Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Urteil wegen sexuellen Missbrauchs verworfen; Entfernung des Angeklagten rechtsfehlerfrei

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 81/92
Datum
10.03.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg wegen sexuellem Missbrauch von Kindern ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da sich bei Nachprüfung keine zu seinen Ungunsten wirkenden Rechtsfehler ergaben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Entfernung des Angeklagten aus der Hauptverhandlung ist nach Auffassung des Senats rechtsfehlerfrei, weil die Sorge um Zeugenbeeinflussung hinreichend konkretisiert worden sei. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Die Entfernung des Angeklagten aus der Hauptverhandlung ist zulässig, wenn das Tatgericht seine Besorgnis, dass die Anwesenheit des Angeklagten das Aussageverhalten einer Zeugin negativ beeinflussen könnte, hinreichend konkretisiert.

3

Ob die Befürchtung der Zeugenbeeinflussung tatsächlich besteht, fällt in die Tat- und Rechtsbewertungen des Tatrichters und ist dessen – gegebenenfalls für das Revisionsgericht überprüfbare – Feststellungssphäre zuzuordnen.

4

Die Kosten des Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Bamberg, 31. Oktober 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 81/92 vom 10. März 1992 in der Strafsache gegen █████ aus E[REDACTED], geboren am [REDACTED], Rudolf [REDACTED] in B[REDACTED], wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. März 1992 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 31. Oktober 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschluss über die Entfernung des Angeklagten aus der Hauptverhandlung ist rechtsfehlerfrei. Mit dem Hinweis auf die Befürchtung der Sachverständigen, die Zeugin Beatrix H[REDACTED] werde durch die Anwesenheit des Angeklagten in ihrem Aussageverhalten negativ beeinflusst, hat die Jugendkammer ihre entsprechende Besorgnis hinreichend konkretisiert. Ob diese Besorgnis tatsächlich besteht, hat der Tatrichter zu entscheiden (vgl. BGHSt 22, 18, 20 f.).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

GribbohmMaulWahl
UlsamerBrünning
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