Treffer
BGH Urteil

Revision der StA gegen Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 816/80
Datum
31.03.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Aussetzung einer Jugendstrafe von zwei Jahren zur Bewährung nach § 21 Abs. 2 JGG. Zentrale Frage war, ob besondere Umstände in Tat und Persönlichkeit die Bewährung rechtfertigen. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision und hält die Würdigung des Landgerichts für vertretbar. Entscheidendes Gewicht hatten die Persönlichkeit des Angeklagten und seine nachträgliche positive Entwicklung.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 21 Abs. 2 JGG ist eine Ausnahmevorschrift; sie ermöglicht die Aussetzung der Vollstreckung auch bei schweren Taten, erfordert aber Milderungsgründe von besonderem Gewicht.

2

Bei Jugendlichen kann die wertende Beurteilung von Tat und Persönlichkeit unter Berücksichtigung von Reife- und Erziehungsgesichtspunkten von der Erwachseneneinstufung abweichen; dem Tatrichter steht insoweit ein weiter Beurteilungsspielraum zu.

3

Bei der Entscheidung über die Strafaussetzung dürfen sowohl tattypische Umstände (z. B. Gelegenheitstat, situative Kurzschlusshandlung) als auch persönliche Merkmale (z. B. verminderte Einsichtsfähigkeit, soziale Eingliederung, Nachreife) berücksichtigt werden.

4

Die Revision prüft die Ermessensausübung des Tatrichters nur daraufhin, ob die getroffene Wertung noch im Rahmen des nach den Feststellungen Vertretbaren liegt; eine eigenständige Neubewertung ist nur bei Überschreitung dieses Rahmens zulässig.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 30. Mai 1980

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

1 StR 816/80

in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Philipp C— aus U—, geboren am ████ 1957 in ████, wegen fortgesetzter Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. März 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,

die Richter am Bundesgerichtshof Woesner, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretärin █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 30. Mai 1980 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Vergewaltigung, begangen in Tateinheit mit sexueller Nötigung, Entführung gegen den Willen der Entführten und vorsätzlicher Körperverletzung, zur Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich mit der Sachrüge gegen die Anordnung der Strafaussetzung.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Das Jugendgericht kann nach § 21 Abs. 2 JGG die Vollstreckung einer Jugendstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, bei Bejahung einer günstigen Sozialprognose (§ 21 Abs. 1 JGG) zur Bewährung aussetzen, wenn besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Jugendlichen vorliegen.

I. Die von der Revision nicht in Frage gestellte „außerordentlich“ günstige Sozialprognose der Jugendkammer für den Angeklagten ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Erwägungen des Landgerichts zu dieser Voraussetzung bewegen sich im tatsächlichen Bereich und halten sich im Rahmen des dem Tatrichter eingeräumten Ermessens.

II. Rechtliche Bedenken bestehen auch nicht gegen die Annahme der Jugendkammer, besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Angeklagten rechtfertigten die Aussetzung der Vollstreckung der erkannten

1. § 21 Abs. 2 JGG ist, ebenso wie § 56 Abs. 2 StGB, eine Ausnahmevorschrift. Ihre Anwendung ist aber nicht auf extreme Ausnahmesituationen beschränkt. Beide Vorschriften ermöglichen eine Strafaussetzung auch bei Taten, die nicht in ganz besonderer Konfliktslage oder in Situationen begangen worden sind, die nahe an Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe heranreichen (BGH NJW 1976, 1413; GA 1978, 78). Allerdings müssen Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen (BGHSt 25, 142, 144; BGH NJW 1977, 639). Die Bewertung kann bei Jugendlichen und Heranwachsenden, die ihnen gleichstehen, wegen reifebedingter Gegebenheiten oder unter Berücksichtigung des Erziehungsgedankens, der das Jugendstrafrecht beherrscht, zu anderen Ergebnissen führen als bei Erwachsenen (BGHSt 24, 360, 363; BGH GA 1974, 343). Dem Tatrichter ist ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, innerhalb dessen er die Wertung nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen hat. Das Revisionsgericht prüft seine Entscheidung nur daraufhin, ob sie noch im Rahmen dessen liegt, was nach den Feststellungen über Tat und Täter vertretbar ist (BGH NJW 1976, 1413; 1977, 639; BGH, Urteil vom 6. Februar 1979 – 1 StR 699/78).

2. Einer solchen Prüfung hält die angefochtene Aussetzungsanordnung stand. Die von der Jugendkammer hervorgehobenen Umstände setzen die Tat und die Täterpersönlichkeit so erheblich vom Durchschnitt gleichartiger Fälle ab, dass die Anordnung der Strafaussetzung vertretbar ist.

a) Für die Persönlichkeit des Angeklagten bezweifelt dies auch die Revision nicht. Die Jugendkammer bejaht eine Reihe besonders gewichtiger Milderungsgründe, die in der Täterpersönlichkeit liegen. Dass sie dabei teilweise Vorgänge berücksichtigt, die nach der Tat in Erscheinung getreten sind, ist unschädlich (BGH DRiZ 1974, 62; BGH bei Dallinger MDR 1974, 365). Der Angeklagte, der für die Tatzeit als erheblich minderbegabter, selbstunsicherer, stark gehemmter und unausgereifter junger Mann charakterisiert wird, befand sich in einer Ausnahmesituation, der er nicht gewachsen war. Durch Alkohol enthemmt, durch die missverstandene Äußerung eines der Mädchen noch bestärkt, suchte er eine sexuelle Selbstbestätigung, die ihm sonst wegen seiner Kontaktschwäche verwehrt war. Er hoffte, eines der Mädchen für sich gewinnen zu können. Inzwischen ist der Angeklagte „sozial weitgehend eingegliedert“. Er ist nunmehr vom Elternhaus und dessen negativen Einflüssen unabhängig, steht wirtschaftlich auf eigenen Füßen, ist verheiratet und hat einen eigenen Hausstand. „Daher wäre der Vollzug der Jugendstrafe erzieherisch eher verfehlt“ (UA S. 27). Es besteht die Gefahr, dass die positiven Ansätze, die der Angeklagte nach der Tat hat erkennen lassen, durch den Strafvollzug zunichte gemacht würden.

b) Auch für die Tat nimmt die Jugendkammer entgegen der Auffassung der Revision in vertretbarer Weise besondere Umstände im Sinne des § 21 Abs. 2 JGG an. In der Tat sind „keine schädlichen Neigungen hervorgetreten“ (UA S. 22). Das Handeln des Angeklagten war „durch Unselbständigkeit, Selbstunsicherheit und Schüchternheit geprägt“, das Landgericht wertet es als typische Gelegenheitstat und „persönlichkeitsfremde Kurzschlusshandlung“ (UA S. 23). Das Maß der Gewaltanwendung im Fall Christa S— war nach Auffassung der Jugendkammer nicht von besonderem Gewicht. Beide Mädchen waren „sexuell sehr erfahren“. Der Angeklagte fand sie, nachdem er vorher an ihnen Gefallen gefunden hatte, rein zufällig und für ihn völlig überraschend nachts um 3 Uhr auf der Straße als Anhalter wieder. In dieser Ausnahmesituation erlag er der Versuchung, „ohne dabei jedoch roh oder rücksichtslos vorzugehen“ (UA S. 27). In der Gesamtheit dieser Tatmerkmale durfte die Jugendkammer Milderungsgründe von besonderem Gewicht erblicken, ohne sich dem Vorwurf einer rechtsfehlerhaften Wertung auszusetzen.

c) Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl.

Die Jugendkammer hat die den Angeklagten belastenden Gesichtspunkte erkennbar berücksichtigt. Die Wertung, der Angeklagte sei weder roh noch rücksichtslos vorgegangen, ist mit den sonstigen Feststellungen vereinbar. Der Angeklagte packte Karin K— an den Handgelenken, bedrohte sie mit Zusammenschlagen, aber er schlug sie im Pkw nicht. Er drückte sie trotz der Abwehrbewegungen auf den Liegesitz nieder. Allein dadurch brachte er das Mädchen dazu, die Gegenwehr aufzugeben (UA S. 18). Zwar schlug er während eines voraufgegangenen Handgemenges, das zwischen beiden Mädchen und ihm außerhalb des Pkw stattfand, der Zeugin K— ins Gesicht, während des engeren Tatgeschehens jedoch beschränkte er sich auf eine Drohung. Ein einziger Schlag im Rahmen einer vom Angeklagten verursachten, aber beiderseits geführten tätlichen Auseinandersetzung zwingt nicht zu der Wertung, der Angeklagte sei „roh und rücksichtslos“ vorgegangen.

Die Annahme der Revision, geheime Hoffnungen des Angeklagten, er könne eines der Mädchen für sich gewinnen, hätten keine nachvollziehbare Grundlage, lässt unberücksichtigt, dass Karin Kastenbauer während der nächtlichen Fahrt im Pkw erklärte, die Mädchen hätten gegen eine Einladung des Angeklagten nichts einzuwenden (UA S. 7). Auf den nicht ernstgemeinten Vorschlag der Zeugin Kastenbauer hin, man könne den Rest der Nacht in ihrer Wohnung gemeinsam verbringen, ließ der Angeklagte von ihr ab. Er traf mit ihr eine Verabredung für den nächsten Tag, der das Mädchen allerdings nur zum Schein zustimmte (UA S. 11).

Unzutreffend ist die Erwägung der Revision, erzieherische Bemühungen könnten nicht mehr im Vordergrund stehen, weil der Angeklagte in beachtlicher Weise nachgereift sei. Die Jugendkammer geht davon aus, dass diese Nachreife durch einen etwaigen Vollzug zunichte gemacht werden könnte (UA S. 27).

Im Übrigen benachteiligt die von der Revision vertretene Rechtsansicht denjenigen, der sich nach der Tat positiv entwickelt hat, gegenüber dem Täter, der nicht nachgereift ist.

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