Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern bestätigt, Tenor um Freisprechung ergänzt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 819/51
- Datum
- 18.04.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung kindlicher Zeugenaussagen ist entbehrlich, wenn das Tatgericht die Aussagen mit gebotener Vorsicht würdigt und seine Beurteilung durch weitere, tragfähige Beweisanzeichen stützt.
Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist nur auf Rechtsfehler zu überprüfen; liegt eine nachvollziehbare, auf Erfahrung und ergänzenden Beweismitteln beruhende Würdigung vor, ist die Revision hierfür unbegründet.
Die Anrechnung von Untersuchungshaft auf die Strafe liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; dieser darf dabei auch das hartnäckige Leugnen des Angeklagten als Indiz für fehlende Reue berücksichtigen.
Ergibt das Urteil, dass gegenüber der im Eröffnungsbeschluss erhobenen Mehrzahl von Einzelhandlungen nur einzelne als erwiesen gelten, so erfordert dies eine ausdrückliche Freisprechung der nicht für erwiesen erachteten Einzelhandlungen; das Revisionsgericht kann den Tenor entsprechend ergänzen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 11. September 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauunternehmer ███, dort geboren am ███, wegen Unzucht mit Kindern.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. April 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter Dr. █ als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Geiger, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11. September 1951 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilssatz durch folgenden Zusatz ergänzt:
„Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen, soweit im Umfang der Freisprechung Auslagen entstanden sind, fallen sie der Staatskasse zur Last.“
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in drei in Tateinheit fortgesetzt begangenen Fällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet seine Revision, dass das Landgericht zu Unrecht den Hilfsantrag der Verteidigung abgelehnt habe, für die Beurteilung der Aussagen der Kinder Bo., Ke. und O. einen Sachverständigen zuzuziehen. Die Rüge greift nicht durch. Wie die Urteilsgründe ergeben, war sich die Strafkammer durchaus bewusst, dass Kinderaussagen auf dem heiklen Gebiete eigener geschlechtlicher Erlebnisse mit großer Vorsicht zu bewerten sind. Sie hat sich nicht damit begnügt, die Glaubwürdigkeit der drei Kinder nur auf Grund ihres persönlichen Eindrucks und der Art, wie sie die Geschehnisse schilderten, zu bejahen. Vielmehr hat sie sich dabei auch noch auf andere Beweisanzeichen gestützt. Vor allem hat sie verwertet, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung zugegeben hat, die Kinder „an den Oberschenkeln abgetatscht“ und die O. „vielleicht am Geschlechtsteil gestreift“ zu haben, und dass er bei der polizeilichen Vernehmung am Tage nach seiner Festnahme und bei der Vernehmung durch den Ermittlungsrichter noch weitergehende Aussagen gemacht hatte. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer die Zuziehung eines auf dem Gebiete der Seelenkunde von Kindern erfahrenen Sachverständigen nicht für erforderlich angesehen, sich vielmehr selbst als Jugendschutzkammer mit einer jahrelangen und umfangreichen Erfahrung auf dem Gebiete der Sittlichkeitsverbrechen an Kindern die erforderliche Sachkunde in der Beurteilung der Kinderaussagen zutraute.
Die sachlichrechtliche Prüfung des Schuldspruchs lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision hat insoweit auch keine Einwendungen erhoben. Auch die Strafzumessungserwägungen sind bedenkenfrei. Insbesondere kann es entgegen der Rüge der Revision nicht beanstandet werden, wenn das Landgericht nicht die in der Zeit vom 5. bis 29. Juni 1951 erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet hat. Ob und in welchem Umfang die Untersuchungshaft anzurechnen ist, hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Er darf dabei zu Ungunsten des Angeklagten auch dessen hartnäckiges Leugnen berücksichtigen, wenn es, wie hier (siehe S. 8 UA unten), davon zeugt, dass der Angeklagte keinerlei Reue über seine strafbaren Verfehlungen empfindet (BGHSt 1, 105).
Das Urteil enthält jedoch eine Lücke. Der Eröffnungsbeschluss hatte dem Angeklagten nicht nur im Falle B., sondern auch in den Fällen Ke. und O. fortgesetzte Unzucht mit einem Kinde zur Last gelegt, begangen im Falle Ke. in zwei, im Falle O. in zwei unselbständigen Einzelhandlungen. Demgegenüber hat das Landgericht nur als erwiesen erachtet, dass der Angeklagte mit der Kh. und der O. je in einem einzigen Falle unzüchtige Handlungen vorgenommen hat.
Nach der Annahme des Landgerichts ist in einem solchen Falle durch die Verurteilung wegen der erwiesenen Einzelhandlung die Anklage nicht erschöpft und eine ausdrückliche Freisprechung wegen der nicht als erwiesen erachteten Einzelhandlungen erforderlich; nur wenn der Tatrichter auch bei Ausscheidung einer oder mehrerer der im Eröffnungsbeschluss angenommenen Einzelhandlungen zur Verurteilung wegen einer fortgesetzten Straftat gelangt, ist durch die Verurteilung die Anklage erschöpft und daher keine besondere Freisprechung hinsichtlich der nicht erwiesenen Einzelhandlungen geboten (RGSt 55, 302; BGH 1 StR 35/50 vom 23. Januar 1951 und 3 StR 299/51 vom 7. Juni 1951).
Das Revisionsgericht kann die hiernach erforderliche Freisprechung und Richtigstellung der Kostenentscheidung durch Ergänzung des Urteilssatzes nachholen. Im Übrigen war die Revision als unbegründet zu verwerfen.
| Dr. Peetz | Glanzmann | ||
| Dr. Geiger | Jagusch |