Revision verworfen: Tonbandaufnahme in Hauptverhandlung nicht entscheidungserheblich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 81/68
- Datum
- 02.04.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Äußerungen von Angeklagten, Zeugen und Sachverständigen dürfen in der Hauptverhandlung grundsätzlich nur mit deren Einwilligung auf Tonband aufgenommen werden, auch wenn die Aufnahme lediglich als Gedächtnisstütze für die gerichtliche Beratung dienen soll.
Eine unbefugte Tonbandaufnahme führt nur dann zur Aufhebung eines Urteils, wenn darlegt wird, dass die Aufnahme bei der Entscheidungsbildung verwendet wurde oder die Zeugenaussagen in einer die Entscheidung beeinflussenden Weise beeinflusst hat.
Stützt sich die Verurteilung überwiegend auf das Geständnis des Angeklagten und entsprechen Zeugenaussagen früheren Erklärungen, begründet eine gerügte Tonbandaufnahme ohne nachweisbaren Einfluss keinen Revisionsgrund.
Für Tonbandaufnahmen, die nicht der öffentlichen Vorführung dienen, bleiben trotz Einfügung des Satzes 2 in § 169 GVG die bisherigen Beschränkungen, namentlich aus dem Persönlichkeitsrecht und prozessualen Vorschriften, maßgeblich.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Karlsruhe, 1. Juni 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ██ ██ aus █████, den Raupenfahrer Bernhard ████, geboren am █████ in █████, wegen gefährlicher Körperverletzung.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. April 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Fischer, Bundesrichter Pfeiffer, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ████████ in der Verhandlung, ███████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Karlsruhe vom 1. Juni 1967 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die seit dem 2. Juni 1967 erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten, der des versuchten Totschlags beschuldigt war, wegen gefährlicher Körperverletzung zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
1. Das Schwurgericht hat die gesamte Hauptverhandlung auf Tonband aufgenommen, um dieses bei der Urteilsberatung zu verwenden. Auf Seite 1 des Sitzungsprotokolls ist hierzu vermerkt:
"In allseitigem Einverständnis wird die gesamte Hauptverhandlung zu justizinternen Zwecken auf Tonband aufgenommen."
Wie sich aus dem Protokoll ergibt, waren jedoch zu dem Zeitpunkt, als das „allseitige Einverständnis“ eingeholt wurde, die Zeugen noch nicht anwesend. Sie wurden auch später nicht um Erlaubnis gefragt.
Die Revision rügt, dass damit in unzulässiger Weise die Zeugenaussagen auf Tonband aufgenommen worden seien, und meint, das Urteil beruhe auf diesem Verstoß. Im Ergebnis hat die Rüge keinen Erfolg.
Der Senat hat in BGHSt 19, 193 zum Ausdruck gebracht, dass Äußerungen von Angeklagten, Zeugen und Sachverständigen selbst dann nur mit deren Einverständnis auf Tonband aufgenommen werden dürfen, wenn die Bandaufnahme ausschließlich bei der Beratung als Gedächtnisstütze verwendet werden soll.
Es wird nun allerdings von Kleinknecht (NJW 1966, 1541 und Schwarz/Kleinknecht, StPO, 27. Aufl., Anm. 5 zu § 169 GVG) die Meinung vertreten, aus dem durch das Strafprozessänderungsgesetz eingefügten Satz 2 des § 169 GVG sei zu schließen, dass Tonbandaufnahmen in der Hauptverhandlung für justizinterne Zwecke auch ohne Kenntnis und Einwilligung der Beteiligten zulässig seien. Gegen diese Ansicht scheint dem Senat die Entstehungsgeschichte dieser eingefügten Bestimmung zu sprechen. Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (Deutscher Bundestag, 4. Wahlperiode, Drucksache IV/158) sah in Art. 11 ein Verbot von Funk- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen „während des Ganges der Hauptverhandlung“ vor, ließ aber Ausnahmen für die Urteilsverkündung zu. In der Begründung hierzu ist ausgeführt, dass Tonbandaufnahmen, die für gerichtliche Zwecke benutzt werden, unberührt bleiben sollen. Für Aufnahmen, die nicht unter das Gesetz fielen, sollten weiterhin die Beschränkungen gelten, die sich u. a. aus den in Gesetz und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen über das allgemeine Persönlichkeitsrecht ergeben.
Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages befasste sich in seinen Beratungen über den Entwurf des StPAG aber auch eingehend mit der Frage der Zulässigkeit von Tonbandaufnahmen für gerichtliche Zwecke. Es wurde insbesondere erwogen, in § 169 GVG im Anschluss an das Verbot von Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen eine Bestimmung aufzunehmen, wonach dem Vorsitzenden gestattet sein sollte, die Aufnahme mündlicher Erklärungen für Zwecke des gerichtlichen Verfahrens auf Tonband anzuordnen oder zuzulassen. Es war auch daran gedacht worden, durch einen einzufügenden § 273a StPO an Stelle des schriftlichen Protokolls ein Tonband-„Protokoll“ für die Sitzung zuzulassen. Diese Vorschläge wurden jedoch wieder fallen gelassen, insbesondere weil die technischen Voraussetzungen nicht überall gegeben seien. Dass neben dem schriftlichen Protokoll von solchen technischen Möglichkeiten Gebrauch gemacht werde, sollte dadurch nicht ausgeschlossen sein (vgl. schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses, Bericht des Abgeordneten Dr. Kanka zu Drucksache IV/1020, S. 5).
Der Bundestag hat sich entsprechend dem Vorschlag des Rechtsausschusses darauf beschränkt, den jetzigen Satz 2 in § 169 GVG einzufügen, der Funk- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zweck öffentlicher Vorführung oder Veröffentlichung für unzulässig erklärt.
Damit ist es hinsichtlich von Tonbandaufnahmen für rein gerichtliche Zwecke bei dem bisherigen Rechtszustand verblieben und damit bei den Beschränkungen, die sich u. a. aus den „in Gesetz und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen über das allgemeine Persönlichkeitsrecht“, aber auch etwa aus § 244 Abs. 2 StPO ergeben (ebenso Eb. Schmidt, Justiz und Publizistik, S. 83; Rud. Schmitt, JuS 1967, 19, 20; Roggemann, JR 1968, 47). Das Gesetz zum strafrechtlichen Schutz gegen den Missbrauch von Tonaufnahmen und Abhörgeräten vom 22. Dezember 1967 (BGBl. I, 1360) betrifft die Tonbandaufnahmen in öffentlicher Sitzung überhaupt nicht. Eine andere Frage ist, ob etwa die fortschreitende technische Entwicklung die Tonbandaufnahme in der Hauptverhandlung für gerichtliche Zwecke als unbedenklich erscheinen lassen wird, weil sie vielleicht allgemein für selbstverständlich gehalten wird.
Der Senat braucht jedoch zu diesen Fragen im vorliegenden Fall nicht endgültig Stellung zu nehmen. Selbst wenn er weiterhin von der in seiner oben angeführten Entscheidung dargelegten Ansicht ausgeht, dass die Zustimmung der Beteiligten zur Tonbandaufnahme erforderlich ist, kann die erhobene Rüge nicht zum Erfolg führen; denn es ist ausgeschlossen, dass das Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler beruht.
Da von der Tonbandaufnahme kein Gebrauch gemacht wurde, kommt es hier nur darauf an, ob durch die Tonbandaufnahme Zeugen, die keine Einwilligung erteilt hatten, in ihrer Aussage zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst worden sind. Das ist nicht der Fall.
Die Feststellungen zum Schuldspruch hat das Schwurgericht sowohl nach der äußeren wie nach der inneren Tatseite im Wesentlichen auf das Geständnis des Angeklagten gestützt. Die Aussage der einzigen Tatzeugin, der Frau ████████, hat es nur insoweit mit zugrunde gelegt, als sie mit den Angaben des Angeklagten im Einklang steht. Was die Zeugin in der Hauptverhandlung angab, wich auch nicht von ihren früheren Erklärungen im Ermittlungsverfahren ab. Die Zeugin ist also ersichtlich in ihrer Aussage durch die Tonbandaufnahme nicht beeinflusst worden.
Der Beschwerdeführer behauptet das auch nicht; im Gegenteil: In der Revision wird ausgeführt, es lasse sich nicht ausschließen, dass die Zeugin dem Angeklagten günstigere Aussagen gemacht hätte, wenn ihr bekannt gewesen wäre, dass ihre Aussage auf Tonband aufgenommen werde. War ihr aber das nicht bekannt, so kann sie durch die Tonbandaufnahme in ihrer Aussage nicht beeinflusst worden sein. Sie hat also so ausgesagt, wie wenn ihre Aussage nicht auf Tonband aufgenommen worden wäre. Die Aussagen der übrigen Zeugen waren für die Verurteilung nicht von Bedeutung.
2. Die Sachrüge ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Auch zum Strafausspruch kann sie keinen Erfolg haben. Bei der Entscheidung, ob mildernde Umstände vorhanden seien, hat das Schwurgericht Tat und Persönlichkeit des Angeklagten berücksichtigt; es hat also die auf Seite 16, 17 UA erwähnten, teils zu seinen Gunsten, teils zu seinen Ungunsten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen. Dass es hierbei zu dem Ergebnis gelangt ist, der Fall weiche in der Schwere nicht zugunsten des Angeklagten vom Durchschnitt der vorkommenden Fälle der gefährlichen Körperverletzung ab, lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.
Da auch im Übrigen hinsichtlich der Strafzumessung Rechtsfehler nicht ersichtlich sind, muss die Revision verworfen werden.
| Fischer | Seibert | Pikart | |||
| Hübner | Pfeiffer |