Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft wegen BtM-Verurteilung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 81/97
Datum
22.04.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft begehrte in der Revision eine höhere Bestrafung der wegen unerlaubter Einfuhr und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln Verurteilten. Der BGH verwirft die Revision, da kein Rechtsfehler zum Vor- oder Nachteil der Angeklagten (§301 StPO) festzustellen ist. Es fehlten konkrete Anhaltspunkte für bandenmäßiges Handeltreiben (§30a BtMG). Die Strafmilderungen nach §§21, 31 Nr.1 BtMG i.V.m. §49 StGB durften auch aus dem Zweifelssatz angenommen werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist für das Vorliegen bandenmäßigen Handeltreibens nach §30a Abs.1 BtMG kein hinreichend konkreter Tatsachenvortrag gegeben, besteht keine Verpflichtung des Tatrichters zu einer ausdrücklichen Erörterung dieser Frage.

2

Die Staatsanwaltschaft muss die prozessualen Voraussetzungen schaffen, wenn sie die Einbeziehung weiterer, geständig gemachter Taten in die Verurteilung erstreben will.

3

Eine Revisionsentscheidung der Staatsanwaltschaft ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Vorteil oder Nachteil der Angeklagten im Sinne des §301 StPO ergab.

4

Erhebliche Schuldminderungen nach §21 StGB und §31 Nr.1 BtMG in Verbindung mit §49 StGB können auch auf dem Zweifelssatz beruhend zugrunde gelegt werden; ihre Gewichtung ist dadurch nicht per se vermindert, dass sie nicht positiv festgestellt wurde.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 23. Oktober 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 81/97 ———— Picelon vom 22. April 1997 in der Strafsache gegen ███ aus ████, geboren am Franciszek ████████ 1954 in ███ (Polen), Monika ██████████, geborene ████, aus ████, geboren am █████ in [REDACTED], wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. April 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Wahl, Dr. Bötticher als beisitzende Richter, ███████████████████ Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ████████ aus ██████ als Verteidiger der Angeklagten Monika █████████, Justizamtsinspektor ███

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 23. Oktober 1996 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Mit ihrer auf die Sachbeschwerde gestützten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft eine höhere Bestrafung der Angeklagten. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Nachprüfung des Urteils hat einen Rechtsfehler weder zum Vorteil noch zum Nachteil (§ 301 StPO) der Angeklagten ergeben. Zum Revisionsvorbringen ist lediglich zu bemerken:

Das Landgericht musste sich aufgrund des festgestellten Sachverhalts nicht zu einer ausdrücklichen Erörterung der Frage bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG gedrängt sehen. Aus dem mitgeteilten umfassenden Geständnis und dem übrigen Zusammenhang der Urteilsgründe ergaben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Bandenabrede, wie sie § 30a Abs. 1 BtMG voraussetzt (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 4. Juni 1996 – 1 StR 235/96 – und vom 12. November 1996 – 1 StR 469, 470/96 –). Zwar haben die Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht nur die angeklagte Drogentat, sondern auch weitere Kurierfahrten eingeräumt. Wenn die Staatsanwaltschaft die Einbeziehung dieser weiteren Taten in die Verurteilung hätte erreichen wollen, so hätte sie die dafür erforderlichen prozessualen Voraussetzungen schaffen müssen.

Es bedurfte hier auch keiner näheren Begründung dafür, dass die Strafkammer von den gemäß § 21 StGB und § 31 Nr. 1 BtMG, jeweils in Verbindung mit § 49 StGB, zugelassenen Strafrahmenmilderungen Gebrauch gemacht hat. Entgegen der Auffassung der Revision darf einer erheblichen Schuldminderung nicht etwa deswegen geringeres Gewicht beigemessen werden, weil sie nicht positiv festgestellt, sondern lediglich aufgrund des Zweifelssatzes unterstellt worden ist (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 21 Rdn. 5).

SchäferGranderathBötticher
UlsamerWahl
Revision der Staatsanwaltschaft wegen BtM-Verurteilung verworfen — Themis