Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Vereidigung von Zeugen (§ 60 Nr. 2 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 818/79
Datum
29.04.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision Verfahrens- und Sachrechtsfehler gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs. Der BGH hob das Urteil auf, weil zwei wesentliche Zeugen entgegen § 60 Nr. 2 StPO vereidigt wurden, ohne dass die Anordnung hinreichend begründet oder das Vereidigungsverbot geprüft worden war. Aufgrund der Nähe der Zeugen zur Tatlage konnte nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil dadurch beeinflusst wurde; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Zudem wies der Senat auf fehlende Feststellungen zum Verbleib des Unternehmensvermögens für die Strafzumessung hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Vereidigung eines Zeugen bedarf einer nachvollziehbaren rechtlichen und tatsächlichen Begründung; das Fehlen einer solchen Begründung kann Revisionsgrund sein, wenn die konkrete Sachlage Zweifel an der Rechtsrichtigkeit der Anordnung aufkommen lässt.

2

Besteht der Verdacht, dass ein Zeuge an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat beteiligt sein könnte, steht dies der Vereidigung nach § 60 Nr. 2 StPO entgegen; bereits ein entfernter Verdacht kann ausreichen, die Vereidigung zu verbieten.

3

Wenn sich aus der Sachlage die dringende Vermutung ergibt, dass der Tatrichter das Vereidigungsverbot verkannt oder gar nicht bedacht hat, ist die Entscheidung aufzuheben, weil eine fehlerhafte Rechtsanwendung das Urteil beeinflusst haben kann.

4

Ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar, dass ein ordnungsgemäß durchgeführtes Verfahren zu demselben Ergebnis geführt hätte, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 18. Juni 1979

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen KC den Steuerbevollmächtigten Karl Friedrich aus ███████, geboren am █████████████████ 1928 in [REDACTED], wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. April 1980, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Zipfel, Kuhn, Dr. Maul als beisitzende Richter, Staatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus ███████ als Verteidiger, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 18. Juni 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe die Zeugen WC und MC entgegen § 60 Nr. 2 StPO vereidigt, dringt durch.

Die Beschlüsse, durch die das Landgericht die Vereidigung dieser Zeugen angeordnet hat, enthalten keine Begründung; auch aus den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, ob das Landgericht ein Absehen von der Vereidigung gemäß § 60 Nr. 2 StPO erwogen hat. Das würde allerdings für sich allein keinen Rechtsfehler darstellen. Doch wird der Mangel einer Begründung dann von Bedeutung, wenn sich aus der konkreten Sachlage die dringende Vermutung ergibt, dass die getroffene Entscheidung durch Rechtsirrtum beeinflusst worden ist, sei es durch Verkennen der Rechtsbegriffe der „Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat“ oder des „Verdachts“, wobei schon ein entfernter Verdacht genügt, sei es dadurch, dass der Tatrichter sich die Frage nach dem Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO überhaupt nicht vorgelegt hat (BGHSt 4, 255; 9, 71, 72; BGH VRS 29, 26, 27; RGSt 28, 111, 113).

Nach den hier getroffenen Feststellungen hatte der Zeuge WC an der Gründung der Firma G in Liechtenstein als Mitglied des Gründungskonsortiums mitgewirkt und den Vertrag über das Grundkapital der GL, die Aufteilung, das Stimmrecht und den Verkaufspreis der Aktien – 500 sfr für jede Aktie – für das Konsortium abgeschlossen; ferner hat er an der Vereinbarung des mit der ██ und XK für ██ GmbH (FC) abgeschlossenen Zeichnungsvertrags mitgewirkt (UA S. 23–25). Daneben war der Zeuge im November 1970 zum Sonderbeauftragten der c für Fragen der amerikanischen Firma VC ernannt worden (UA S. 53); er war eine Vertrauensperson des Angeklagten (UA S. 135), der nach seiner Bekundung die Verhältnisse nach ihm am besten kannte (UA S. 110), der mit den Schwierigkeiten der VO vertraut war (UA S. 100) und der sich auch noch in der Hauptverhandlung bemühte, das Verhalten des Angeklagten ins rechte Licht zu rücken (UA S. 130).

Der Zeuge ███████, den das Landgericht vor der Vernehmung nach § 55 StPO belehrt hatte, hat den Beratungsvertrag zwischen der x und dem Institut für angewandtes Management für dieses Institut abgeschlossen (UA S. 20, 21). M hatte neben WC und Dr. O die umfassendste Kenntnis der vom Angeklagten entfalteten Tätigkeit; er war ein besonderer Vertrauter des Ange~ klagten, der für ihn Protokolle über Gespräche anlegte und den der Angeklagte sehr häufig zu Geschäften und Besorgungen mitnahm (UA S. 129, 130).

Bei dieser Sachlage lag der Verdacht, dass sich die Zeugen K und MD an den Straftaten des Ange-

klagten wissentlich beteiligt hatten, zumindest nicht fern. Daher muss darin, dass sich das Landgericht mit der Frage der Anwendung des § 60 Nr. 2 StPO nicht auseinandersetzt, ein Rechtsfehler gesehen werden, denn der Senat kann nicht nachprüfen, ob der Anordnung der Vereidigung eine zutreffende rechtliche Beurteilung zugrunde liegt. Es bleibt die Möglichkeit, dass das Landgericht die Rechtsbegriffe der „Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat“ oder des „Verdachts“, wobei schon ein entfernter Verdacht genügt, verkannt hat oder aber sich die Frage nach dem Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO überhaupt nicht vorgelegt hat (BGHSt 4, 255). Unter den Umständen des Falles kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass das landgerichtliche Urteil auf diesem Fehler beruht. Für diese Frage ist entscheidend, ob ein unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften ordnungsgemäß durchgeführtes Verfahren zu demselben Ergebnis geführt haben würde (RGSt 61, 353, 354). Das kann hier nicht mit der erforderlichen Sicherheit bejaht werden.

Das Landgericht stützt seine Feststellungen in zahlreichen Punkten auf die Bekundungen der Zeugen ████ und MC. Insoweit ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass das Landgericht seine für die Frage vorsätzlichen Handelns bedeutsame Annahme, der Angeklagte habe „zur Zeit der Gründung der c am 26.5.1970 und in deren weiteren Verlauf zumindest bis zum Sommer 1971 genau die Lage der VO“ gekannt (UA S. 99), auch aus den Aussagen der Zeugen % und MC folgert. Es ist daher nicht auszuschließen, dass eine nur uneidliche Vernehmung der Zeugen in dieser Hinsicht, aber auch in anderen Punkten zu einem abweichenden Ergebnis geführt hätte.

2. Eines Eingehens auf das weitere Vorbringen der Revision bedarf es daher nicht.

3. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass bisher keine Feststellungen über das weitere Schicksal der vom Angeklagten gegründeten Unternehmen und den Verbleib ihrer Vermögenswerte getroffen worden sind. Das könnte, sollte das Landgericht erneut zu einer Verurteilung kommen, für die Strafzumessung bedeutsam sein.

Richter am Bundesgerichtshof Woesner Pikart

Richter am Bundesgerichtshof Zipfel ist wegen Versetzung in den Ruhestand an der Unterschriftsleistung verhindert.

PikartKuhn
Maul
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