Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen fehlender Vollmacht des unterzeichnenden Rechtsanwalts

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 815/81
Datum
09.02.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts ein; die Revisionsschrift war jedoch von einem Rechtsanwalt unterzeichnet, der weder bevollmächtigt noch zum Pflichtverteidiger bestellt war. Eine bloße Untervollmacht und die frühere Bestellung des weiteren Rechtsanwalts rechtfertigen die Einlegung nicht, da dieser das Mandat niedergelegt hatte. Der Senat verwirft die Revision als unzulässig und trägt dem Vortrag des Generalbundesanwalts Rechnung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist unzulässig, wenn sie nicht rechtswirksam eingelegt wurde, insbesondere wenn die Revisionsschrift nicht von einem zur Vertretung bevollmächtigten oder bestellten Verteidiger unterzeichnet ist.

2

Die Bestellung zum Pflichtverteidiger berechtigt nicht zur Übertragung der mit der Bestellung verbundenen Vertretungsbefugnis durch Erteilung einer Untervollmacht an einen Dritten.

3

Das Mandatniederlegung des Verteidigers beendet dessen Vertretungsbefugnis; eine nachfolgende Vollmacht ist erforderlich, damit eine durch ihn unterzeichnete Revisionsschrift wirksam ist.

4

Unwidersprochener, zutreffend erscheinender Vortrag des Generalbundesanwalts kann das Gericht bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zugrunde legen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 14. August 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 815/81

in der Strafsache gegen die Filialleiterin Ulla aus ███ (RC), geboren am ████████ 1953 in ███, zur Zeit in Haft,

wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. Februar 1982 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. August 1981 wird als unzulässig verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, die Revision der Angeklagten als unzulässig zu verwerfen, wie folgt begründet:

„Die Revision ist nicht rechtswirksam eingelegt, weil Rechtsanwalt █████████, der die Revisionsschrift unterzeichnet hat, weder durch die Angeklagte bevollmächtigt noch zum Pflichtverteidiger bestellt war. Er stützt sich lediglich auf eine Untervollmacht von Rechtsanwalt ███████. Aber auch dieser war nicht im Besitz einer Vollmacht der Angeklagten, da er das Mandat am 24. Juli 1981 niedergelegt hat (Bl. 382 d.A.) und später nicht erneut bevollmächtigt worden ist (Bl. 456 d.A.). Seine Befugnisse aus der

Bestellung zum Pflichtverteidiger konnte er nicht durch Erteilung einer Untervollmacht übertragen (Dünnebier, LR, StPO 23. Aufl. § 142 Rdn. 10; Kleinknecht, StPO 35. Aufl. § 142 Rdn. 6; BGH, Beschluss vom 11. Juni 1981 – 1 StR 303/81).

Der Verwerfungsantrag ist den Rechtsanwälten ███ und ██████████ zur Kenntnis- und Stellungnahme zugeleitet worden. Sie haben innerhalb der ihnen eingeräumten Frist keine Erklärung abgegeben.

Der unwidersprochen gebliebene, zutreffend erscheinende Tatsachenvortrag des Generalbundesanwalts muss deshalb der Entscheidung des Senats zugrunde gelegt werden. Sie hat auf Verwerfung der Revision als unzulässig zu lauten (§ 349 Abs. 1 StPO).

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HerdegenFoth
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