Treffer
BGH Urteil

Zurückverweisung wegen Unterlassung eines fachärztlichen Gutachtens (§ 244 Abs. 2 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 81/77
Datum
08.03.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Unterbringungsanordnung nach § 63 StGB ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht seiner Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht nachgekommen sei. Bei widersprüchlichen bzw. unklaren Gutachten hätte ein weiterer Sachverständiger mit besonderer Fachkunde (Facharzt für Psychiatrie) eingeholt werden müssen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 244 Abs. 2 StPO hat das Gericht die von Amts wegen erforderliche Aufklärung des Tat- und Schuldverhältnisses zu betreiben; hierzu kann bei Bedarf von Amts wegen ein weiteres Gutachten einzuholen sein.

2

Für die Anordnung einer Unterbringung nach § 63 StGB ist positiv festzustellen, dass ein länger andauernder geistiger Defekt von Krankheitswert die Schuldfähigkeit erheblich mindert.

3

Sind die vorhandenen psychiatrischen Gutachten in wesentlichen Bewertungen widersprüchlich oder liefern sie keine gesicherte Substanz für die Beurteilung des Krankheitswerts, hat das Gericht zur Entscheidung ein weiteres fachkundiges Gutachten zu veranlassen.

4

Die fachliche Qualifikation des Sachverständigen ist für die forensische Beurteilung erheblich; ein Gutachten eines nicht erkennbar als Facharzt für Psychiatrie ausgewiesenen Arztes ersetzt nicht ohne Weiteres die Einholung eines ausgewiesenen Facharztes.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 2. Juli 1976

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Koch Jochen ████, geboren am ██ ██ 1946 in ████████████, zur Zeit einstweilen untergebracht,

wegen Brandstiftung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. März 1977, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Kuhn als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. C2, ███ als Verteidiger,

Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 2. Juli 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht München I zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 30. Juli 1975 wegen Brandstiftung und wegen Sachbeschädigung in drei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten hin hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten angeordnet worden ist. Die weitergehende Revision hat das Revisionsgericht verworfen. Nunmehr hat das Landgericht nach neuer Verhandlung die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und bestimmt, dass die noch nicht verbüßte Reststrafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Das angefochtene Urteil kann nicht bestehen bleiben, weil die Verfahrensrüge durchgreift.

Zu Recht beanstandet die Revision, die Strafkammer habe die ihr obliegende Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) dadurch verletzt, dass sie es unterlassen habe, ein Gutachten eines durch besondere Sachkunde ausgewiesenen Facharztes für Geistes- und Nervenkrankheiten zur Frage des etwaigen Krankheitswertes der geistigen Beschaffenheit des Angeklagten einzuholen.

Das Landgericht ist auf der Grundlage der bisher erstatteten Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, es sei nicht auszuschließen, dass beim Angeklagten die Schuldfähigkeit trotz einer krankhaften Psychopathie erst dann gemindert sei, wenn er Alkohol zu sich nehme (UA S. 10). Die Neigung des Angeklagten, mehr Alkohol zu trinken, als er vertrage, sei selbst durch diese Veranlagung bedingt (UA S. 11). Der Inhalt der bisherigen Gutachten ergibt, dass die geistige Beschaffenheit des Angeklagten für die psychiatrische Beurteilung einen Grenzfall darstellt.

Zu den rechtlichen Erfordernissen des § 63 StGB gehört hier die positive Feststellung, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten durch einen länger andauernden geistigen Defekt, der Krankheitswert hat, erheblich vermindert ist (RGSt 70, 127, 128; 72, 353, 355; BGH GA 1965, 250). Es kam deshalb nach Lage der Dinge darauf an, zu ermitteln, ob die Psychopathie des Angeklagten Krankheitswert hat und ob die Neigung des Angeklagten zum Alkohol gleichfalls als krankhafter Dauerzustand zu werten ist.

Für diese Beurteilung boten die bisherigen Gutachten zu wenig gesicherte Substanz. Die Sachverständige Dr. WC, Abteilungsärztin in einem psychiatrischen Krankenhaus, ist in ihrem Gutachten, das sie in der Hauptverhandlung vom 30. Juli 1975 erstattet hat, zu dem Ergebnis gelangt, die psychopathische Persönlichkeitsstörung des Angeklagten sei „nicht von Krankheitswert“ (Urteil der 3. Strafkammer des Landgerichts München II vom 30. Juli 1975 S. 28). Das für die Hauptverhandlung vom 1. und 2. Juli 1976 neu erstattete Gutachten derselben Sachverständigen enthält die Wertung *„die Psychopathie des M. hat echten Krankheitswert“* (HA Bl. 370). Unter diesen Umständen ist die Annahme der Strafkammer, zwischen beiden Gutachten bestünden keine Widersprüche (UA S. 9), nicht ohne weiteres verständlich. Zumindest die Ergebnisse, auf die es entscheidend ankommt, widersprechen einander.

Auch der weitere von der Revision hervorgehobene Gesichtspunkt verdient Beachtung. Die Sachverständige Dr. WC ist zwar Abteilungsärztin in einem psychiatrischen Krankenhaus, indessen bestehen für ihre Anerkennung als Fachärztin für Psychiatrie keine Anhaltspunkte. Der zur forensischen Beurteilung gestellte medizinische Sachverhalt bedarf jedoch der Aufhellung und Bewertung durch einen erfahrenen Facharzt. Die Möglichkeit, dass ein in den Gutachten ungenannter Psychiater an deren Entstehung mitgewirkt hat, ist nach dem Inhalt der Revisionsbegründungsschrift nicht auszuschließen.

Nach alledem war die Strafkammer unter dem Gesichtspunkt des § 244 Abs. 2 StPO gehalten, von Amts wegen ein weiteres Gutachten eines durch besondere Sachkunde ausgewiesenen Sachverständigen einzuholen. Auf dieses Erfordernis war sie durch eine Beweisanregung des Vertei-

digers noch besonders hingewiesen. Da sie keinen weiteren Sachverständigen hinzugezogen hat, war das angefochtene Urteil aufzuheben.

PfeifferPikartKuhn
LoesdauWoesner
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