Revision gegen Urteil wegen sexuellen Missbrauchs verworfen; Entfernung des Angeklagten rechtsfehlerfrei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 81/92
- Datum
- 10.03.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die Entfernung des Angeklagten aus der Hauptverhandlung ist zulässig, wenn das Tatgericht seine Besorgnis, dass die Anwesenheit des Angeklagten das Aussageverhalten einer Zeugin negativ beeinflussen könnte, hinreichend konkretisiert.
Ob die Befürchtung der Zeugenbeeinflussung tatsächlich besteht, fällt in die Tat- und Rechtsbewertungen des Tatrichters und ist dessen – gegebenenfalls für das Revisionsgericht überprüfbare – Feststellungssphäre zuzuordnen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Bamberg, 31. Oktober 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 81/92 vom 10. März 1992 in der Strafsache gegen █████ aus E[REDACTED], geboren am [REDACTED], Rudolf [REDACTED] in B[REDACTED], wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. März 1992 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 31. Oktober 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschluss über die Entfernung des Angeklagten aus der Hauptverhandlung ist rechtsfehlerfrei. Mit dem Hinweis auf die Befürchtung der Sachverständigen, die Zeugin Beatrix H[REDACTED] werde durch die Anwesenheit des Angeklagten in ihrem Aussageverhalten negativ beeinflusst, hat die Jugendkammer ihre entsprechende Besorgnis hinreichend konkretisiert. Ob diese Besorgnis tatsächlich besteht, hat der Tatrichter zu entscheiden (vgl. BGHSt 22, 18, 20 f.).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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