Revision: Aufhebung der Gesamtstrafe wegen Doppelbestrafung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 817/83
- Datum
- 22.12.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Verbot der Doppelbestrafung verhindert, dass eine bereits in einer rechtskräftigen Gesamtstrafe enthaltene Strafe erneut in eine neue Gesamtstrafe einbezogen wird.
Die wiederholte Einbeziehung einzelner Strafen, die bereits Bestandteil einer früheren rechtskräftigen Gesamtstrafe sind, begründet einen Rechtsfehler bei der Bildung der Gesamtstrafe.
Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob frühere rechtskräftige Entscheidungen eine erneute Einbeziehung von Strafen in die angefochtene Gesamtstrafe ausschließen.
Liegt ein Rechtsfehler bei der Bildung der Gesamtstrafe vor, ist der entsprechende Urteilsteil aufzuheben und die Sache zur Neuverhandlung über die Gesamtstrafe an eine andere Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 5. August 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 817/83 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. den Stahlbauschlosser Anton Ch███ geboren am ████ ██ 1955 in █, zur Zeit in Haft,
2. den Schlosser Wolfgang █████ aus ████████ geboren ████ ███████ 1953 in ████████████████,
wegen Bandendiebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO am 22. Dezember 1983 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███ wird
I. das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 5. August 1983, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch der Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
II. im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
III. Die weitergehende Revision des Angeklagten ███ und die Revision des Angeklagten Sch[REDACTED] werden verworfen.
IV. Der Angeklagte Sch[REDACTED] hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt mit Ausnahme der unrichtigen Bildung der gegen den Angeklagten ███ verhängten Gesamtstrafe. Die Revision rügt zutreffend, dass die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Kitzingen vom 6. Juli 1982 (Ds 207 Js 308/82) in die Gesamtstrafe einbezogen wurde, obwohl sie schon Bestandteil der durch Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt – Zweigstelle Gerolzhofen – vom 6. Dezember 1982 (8 Js 12 835/81) verhängten Gesamtstrafe ist.
Das verstößt gegen das Verbot der Doppelbestrafung. Zwar wird die Entscheidung des Amtsgerichts Schweinfurt – Zweigstelle Gerolzhofen – im angefochtenen Urteil nicht erwähnt, doch ist hier Prüfung von Amts wegen geboten (vgl. BGHSt 20, 292). Das Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt – Zweigstelle Gerolzhofen – ist, wie der Auszug aus dem Bundeszentralregister ergibt, rechtskräftig.
Die diesem Urteil zugrundeliegenden Taten sind im August 1980 begangen worden. Sie lagen also ebenso wie die im angefochtenen Urteil behandelten Taten vor dem Urteil des Amtsgerichts Kitzingen vom 6. Juli 1982, so dass eine umfassende Gesamtstrafe zu bilden sein wird.
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