme zu ermöglichen und dem Revisionsgericht die Überprüfbarkeit der Ablehnung zu sichern.
Eine fehlende oder unzureichende Begründung kann nur ausnahmsweise hingenommen werden, wenn die Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsache für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist.
Führt die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags dazu, dass nicht ausgeschlossen werden kann, die bezeugte Tatsachenvernehmung hätte das Tat- oder Schuld- oder Strafmaß anders beurteilen können, ist die darauf beruhende Verurteilung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Amberg, 2. Oktober 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Maurer Eduard ██, geboren am ███ 1949 in ████, wegen Hehlerei u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Februar 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 2. Oktober 1980 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte im Falle I. 3. b) der Urteilsgründe verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe (Nr. 2 des Urteilsspruchs).
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision des Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Soweit die Revision des Angeklagten sich gegen die Verurteilung in den Fällen I. 1. bis 3. a) der Urteilsgründe wendet, ist sie offensichtlich unbegründet. Weder der diese Fälle betreffende Schuldspruch noch die in diesen Fällen verhängten Strafen sind zu beanstanden.
2. Die Verurteilung im Falle I. 3. b) der Urteilsgründe kann jedoch keinen Bestand haben. Das hat zur Folge, dass auch der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe nicht bestehen bleiben kann.
Die Gründe der Teilaufhebung hat der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 5. Januar 1981 zutreffend wie folgt dargelegt:
*„Die Revision beanstandet zu Recht, dass die Strafkammer einen Beweisantrag der Verteidigung auf Vernehmung der Mutter des Angeklagten ohne weitere Begründung als bedeutungslos zurückgewiesen hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Beschluss, mit dem ein Beweisantrag abgelehnt wird, weil die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), erkennen lassen, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Tatrichter die Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache annimmt (BGHSt 2, 284, 286; BGH NJW 1953, 35, 36; BGH bei Dallinger MDR 1970, 560; BGH, Urteil vom 15. April 1980 – 1 StR 848/79). Das ist erforderlich, damit der Angeklagte und sein Verteidiger sich sachgemäß auf die Verfahrenslage einrichten können; auch das Revisionsgericht kann erst dann beurteilen, ob der Beweisantrag rechtsirrtumsfrei abgelehnt worden ist. Eine fehlende Begründung kann nur dann ausnahmsweise hingenommen werden, wenn die Bedeutungslosigkeit für alle Verfahrensbeteiligten ganz offensichtlich ist (BGH, Beschluss vom 12. Juli 1979 – 3 StR 229/79 (L) – mit weiteren Nachweisen).“*
Die Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsache lag hier nicht auf der Hand. In dem Beweisantrag war die Behauptung aufgestellt worden, dass der Angeklagte am Tattag seinen schwer erkrankten Vater wegen einer akuten Erkrankung zum Arzt gefahren habe. Mit dieser Behauptung wollte der Angeklagte ersichtlich die tatsächlichen Voraussetzungen eines entschuldigenden Notstands oder zumindest eine strafmildernde Motivation für das Fahren ohne Fahrerlaubnis darlegen.
Aus der von der Strafkammer in den Urteilsgründen nachgeschobenen Begründung der angenommenen Bedeutungslosigkeit ergibt sich indessen, dass der Tatrichter meinte, die Beweisbehauptung betreffe nicht die verfahrensgegenständliche Tat, sondern einen weiteren Fall des Fahrens ohne Fahrerlaubnis an jenem Tattag. Es liegt auf der Hand, dass eine entsprechende Begründung des den Beweisantrag ablehnenden Gerichtsbeschlusses dem Angeklagten Gelegenheit zur Klarstellung seines Begehrens gegeben hätte.
Auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrages kann das Urteil im Fall I. 3 b) der Urteilsgründe beruhen. Es ist nicht auszuschließen, dass die die Beweisbehauptung bestätigende Vernehmung der Mutter des Angeklagten den Tatrichter zu einer zumindest milderen Beurteilung der Tat hätte veranlassen können.
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