Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fernschreiben als formgültige Revisionsbegründung; Gesamtstrafenbildung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 817/81
Datum
09.03.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision ein, deren Begründung per Fernschreiben erfolgte. Der BGH bestätigt, dass ein Fernschreiben unter den Voraussetzungen eines Telegramms als formgültige Revisionsbegründung nach § 345 Abs. 2 StPO anerkannt wird. Das Fernschreiben erfüllte die Erfordernisse (§ 344 StPO, Namensnennung, Zugang bei Gerichts-/StA-Fernschreibstelle). Die materielle Überprüfung ergab keinen Fehler bei der Gesamtstrafenbildung nach § 54 StGB; die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Fernschreiben kann die von § 345 Abs. 2 StPO geforderte, unterzeichnete Revisionsbegründung ersetzen, wenn es am Empfangsort als für den Adressaten bestimmte Fernschreiburkunde vorliegt.

2

Voraussetzung für die Formgültigkeit ist, dass das Fernschreiben bei der Fernschreibstelle des Gerichts oder der zugeordneten Staatsanwaltschaft aufgenommen wird, den Anforderungen des § 344 StPO entspricht und den Namen des Erklärenden enthält.

3

Die aus der Telegraphenpraxis entwickelten Grundsätze gelten auch für andere fernschriftliche Übermittlungsarten; die elektronische Übermittlung ist nicht grundsätzlich gegenüber der schriftlichen Begründung benachteiligt.

4

Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Gesamtstrafenbildung nach § 54 StGB ist zu untersuchen, ob alle maßgeblichen Umstände berücksichtigt wurden; ist dies der Fall, bleibt die Gesamtstrafe bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 25. Juni 1981

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL 1 StR 817/81 in der Strafsache gegen ███ aus █████, den Verkäufer Friedemann, geboren am ██ ██ 1937 in ████████, wegen Hehlerei u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. März 1982, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Herdegen als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora, Foth, Dr. ███ als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ██████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 25. Juni 1981 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht Karlsruhe hat den Angeklagten wegen Hehlerei in drei Fällen, Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, Beihilfe zur Urkundenfälschung und unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt, eine Sperrfrist von 5 Jahren angeordnet und den Angeklagten im Übrigen freigesprochen. Gegen diese Verurteilung wendet sich die Revision des Angeklagten, die sein Verteidiger mit Fernschreiben vom 30. September 1981 begründet hat. Er rügt die Verletzung des materiellen Rechts.

I. Das Rechtsmittel ist zulässig. Die von § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebene Form der Revisionsbegründung kann auch durch ein Fernschreiben erfüllt werden.

Zwar sind nach dieser Vorschrift die Revisionsanträge des Angeklagten und ihre Begründung – abgesehen von der hier nicht interessierenden Möglichkeit der Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle – durch eine „von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift“ bei Gericht anzubringen. Die Unterzeichnung setzt in der Regel den eigenhändigen und handschriftlichen Vollzug der Unterschrift voraus. Durch dieses Erfordernis unterscheidet sich die Begründung von der Einlegung des Rechtsmittels, bei der die Erklärung lediglich „schriftlich“ abzugeben ist (vgl. § 341 Abs. 1 StPO; RGSt 9, 38; 63, 246, 248; 69, 137, 138; BGHSt 12, 317; BGHZ 75, 340, 348).

Von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung jedoch – nach Überwindung anfänglicher Bedenken – eine Ausnahme dann zugelassen, wenn die Begründung in einem Telegramm enthalten war (RGSt 10, 166; 57, 280, 232; BGHSt 8, 174; BayObLG NJW 1981, 2591). Diese Ausnahme hat sich auf allen Rechtsgebieten durchgesetzt (vgl. für den Zivilprozess: RGZ 139, 45; 151, 82, 86; RG WarnRspr. 1937 Nr. 122; BGH LM Nr. 3 zu § 518 ZPO = JR 1955, 266; BGHZ 24, 297, 299; BGH NJW 1962, 1505, 1507; BGH VersR 1965, 852; BGH LM Nr. 63 zu § 519 ZPO = MDR 1971, 576; BGH NJW 1976, 966, 967; BGH VersR 1977, 1101; BGHZ 75, 340, 349; für das arbeitsgerichtliche Verfahren: RAGE 3, 252; BAGE 3, 55; 13, 121, 123; 22, 156, 158; BAG NJW 1971, 2190; BAG DB 1973, 2148; BAG DB 1974, 1244; BAG NJW 1976, 1285; BAG NJW 1979, 233, 234; für das verwaltungsgerichtliche Verfahren: BVerwGE 1, 103; 2, 190, 192; 3, 56; BVerwG NJW 1962, 555; BVerwG NJW 1964, 831, 832; BVerwG NJW 1978, 2110; OVG Münster MDR 1970, 1042; BayVGH BB 1977, 568; für das sozialgerichtliche Verfahren: BSGE 1, 243, 245; 5, 3, 43; 7, 16, 17; für das finanzgerichtliche Verfahren: BFH BStBl. 1954 III S. 27; BFH BB 1973, 1517; jetzt ausdrücklich § 357 Abs. 1 Satz 3 AO; für die freiwillige Gerichtsbarkeit: BGH LM Nr. 1 zu § 31 LVO; BGH LM Nr. 1 zu § 5 Abs. 1 LVR = JZ 1953, 179; OLG Neustadt NJW 1952, 271; für den gewerblichen Rechtsschutz: BGH LM Nr. 4 zu § 42 PatG = GRUR 1955, 29; BGH NJW 1965, 1862, 1863; BGH NJW 1966, 1077; BGH NJW 1967, 2114; BGHZ 79, 314, 316; BPatGE 17, 244, 250; für die Verfassungsbeschwerde: BVerfGE 4, 7, 12; BayVerfGHE 17, 104). Danach wird das Telegramm heute allgemein als formgültige Rechtsmittelschrift (bzw. als rechtswirksamer bestimmender Schriftsatz) anerkannt, auch wenn es aus technischen Gründen vom Erklärenden nicht eigenhändig und handschriftlich unterzeichnet werden kann. Diese Übung ist nach der Rechtsprechung zum Gewohnheitsrecht erstarkt (RGZ 139, 45, 48; BSGE 1, 243, 245; BAG NJW 1971, 2190, 2191; BGHZ 79, 314, 316; BayVGH BB 1977, 568). Maßgeblich ist allein die am Empfangsort hergestellte, für den Adressaten bestimmte Telegrammurkunde, sodass es nicht darauf ankommt, ob diese auf einer „Urschrift“ beruht, die am Absendeort aufgenommen und vom Erklärenden unterzeichnet worden ist (RAGE 3, 252, 254; RGZ 139, 45, 48; BGHSt 8, 174, 176; 14, 233, 235; BGHZ 79, 314, 316).

Dieselben Grundsätze müssen gelten, wenn die Revision nicht durch Telegramm, sondern mittels Fernschreiben begründet worden ist (für die Gleichbehandlung auch BGH LM Nr. 4 zu § 42 PatG = GRUR 1955, 29; BGH NJW 1965, 1862, 1863; BGH NJW 1966, 1077; BGH NJW 1967, 2114; BGH NJW 1974, 1090; BGHZ 65, 10; BGH VersR 1980, 331; BGHZ 79, 314, 316; OLG Stuttgart MDR 1960, 930; OLG Hamm NJW 1961, 2225; BayObLGSt 1967, 60 = NJW 1967, 1816; OLG Stuttgart Justiz 1972, 42; BayObLG NJW 1981, 2591; BPatGE 17, 244, 250; BayVGH BB 1977, 568; Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozess, 2. Aufl. Rdn. 3335; a. A. grundsätzlich Sax in KMR StPO, 7. Aufl. Einl. X Rdn. 51; Meyer in LR StPO, 23. Aufl. § 345 Rdn. 23; kritisch auch Sarstedt, Die Revision in Strafsachen, 4. Aufl. S. 97). In beiden Fällen veranlasst der Beschwerdeführer im Wege der elektrotechnischen Nachrichtentibermittlung, dass die maßgebliche Erklärung erst andernorts und nur maschinenschriftlich niedergelegt wird. Der fernschriftliche Verkehr ist einfacher und schneller als der telegrafische, weil die an das öffentliche Fernschreibnetz angeschlossenen Teilnehmer in der Regel jederzeit direkt in Verbindung treten können. Es besteht kein Anlass, dem Bürger die Vorteile dieses modernen Kommunikationssystems vorzuenthalten, das ihm die bestmögliche Ausschöpfung einer gegen ihn laufenden Rechtsmittelfrist ermöglicht. Auch ist die Gefahr des Missbrauchs geringer als die der Täuschung des Rechtsverkehrs durch ein Telegramm.

Vorausgesetzt wird dabei, dass das Fernschreiben unmittelbar von der Fernschreibstelle des Gerichts oder der ihm zugeordneten Staatsanwaltschaft aufgenommen wird (vgl. BGHZ 79, 314, 318; BayObLG NJW 1981, 2591), dass es seinem Inhalt nach den Anforderungen entspricht, die die Strafprozessordnung an eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbegründung stellt (vgl. § 344 StPO; BGHSt 8, 174, 177), und dass es abschließend – als Ersatz der an sich erforderlichen, technisch aber nicht möglichen Unterschrift – den Namen des Erklärenden anführt (BGHSt 8, 174, 177; BGH NJW 1967, 2114; BayObLGSt 1967, 60 = NJW 1967, 1816; BFH BB 1973, 1517; BVerwGE 3, 56; OVG Münster MDR 1970, 1042). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall sämtlich erfüllt.

II. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.

Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Insbesondere sind die Grundsätze der Gesamtstrafenbildung (§ 54 StGB) nicht verletzt. Das Landgericht hat aus sechs Einzelstrafen von zusammen 6 Jahren und 1 Monat unter Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe von 1 Jahr und 8 Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten gebildet und hierbei erkennbar alle maßgebenden Umstände berücksichtigt (vgl. UA S. 83–88).

Maul Ulsamer Herdegen Foth Schikora

Revision verworfen: Fernschreiben als formgültige Revisionsbegründung; Gesamtstrafenbildung bestätigt — Themis