Revision der Staatsanwaltschaft gegen Strafaussetzung zur Bewährung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 820/83
- Datum
- 17.01.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB obliegt dem Tatrichter und ist vom Revisionsgericht nur zu beanstanden, wenn die Grenze des Vertretbaren überschritten wird.
Auch Milderungsgründe, die für sich genommen nur durchschnittliches Gewicht haben, können durch ihr Zusammentreffen die Voraussetzungen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB erfüllen.
Terminologische oder formale Unklarheiten in der Urteilsbegründung begründen keinen Rechtsfehler, wenn die Gesamtwürdigung des Tatrichters inhaltlich tragfähig und vertretbar ist.
Die Revision der Staatsanwaltschaft vermag eine abweichende Würdigung der Strafzumessung nicht zu erzwingen, solange die getroffene Entscheidung innerhalb des vom Revisionsgericht hinzunehmenden Bewertungsrahmens liegt.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 30. Mai 1983
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 820/83 in der Strafsache gegen den in ████ geborenen Kaufmann Joachim Sch███, geb. am ██ 1955 in ██ (Kreis █), wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Januar 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. G.██ aus ██ als Verteidiger,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30. Mai 1983 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die durch das Revisionsverfahren dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzten) Betruges – begangen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Optionen auf Warentermingeschäfte – zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die ausdrücklich auf die Frage der Strafaussetzung beschränkte, wegen des engen Zusammenhangs mit der sonstigen Strafbemessung aber die gesamte Straffrage umfassende Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.
Wie vom Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen, ist die Entscheidung über die besonderen Voraussetzungen der Strafaussetzung gemäß § 56 Abs. 2 StGB Sache des Tatrichters und vom Revisionsgericht hinzunehmen, solange die Grenze des Vertretbaren nicht überschritten wird. Dieselbe Rechtsprechung erkennt an, dass auch Milderungsgründe, die für sich betrachtet nur von durchschnittlichem Gewicht sind, durch ihr Zusammentreffen die Bedeutung „besonderer Umstände“ im Sinne der genannten Vorschrift erlangen können (BGH NStZ 1982, 114; 1983, 118; BGH StV 1983, 502).
Diese Grundsätze hat das Landgericht nicht verkannt. Mögen seine Erörterungen – worauf die Staatsanwaltschaft nicht ohne Grund hinweist – an einigen Stellen unklar oder gar widersprüchlich erscheinen, so ergibt die nähere Überprüfung doch, dass es sich nur um terminologische, nicht um inhaltliche Mängel handelt, und dass die getroffene Entscheidung in ihrer Gesamtwürdigung keinen Rechtsfehler aufweist. Durchaus möglich ist, dass ein anderes Gericht anders geurteilt hätte; doch liegt das im Wesen der Strafzumessung und auch der Aussetzungsentscheidung begründet.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schikora | Herdegen | Foth | |||
| Ulsamer | Granderath |