Revision: Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe wegen fehlerhafter Gesamtstrafenbildung (§55 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 817/79
- Datum
- 22.01.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach §55 Abs.1 StGB ist eine nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe vorzunehmen, wenn der Täter die neue Tat vor der früheren Verurteilung begangen hat.
Als frühere Verurteilung im Sinne des §55 Abs.1 StGB gilt das Urteil in dem vorhergehenden Verfahren, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen zuletzt gerichtlich überprüfbar waren; es genügt, dass das letzte tatrichterliche Urteil zur Straffrage ergangen ist.
Werden zwischenzeitlich erlassene Einzelstrafen in einem späteren Urteil festgehalten und war dieses Urteil noch auf die Straffrage gerichtet, sind diese Einzelstrafen bei der nachträglichen Bildung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen.
Unterbleibt die Berücksichtigung eines maßgeblichen früheren Urteils bei der Bildung der Gesamtstrafe, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung und Entscheidung über die Gesamtstrafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 20. März 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 817/79 in der Strafsache gegen den Regisseur Gilbert P. aus K[REDACTED], geboren am [REDACTED] 1914 in B[REDACTED] (Ungarn), wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Januar 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 20. März 1979 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Hinsichtlich des Schuldspruchs und der verhängten Einzelstrafen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keine Rechtsfehler ergeben. Dagegen konnte der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand haben. Nach den getroffenen
Feststellungen war der Angeklagte im sogenannten Bildfälscherprozess, der 1970 (Urteil vom 22. Oktober 1970) und 1973 (Urteil vom 18. Juni 1973) in zwei Hauptverhandlungen durchgeführt worden war, vom Landgericht München zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt worden; zwei Drittel dieser Strafe hat er inzwischen verbüßt. Die beiden nun abgeurteilten Taten hat er in den Jahren 1971 und 1973 begangen: der Betrug an dem Architekten G[REDACTED] war mit dessen Zahlung am 13. September 1971 (UA S. 8), der Betrug an Graf S[REDACTED], zu dem der Angeklagte Beihilfe geleistet hat, mit Hingabe der letzten Wechsel am 24. Mai 1973 (UA S. 13) vollendet. Trotz dieser Fallgestaltung hat das Landgericht die Einbeziehung der durch das Urteil vom 18. Juni 1973 verhängten Strafe in die von ihm gebildete Gesamtstrafe abgelehnt, da für die Frage der Gesamtstrafenbildung auf das Ersturteil vom 22. Oktober 1970 abgestellt werden müsse. Diese Beurteilung ist, soweit sich aus den getroffenen Feststellungen entnehmen lässt, rechtsfehlerhaft. Nach § 55 Abs. 1 StGB ist die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe geboten, wenn der Täter die neue Tat vor der früheren Verurteilung begangen hat; als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem vorhergehenden Verfahren, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten, wobei genügt, dass das letzte tatrichterliche Urteil zur Straffrage ergangen ist (BGHSt 15, 66, 71). Da jedoch davon ausgegangen werden muss, dass das im Bildfälscherprozess zuletzt ergangene Urteil vom 18. Juni 1973 zumindest noch die Straffrage betraf, hätten die darin ausgesprochenen
Einzelstrafen nach Auflösung der Gesamtstrafe in die vom Landgericht gebildete Gesamtstrafe einbezogen werden müssen.
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