Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen fehlender Bestimmung des Anrechnungsmaßstabs für im Ausland verbüßte Freiheitsentziehung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 819/82
Datum
24.02.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen vorsätzlichen Bankrotts. Der BGH hob das Urteil insoweit auf, als das Landgericht unterließ, den Maßstab zur Anrechnung im Ausland erlittenen Freiheitsentzugs gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB zu bestimmen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen. Das zurückverwiesene Gericht soll auch über die Kosten des Rechtsmittels entscheiden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist der Maßstab für die Anrechnung im Ausland erlittenen Freiheitsentzugs gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB nicht bestimmt worden, liegt ein Rechtsfehler vor, der die Aufhebung des Urteils insoweit rechtfertigt.

2

Bei Vorliegen eines solchen Verfahrensfehlers ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz oder eine andere zuständige Strafkammer zurückzuverweisen.

3

Die Überprüfung der weiteren Revisionsrügen nach § 349 Abs. 2 StPO kann ergeben, dass keine weiteren Rechtsfehler vorliegen und diese Teile der Revision daher zu verwerfen sind.

4

Bei teilweiser Aufhebung ist die zurückverweisende Entscheidung dahingehend zu treffen, dass die zurückverwiesene Kammer auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 29. September 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 819/82 vom 24. Februar 1983 in der Strafsache gegen den Kaufmann Roland F. ███ aus ████████, geboren am ████ 1941 in [REDACTED], wegen vorsätzlichen Bankrotts

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu Nr. 3 auf Antrag – des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Februar 1983 einstimmig

Tenor

1) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29. September 1982 insoweit aufgehoben, als der Maßstab für die Anrechnung der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung nicht bestimmt worden ist.

2) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden.

3) Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat unterlassen, gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB den Maßstab zu bestimmen, nach welchem die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung anzurechnen ist. Das ist in neuer Verhandlung nachzuholen (BGH NStZ 1982, 326; Strafverteidiger 1982, 419 und 468).

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

MaulHerdegenSchikora
UlsamerFoth
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