Revision wegen fehlender Bestimmung des Anrechnungsmaßstabs für im Ausland verbüßte Freiheitsentziehung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 819/82
- Datum
- 24.02.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist der Maßstab für die Anrechnung im Ausland erlittenen Freiheitsentzugs gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB nicht bestimmt worden, liegt ein Rechtsfehler vor, der die Aufhebung des Urteils insoweit rechtfertigt.
Bei Vorliegen eines solchen Verfahrensfehlers ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz oder eine andere zuständige Strafkammer zurückzuverweisen.
Die Überprüfung der weiteren Revisionsrügen nach § 349 Abs. 2 StPO kann ergeben, dass keine weiteren Rechtsfehler vorliegen und diese Teile der Revision daher zu verwerfen sind.
Bei teilweiser Aufhebung ist die zurückverweisende Entscheidung dahingehend zu treffen, dass die zurückverwiesene Kammer auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 29. September 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 819/82 vom 24. Februar 1983 in der Strafsache gegen den Kaufmann Roland F. ███ aus ████████, geboren am ████ 1941 in [REDACTED], wegen vorsätzlichen Bankrotts
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu Nr. 3 auf Antrag – des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Februar 1983 einstimmig
Tenor
1) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29. September 1982 insoweit aufgehoben, als der Maßstab für die Anrechnung der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung nicht bestimmt worden ist.
2) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden.
3) Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat unterlassen, gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB den Maßstab zu bestimmen, nach welchem die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung anzurechnen ist. Das ist in neuer Verhandlung nachzuholen (BGH NStZ 1982, 326; Strafverteidiger 1982, 419 und 468).
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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