Revision der Staatsanwaltschaft gegen Bejahung des minder schweren Falls verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 81/93
- Datum
- 15.06.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellung eines minder schweren Falls nach § 30 Abs. 2 BtMG beruht auf einer vom Tatrichter vorzunehmenden würdenden Gesamtbetrachtung und ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar.
Die Staatsanwaltschaft kann in der Revision nicht durch bloße Meinungsäußerung zur Strafzumessung die vom Tatrichter getroffene Würdigung ersetzen; zur Änderung bedarf es der Darlegung konkreter Rechtsfehler.
Ein Rechtsmittel ist als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn der Beschwerdeführer keine hinreichende Substantiierung darlegt, aus der sich ein entscheidungserheblicher Verfahrens- oder Rechtsfehler ergibt.
Bei Verwerfung der Revision trägt die Staatskasse die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen.
Vorinstanzen
Landgericht Amberg, 15. Oktober 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 81/93 vom 15. Juni 1993 in der Strafsache gegen G aus R███, geboren am Gunther █ 1952 in ███ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juni 1993, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Brünning, Dr. Wahl als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 15. Oktober 1992 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch diese Revision entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren durch eine Person über 21 Jahren zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; es hat dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von drei Jahren für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis festgesetzt. Mit ihrer auf die Sachbeschwerde gestützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft mit dem Ziel einer höheren Strafe nur die Bejahung eines minder schweren Falles nach § 30 Abs. 2 BtMG. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet.
Die Staatsanwaltschaft erläutert im Wesentlichen nur, dass sie zu der Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ein anderes Ergebnis der Gesamtwürdigung für richtig hält als das, zu dem der hierzu berufene Tatrichter gelangt ist; sie versucht, in unzulässiger Weise ihre eigenen Strafzumessungserwägungen an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen, ohne jedoch Rechtsfehler aufzuzeigen.
| Granderath | Gribbohm | Brünning | |||
| Ulsamer | Wahl |