Revision: Schuldfähigkeitsprüfung bei sexueller Triebstörung — Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 818/81
- Datum
- 11.05.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei schweren seelischen Abartigkeiten sexueller Art (Triebstörungen) sind bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit besondere Maßstäbe anzulegen; es ist zu prüfen, ob die Triebhaftigkeit so stark oder die Persönlichkeit so verändert ist, dass der Täter auch bei Aufbietung aller Willenskräfte den Trieb nicht beherrscht.
Planmäßiges, zielstrebiges Verhalten, ungestörte Erinnerung oder das Fehlen zielfremden Verhaltens widerlegen nicht ohne Weiteres eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit bei Triebstörungen.
Die bloße Abartigkeit sexuellen Verhaltens begründet noch keine krankhafte Störung; erforderlich ist eine auf die Triebanomalie bezogene Persönlichkeitsentartung, die das Hemmungsvermögen betrifft.
Unterbleibt die gebotene spezifische Prüfung der Auswirkungen einer Triebstörung auf Einsichts- und Steuerungsfähigkeit, ist eine darauf gestützte Verurteilung aufzuheben und die Sache zur erneuten Begutachtung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 3. Juni 1981
Rubrum
Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein
StGB 1975 §§ 20, 21 Zur Frage der Schuldfähigkeit im Falle sexueller Perversion.
BGH, Urt. v. 11. Mai 1982 – 1 StR 818/81 – SchwG München I
IM NAMEN DES ██████
1 StR 818/81 URTEIL in der Strafsache gegen den Hotelkaufmann Elmar S██████ aus ███, geboren am ██████ 1940 in ████, zur Zeit in Haft, wegen Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Mai 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin █████ und Rechtsanwalt ██ beide aus ███ als Verteidiger des Angeklagten, ██████████████████ ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 3. Juni 1981, soweit er wegen Mordes in zwei Fällen verurteilt worden ist, / mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier sachlich zusammentreffender Verbrechen des Mordes in Tatmehrheit mit einem Vergehen des unerlaubten Führens einer Schusswaffe zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die Einziehung von Waffen und Munition angeordnet. Die Revision des Angeklagten, der die Verurteilung wegen Mordes in zwei Fällen anficht und die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des die Mordfälle betreffenden Strafausspruchs.
1. Gegen die Erwägungen, mit denen das Landgericht uneingeschränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten bejaht hat, bestehen schon aus sachlichrechtlichen Gründen durchgreifende Bedenken. Es hat – gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. ███████ – angenommen, dass der Angeklagte zwar unter einer Kernneurose leide, die unter die schweren anderen seelischen Abartigkeiten im Sinne des § 20 StGB einzuordnen sei, dass aber trotz dieser Kernneurose seine Einsichtsfähigkeit mit Sicherheit nicht beeinträchtigt gewesen sei. Auch fehle jeder Hinweis auf eine wesentliche Beeinträchtigung oder gar Aufhebung der Steuerungsfähigkeit. Die Taten seien nämlich nicht persönlichkeitsfremd, es gebe keine Anhaltspunkte für eine Amnesie des Angeklagten im tatmaßgeblichen Zeitraum, für ein zielfremdes Verhalten nach der Tat oder für ein Fehlen der Sinnkontinuität (UA S. 147–149).
Diese vom Landgericht herangezogenen Kriterien erscheinen jedoch für die Beurteilung der Schuldfähigkeit im hier zu entscheidenden Falle einer möglichen Triebstörung nur sehr beschränkt geeignet. Zwar kann planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten wie ungestörte Erinnerung der Schuldausschließung wegen tiefgreifender Bewusstseinsstörung entgegenstehen; aber selbst in diesem Bereich können in solchen Kriterien nicht ohne weiteres brauchbare Anzeichen für das Fehlen einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit gesehen werden (BGHSt 1, 384, 385; BGH GA 1955, 269, 271; BGH, Urt. v. 16. September 1975 – 1 StR 374/75 – bei Holtz MDR 1976, 632, 633; BGH NStZ 1981, 298; BGH, Beschluss vom 16. März 1982 – 1 StR 35/82).
Im Falle einer schweren seelischen Abartigkeit, von der das Landgericht ausgeht, sind dagegen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls bei Triebstörungen andere Beurteilungsmaßstäbe heranzuziehen. In solchen Fällen kommt es darauf an, ob die geschlechtliche Triebhaftigkeit des Täters – bei normaler Richtung – derart stark ausgeprägt ist, dass ihr der Träger selbst bei Aufbietung aller ihm eigenen Willenskräfte nicht ausreichend zu widerstehen vermag, oder ob sie – infolge ihrer Abartigkeit – den Träger in seiner gesamten inneren Grundlage und damit im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert, dass er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt – selbst wenn der abnorme Trieb nur von durchschnittlicher Stärke ist. Die Abartigkeit eines sexuellen Verhaltens allein rechtfertigt dabei noch nicht die Annahme einer krankhaften Störung, sondern erst die Tatsache einer im Zusammenhang mit der Triebanomalie stehenden, das Hemmungsvermögen betreffenden Persönlichkeitsentartung (BGHSt 14, 30, 32; 23, 176, 190; BGH NJW 1955, 1726, 1727; BGH, Urteil vom 10. Januar 1956 – 4 StR 546/55; Rudolphi in SK, StGB, 2. Aufl., § 20 Rn. 17; Rasch in Giese/von Gebsattel, Psychopathologie der Sexualität, S. 617; Giese/Flitner/Ponsold in Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 3. Aufl., S. 147; Krimpelmann ZStW 88, 6, 20 ff.).
Zu einer Prüfung und Beurteilung unter diesen Gesichtspunkten gaben sowohl die Vorgeschichte des Angeklagten als auch die abgeurteilten Tötungsdelikte Anlass. Das Landgericht rechnet den Angeklagten in sexueller Hinsicht zu den schwer abartigen Persönlichkeiten (UA S. 11). Seine sexuellen Wünsche waren im Laufe der Zeit immer extremer geworden; zuletzt beherrschten die Themen schwarze Messen, gefesselte und gequälte Frauen seine sexuellen Vorstellungen (UA S. 19). Seine Opfer hat er getötet, weil er dabei den „Superorgasmus“, den er beim Eintritt des gewaltsamen Todes der Frauen erwartete, erleben wollte (UA S. 154). Bei dieser Sachlage treffen die vom Landgericht angestellten Erwägungen den Fall nicht in seiner Besonderheit.
Die Feststellungen lassen es vielmehr als nicht ausgeschlossen erscheinen, dass beim Angeklagten eine sexuelle Triebentgleisung vorlag, die sich progressiv entwickelt hatte und das Hemmungsvermögen erheblich einschränkte (vgl. Rasch aaO; Witter in Göppinger/Witter, Handbuch der forensischen Psychiatrie Bd. II S. 1078, 1079). Umstände, die dafür sprechen, dass diese möglicherweise vorliegende Triebentgleisung so tiefgreifenden, psychoseartigen Charakter hatte, dass der Angeklagte bei Begehung der Tötungsverbrechen schuldunfähig war, sind nicht zu erkennen. Die Feststellungen zum Lebensweg des Angeklagten und zum Tatgeschehen deuten vielmehr auf eine Entfaltung neurotisch-psychopathischer Wesenszüge hin, durch welche die Persönlichkeit des Angeklagten nicht so verändert worden ist, dass er schlechthin unfähig war, die zur Bekämpfung seiner perversen sexuellen Wünsche erforderlichen Hemmungen aufzubringen (vgl. Witter aaO).
2. Sonst hat die sachlich-rechtliche Nachprüfung Rechtsfehler nicht aufgedeckt. Eines Eingehens auf die Verfahrensrüge, mit der der Beschwerdeführer die Ablehnung seines Hilfsbeweisantrages auf Zuziehung eines weiteren Sachverständigen, der über spezielle Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Sexualforschung verfügt, beanstandet, bedurfte es nach der Aufhebung des Strafausspruchs auf die Sachrüge hin nicht, da aus den dargelegten Gründen ausgeschlossen werden kann, dass der nach Meinung der Revision weiter zuzuziehende Sachverständige die Voraussetzungen einer Schuldunfähigkeit des Angeklagten bejaht hätte.
Bundesgerichtshof StR 818/81 AA] 5, Berichtigung
In der Strafsache gegen den Hotelkaufmann Elmar S██████ aus ███, geboren am ████████ 1940 in ████, zur Zeit in Haft, wegen Mordes u. a. sind die Ausfertigungen und Abschriften des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 11. Mai 1982 infolge eines Geschäftsstellenversehens im ersten Absatz des Urteilstenors unvollständig.
Es muss dort richtig heißen: „Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 3. Juni 1981, soweit er wegen Mordes in zwei Fällen verurteilt worden ist, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.“
Um Ergänzung wird gebeten.
Karlsruhe, den 5. Juli 1982 Geschäftsstelle des 1. Strafsenats
| Herdegen | Maul | Granderath | |||
| Ulsamer | Foth |