Revision: Aufhebung der Gesamtstrafe bei Einbeziehung nicht rechtskräftiger Strafbefehle
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 81/90
- Datum
- 12.04.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Einbeziehung von Einzelstrafen aus einem Strafbefehl in die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht die Akten des Strafbefehls beizuziehen und die Rechtskraft der einschlägigen Entscheidungen zu prüfen.
Sind die durch einen Strafbefehl festgesetzten Einzelstrafen nicht formell rechtskräftig (z. B. wegen anhängigen Einspruchsverfahrens oder gewährter Wiedereinsetzung), dürfen sie nicht in die unmittelbar zu bildende Gesamtstrafe einbezogen werden.
Die Bildung einer neuen Gesamtstrafe ist in einem Fall fehlender formeller Rechtskraft dem nachträglichen Verfahren gemäß § 460 StPO vorzubehalten.
Erhebt die Versäumung der Prüfung zur Rechtskraft Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Gesamtstrafe, ist der Urteilsausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Heidelberg, 15. September 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 81/90 BESCHLUSS vom 12. April 1990 in der Strafsache gegen Freddy P. aus ███, geboren am 19.6.1965, wegen räuberischer Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 12. April 1990 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 15. September 1989, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat, zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Soweit sich die Revision des Angeklagten P. gegen den Schuldspruch und die verhängten Einzelstrafen richtet, ist sie unbegündet (§ 349 Abs. 2 StPO). Im Ausspruch über die Gesamtstrafe kann das Urteil hingegen keinen Bestand haben.
Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass der Strafbefehl des Amtsgerichts Sinsheim vom 4. Februar 1989 (Cs 90/89), dessen Einzelstrafen in die vorliegende Gesamtstrafe einbezogen worden sind, möglicherweise nicht rechtskräftig geworden ist. Das Amtsgericht Sinsheim hat im Hinblick auf das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 1. Dezember 1989 das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Das deutet darauf hin, dass es aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Heilbronn vom 25. Oktober 1989 (2 Qs 82/89) dem Angeklagten wegen Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt und die formelle Rechtskraft des Strafbefehls beseitigt hat. Diese Umstände waren dem Landgericht bei Urteilsverkündung am 15. September 1989 zwar noch nicht bekannt. Jedoch hatte die Strafkammer vor Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl die zugehörigen Akten beiziehen müssen. Dabei hätte sie feststellen können, dass das Einspruchsverfahren in der Beschwerdeinstanz anhängig und noch nicht abgeschlossen war. Bei einer solchen Sachlage hätte sie von einer Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl in die im vorliegenden Verfahren zu bildende Gesamtstrafe absehen und die Bildung einer neuen Gesamtstrafe dem nachträglichen Verfahren gemäß § 460 StPO vorbehalten müssen.
Foth Richter am BGH
Maul Dr. Ulsamer ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
| Maul | Granderath | ||
| Gerlach |