Revision verworfen: Meineidsverurteilung und § 252 StPO – Verwertbarkeit richterlicher Vernehmung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 816/51
- Datum
- 19.02.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 252 StPO verbietet die Verwertung früherer nichtrichterlicher Aussagen, wenn der Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht.
Eine bei früherer richterlicher Vernehmung nach Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht freiwillig gemachte Aussage bleibt verwertbar; hierzu kann der vernehmende Richter als Zeuge gehört werden.
Die Überprüfung der inneren Tatseite (Vorsatz beim Meineid) durch die Revisionsinstanz ist auf Rechtsfehler beschränkt; eine von der Tatsachenwürdigung unabhängige Rechtsrüge ist darzulegen.
Liegt keine rechtsfehlerhafte Begründung der Verurteilung vor und stützt das Urteil hinreichend die Annahme des Vorsatzes, ist eine Revision zu verwerfen; bloße Hervorhebung anderer möglicher Tatsachenbeurteilungen genügt nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 23. August 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Hausfrau Anna Maria ██, geborene ████, aus ██, Kreis ████, geboren am ███,
wegen Meineids
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Februar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende ████████,
Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter ███████████████████,
Justizangestellter [REDACTED::X]
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 23. August 1951 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die wegen Meineids verurteilte Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt und Verfahrens- und Sachbeschwerde erhoben. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
Zur Begründung der Verfahrensrüge, dass das Landgericht § 252 StPO verletzt habe, hat die Revision folgendes vorgetragen: Das erkennende Gericht habe durch Vernehmung des Untersuchungsrichters darüber Beweis erhoben, was der Ehemann der Angeklagten, der Hilfsarbeiter Friedrich █████, und ihr früherer Ehemann, der Oberlokomotivführer Ludwig ██████, die beide in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätten, bei ihrer Vernehmung durch den Untersuchungsrichter nach Hinweis auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht freiwillig ausgesagt hätten. Dieses Verfahren verstoße gegen § 252 StPO, der verbiete, die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen zu verlesen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch mache. Die Rüge geht jedoch fehl.
Der Senat hat zwar in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 15. Januar 1952 (1 StR 341/51) unter eingehender Begründung dahin entschieden, dass § 252 StPO für den Fall, dass ein Zeuge erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, nicht nur die Verlesung der früheren Niederschrift und auch nicht nur die Verwertung der Niederschrift über die frühere Aussage verbietet, sondern die Verwertung der früheren Aussage schlechthin untersagt, soweit es sich um die Aussage bei einer früheren nichtrichterlichen Vernehmung handelt. Er hat jedoch zugleich ausgesprochen, dass die Aussage, die der Zeuge bei einer früheren richterlichen Vernehmung nach Hinweis auf sein Zeugnisverweigerungsrecht freiwillig gemacht hat, dem Beweis zugänglich bleibt, so dass also der vernehmende Richter als Zeuge gehört werden darf. Das Landgericht ist demnach rechtlich bedenkenfrei verfahren.
Die Verurteilung der Angeklagten wegen Meineids wird durch die Feststellung getragen, sie habe bei ihrer Vernehmung als Zeugin vor dem Landgericht in Frankenthal bewusst wahrheitswidrig den Austausch von Zärtlichkeiten und Küssen mit dem Hilfsarbeiter █████, der damals noch mit einer anderen Frau verheiratet war, in Abrede gestellt und sie habe diese falsche Aussage vorsätzlich beschworen.
Die Revision macht zur Begründung der Sachbeschwerde geltend, die vom Landgericht selbst festgestellten näheren Umstände der Vernehmung und der Eidesleistung hätten Veranlassung geben müssen, den Sachverhalt eingehender unter dem Gesichtspunkt des fahrlässigen Falscheides zu würdigen. Das Urteil lässt jedoch keinen Rechtsirrtum erkennen. Dass die Angeklagte vorsätzlich falsch geschworen hat, wird vom Landgericht näher begründet. Diese Erwägungen liegen hauptsächlich auf tatsächlichem Gebiet; Rechtsfehler treten dabei nicht zutage. Die von der Revision hervorgehobenen näheren Umstände der Vernehmung und der Eidesleistung sind vom Landgericht in ihrer möglichen Bedeutung für die innere Tatseite nicht übersehen worden. Es hat mit Rücksicht auf sie angenommen, dass der Angeklagten insoweit keine Verletzung des Eidesbewusstseins nachzuweisen sei, als sie Umstände verschwiegen habe, die sie offenbaren hätte müssen. Dass die Strafkammer aus der Art und Weise, wie die Vernehmung der Angeklagten als Zeugin durchgeführt wurde, nicht noch weitergehende Schlüsse gezogen hat, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Revision ist demnach unbegründet und muss verworfen werden.
| Mantel | Dr. Richter | Glanzmann | |||
| Geier | Jagusch |