Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen Unterschrift nicht bestellten Verteidigers

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 816/81
Datum
09.02.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts ein; die Revisionsbegründung enthielt eine Sachrüge. Das Schriftsatz vom 26.10.1981 war jedoch nicht vom gerichtlich bestellten Verteidiger, sondern von dessen Sozius unterschrieben, der nicht bestellt und nicht bevollmächtigt war. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil die formelle Vertreterstellung fehlt; der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht von dem gerichtlich bestellten Verteidiger unterzeichnet ist und die eingereichte Erklärung nicht von einer hierzu bevollmächtigten Person stammt.

2

Ein gerichtlich bestellter Verteidiger kann die gerichtliche Bestellung nicht dadurch ersetzt sehen, dass der Angeklagte einem anderen Rechtsanwalt ohne gerichtliche Bestellung oder ausdrückliche Vollmacht die Unterzeichnung überlässt.

3

Die Unterschrift eines Sozius des bestellten Verteidigers begründet ohne gesonderte Bestellung oder Vollmacht keinen wirksamen Vertretervortrag; dies führt zur Verwerfung des Rechtsmittels wegen Formmangels.

Vorinstanzen

Landgericht Baden-Baden, 17. September 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 816/81

in der Strafsache gegen ████████████, geboren am ██ 1959 in ████, zur Zeit in Haft,

wegen versuchter Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Februar 1982 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 17. September 1981 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision ist nicht in zulässiger Weise begründet worden, weil den die Sachrüge enthaltenden Schriftsatz vom 26. Oktober 1981 nicht der gerichtlich bestellte Verteidiger, Rechtsanwalt ████, sondern dessen Sozius, Rechtsanwalt [REDACTED], unterzeichnet hat. Auf diesen bezog sich die gerichtliche Bestellung nicht; auch war er – wie die Anhörung von Rechtsanwalt ████ bestätigt hat – vom Angeklagten nicht bevollmächtigt. ██████████████ kann der gerichtlich bestellte Verteidiger nicht erteilen (BGH, Beschluss vom 11. Juni 1981 – 1 StR 303/81; Kleinknecht, StPO, 35. Aufl., § 142 Rn. 6).

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