Revision verworfen: Freispruch bei fahrlässiger Tötung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 819/84
- Datum
- 23.04.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht prüft die vom Tatrichter getroffenen Feststellungen und die darauf gestützte Beweiswürdigung nur auf Rechtsfehler; eine erneute freie Tatsachenwürdigung ist unzulässig.
Ein Freispruch ist zu bestätigen, wenn die vom Tatrichter gezogenen Folgerungen aus den Feststellungen möglich sind, auch wenn sie nicht zwingend sind.
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Vorgesetzten wegen Unterlassung setzt objektive Anhaltspunkte dafür voraus, dass er Kenntnis von pflichtwidrigem Verhalten oder Ungeeignetheit seines Untergebenen hatte oder seine Überwachungspflicht schuldhaft verletzte.
Ein Vorgesetzter kann nicht wegen Unterlassung verantwortlich gemacht werden, wenn das von ihm geforderte persönliche Einschreiten pflichtwidrig oder entgegen dienstlicher Vorschriften wäre.
Vorinstanzen
Landgericht Tübingen, 25. Juli 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 819/84 in der Strafsache gegen Albert ██████ aus M___, geboren am ███████ 1948 in █, wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. April 1985, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter, ████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED::SS] als Verteidiger, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 25. Juli 1984 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die durch die Revision dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf tateinheitlich begangener fahrlässiger Tötung in zwei Fällen und fahrlässiger Körperverletzung in 23 Fällen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Der Freispruch hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand.
Es ist allein Aufgabe des Tatrichters, sich eine Überzeugung von der Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten zu bilden (vgl. BGHSt 10, 208, 210). Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob dem Tatrichter dabei ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Solche Fehler sind weder von der Revision aufgedeckt noch sonst ersichtlich. Die Strafkammer hat die ihr wesentlich erscheinenden Bekundungen von Zeugen und Sachverständigen und die Erwägungen, auf die sich der Freispruch des Angeklagten stützt,
umfassend und sorgfältig mitgeteilt; sie hat die Beweise einzeln und in ihrer Gesamtheit gewürdigt und dabei weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze verstoßen. Die den Freispruch tragenden Folgerungen sind auf Grund der Feststellungen möglich, zwingend brauchen sie nicht zu sein.
Zu dem Vorbringen der Revision ist zu bemerken: Die Behauptung, der Angeklagte habe mangels ausreichender Überwachung des als Sicherheitsoffizier eingeteilten Oberfeldwebels nicht bemerkt, dass sich dieser schon bei früheren Übungen pflichtwidrig Eigenmächtigkeiten habe zuschulden kommen lassen, beruht ersichtlich auf der Fehldeutung einer Formulierung im Urteilstext; sie findet auf Grund der vom Tatrichter getroffenen, das Revisionsgericht bindenden Feststellungen keine Stütze. Nach dem eindeutigen Wortlaut bezieht sich die Wendung „nahm erneut vorschriftswidrig wie zuvor die Kommandobefugnis an sich“ (UA S. 21) ausschließlich auf die Übung am Vormittag des Unglückstages, nicht etwa auf sonstige „frühere Übungen“. Dass der Oberfeldwebel schon bei der Vormittagsübung die Kommandobefugnis des Feuerleitfeldwebels an sich gezogen hatte (UA S. 21), geschah aus seiner eigenen Initiative ohne Wissen des Angeklagten als Kompaniechef und bewußt gegen dessen Befehl. Das Übungsschießen am Vormittag erbrachte trotz des eigenmächtigen Vorgehens des Oberfeldwebels gute Ergebnisse (UA S. 21, 22). Anhaltspunkte dafür, dass der als Sicherheitsoffizier eingeteilte Oberfeldwebel die Kommandobefugnis des Feuerleitfeldwebels an sich gezogen hatte, ergaben sich für den Angeklagten nicht. Veranlassung zu der Nachfrage bei seinen Untergebenen, ob seine Befehle eingehalten wurden, bestand für den Angeklagten bei seinem Besuch in der Feuerstellung am Mittag oder bei anderer Gelegenheit nicht.
Mit der Frage, ob der als Feuerleitfeldwebel in der Mörserfeuerstellung eingeteilte Feldwebel zur Wahrnehmung dieser Aufgabe geeignet war, musste sich die Strafkammer nicht näher auseinandersetzen. Für das Tatgeschehen war nur von Bedeutung, dass der als Sicherheitsoffizier eingeteilte Oberfeldwebel von sich aus und ohne Wissen des Kompaniechefs die Verhältnisse so einschätzte, dass er glaubte, das Feuerkommando – ihm gewählte Weise – pflichtwidrig – selbst und auf die von ihm gewählte Weise geben zu sollen. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass der Feldwebel trotz seiner erfolgreichen Teilnahme an den erforderlichen Kursen und Prüfungen für die Aufgabe des Feuerleitfeldwebels ungeeignet gewesen sein könnte, stehen nicht.
Der Tatrichter hat – wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat – festgestellt, dass die an der Übung teilnehmenden Soldaten an mehreren Tagen über alle maßgeblichen Einzelheiten des Übungsverlaufs eingehend belehrt worden sind. Unerheblich ist daher, in welchem Umfang der Angeklagte als Kompaniechef diese Belehrung selbst vorgenommen hat oder durch ihm nachgeordnete Vorgesetzte hat vornehmen lassen.
Bei der sogenannten Trockenübung (Übung ohne Schussabgabe am Vortag des Schießunglücks) war der Oberfeldwebel noch nicht als Sicherheitsoffizier eingeteilt. Im Übrigen wies der Ablauf dieser Übung keine Auffälligkeiten auf, die dem Angeklagten Anlass zu besonderen Dienstaufsichtsmaßnahmen geben konnten. Dem – in den Kommandostrang eingeschalteten – Angeklagten kann auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er sich während der Übungen nicht in der Feuerstellung, sondern wie am 3. Oktober 1983 nicht in der Feuerstellung, sondern wie es Nr. 204 und 207 HDv 802/100 vorschreiben, mit seinem
Panzer in der Nähe des Bataillonsgefechtsstandes aufgehalten hat. Hätte er diese Position verlassen und – wie es die Revision begehrt – sich zumindest zeitweilig in die Feuerstellung zur „Überwachung“ begeben, so hätte er sich pflichtwidrig verhalten.
Die zutreffenden Erwägungen, die der Tatrichter im Zusammenhang mit der Frage angestellt hat, ob sich der Angeklagte bei seinem Besuch der Feuerstellung während der Mittagspause um die Richtung der Mörserrohre hatte kümmern müssen, werden durch die Revision nicht in Frage gestellt.
Schließlich kann dem Angeklagten auch kein strafrechtlicher Vorwurf daraus erwachsen, dass er als Kompaniechef keinen Befehl darüber erteilt hat, wann die Soldaten in der Feuerstellung aufsitzen sollten. Es ist schon zweifelhaft, ob die Regelung dieser Frage zu seinen Aufgaben am Tattage gehörte. Jedenfalls ergab sich aus dem um einige
Minuten verfrühten Aufsitzen für sich allein noch nicht die Gefahr, dass die aufgesessenen Soldaten vorzeitig schießen würden.
| Maul | Ulsamer | Schimansky | |||
| Kuhn | Granderath |