Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen fehlerhafter Strafzumessung; Zurückverweisung an andere Strafkammer

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 816/92
Datum
10.12.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat die Revision des Angeklagten in Bezug auf die Strafaussprech stattgegeben und die Feststellungen aufgehoben. Die Strafkammer hatte nicht erkennbar berücksichtigt, dass vertypte Milderungsgründe (§§ 30, 27, 22 StGB) vorliegen können, wodurch unterschiedliche Strafrahmen in Betracht gekommen wären. Wegen dieses Rechtsfehlers wurde zur neuerlichen Strafzumessung an eine andere allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vertypte Milderungsgründe (z. B. nach §§ 30, 27, 22 StGB) können allein oder in Verbindung mit anderen Umständen zur Annahme eines minder schweren Falles und damit zu einem niedrigeren Strafrahmen führen.

2

Der Tatrichter muss bei der Bestimmung des anzuwendenden Strafrahmens erkennbar darlegen, welche möglichen Strafrahmen er in Betracht gezogen hat und wie vertypte Milderungsgründe gewürdigt wurden, damit eine Überprüfung durch das Revisionsgericht möglich ist.

3

Wird nicht erkennbar berücksichtigt, dass vertypte Milderungsgründe vorliegen, ist die Entscheidung über die Strafzumessung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Ist das Verfahren nur noch gegen einen volljährigen Mitangeklagten zu führen, ist auf eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 26. Mai 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 816/92 vom 10. Dezember 1992 in der Strafsache gegen Bodo ███ aus ████, geboren am ████████ 1959 in ████████, wegen Verabredung eines Verbrechens der schweren rauberischen Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Dezember 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 26. Mai 1992, soweit es ihn betrifft, im Strafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere, allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 26. November 1992 ausgeführt:

„Die rechtswirksam auf den Straffolgenaussprach beschränkte und ausschließlich mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision des Angeklagten hat Erfolg. Die Revision rügt zu Recht, dass in beiden dem Angeklagten zur Last gelegten Fällen die Kammer bei der Wahl des ihrer Entscheidung zugrunde zu legenden Strafrahmens nicht erkennbar berücksichtigt hat, dass jeweils ‘vertypte’ Milderungsgründe (§ 30, § 27, § 22 StGB) vorliegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann bereits das Vorliegen eines solchen ‘vertypten’ Milderungsgrundes – allein oder in Verbindung mit anderen Milderungsgründen – zur Annahme eines ‘minder schweren Falles’ führen (BGH, NStZ 1984, 262 und 357; 1985, 453; 1987, 72). Je nach Fallgestaltung können sich hierbei – wie die Revision bezogen auf den vorliegenden Fall im Einzelnen zutreffend dargelegt hat – mehrere unterschiedliche Strafrahmen ergeben. Die Urteilsausführungen lassen erkennen, dass sich der Tatrichter dieser verschiedenen Möglichkeiten bewusst war. Nur dann kann das Revisionsgericht überprüfen, ob der Tatrichter den konkret angewendeten Strafrahmen rechtsfehlerfrei bestimmt hat.

Ob im vorliegenden Fall eine rechtsfehlerfreie Strafzumessung unter Berücksichtigung der verschiedenen möglichen Strafrahmen im Ergebnis tatsächlich zu einer milderen Strafe führen wird, ist hier nicht zu entscheiden. Die bloße Möglichkeit der Verhängung einer milderen Strafe reicht aus.

Die neu entscheidende Strafkammer wird jedoch aus Rechtsgründen nicht gehindert sein, aufgrund einer im o. a. Sinne rechtsfehlerfreien Zumessung zu einer gleichhohen Bestrafung zu kommen, erscheinen im Ergebnis doch weder die Einzelstrafe noch die Gesamtstrafe als unangemessen.

Da sich das Verfahren nur noch gegen den erwachsenen Mitangeklagten richtet, ist die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurückzuverweisen (BGHSt 35, 208).

Dem tritt der Senat bei.

GribbohmMaulGranderath
UlsamerFoth
Revision wegen fehlerhafter Strafzumessung; Zurückverweisung an andere Strafkammer — Themis