Revision teilweise stattgegeben – Aufhebung des Strafausspruchs bei BtM-Zusammenrechnung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 815/80
- Datum
- 29.09.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Sukzessiv erworbene Betäubungsmittel dürfen für die Annahme eines besonders schweren Falls nach § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG nur zusammengerechnet werden, soweit sie einen gemeinsamen Vorrat bilden.
Die Annahme eines besonders schweren Falls nach § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG erfordert konkrete Feststellungen darüber, dass die zugrunde gelegten Mengen tatsächlich im Sinne der Vorschrift vorhanden waren.
Ein Strafausspruch ist aufzuheben, wenn bei der Strafzumessung rechtsfehlerhafte Feststellungen getroffen wurden, deren Einfluss auf die Strafhöhe nicht ausgeschlossen werden kann.
Bei Feststellung verminderter Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB muss das Gericht darlegen, ob und inwieweit diese Feststellung den Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 StGB beeinflusst; eine bloße pauschale Berücksichtigung als allgemeiner Milderungsgrund reicht nicht aus.
Vorinstanzen
Landgericht Aschaffenburg, 25. Oktober 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 815/80 vom 29. September 1981
in der Strafsache gegen
den Arbeiter Nuri ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1943 in Hod, Lkr. [REDACTED] (Türkei), zur Zeit in Haft,
wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. September 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 25. Oktober 1980 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Jedoch kann der Strafausspruch aus den vom Generalbundesanwalt angeführten Gründen keinen Bestand haben. Das Landgericht hat einen besonders schweren Fall im Sinn von § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG u. a. deshalb angenommen, weil die vom Angeklagten während des Tatzeitraums von ca. 570 Tagen zum Eigenverbrauch erworbenen Mengen von Betäubungsmitteln insgesamt nicht gering gewesen seien (UA S. 14) und weil er dem Zeugen [REDACTED] die erheblichen Mengen von 500 g Heroin und 500 g Kokain zum Kauf angeboten habe (UA S. 18). Dies ist rechtsfehlerhaft, weil der Angeklagte nach den Feststellungen weder Heroin und Kokain, noch jemals gleichzeitig das insgesamt verbrauchte Haschisch in Besitz gehabt hat; sukzessiv erworbene Mengen dürfen nur dann zusammengerechnet werden, wenn sie einen gemeinsamen Vorrat bilden (BGH, Urteil vom 22. Dezember 1976 – 2 StR 645/76). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich diese fehlerhaften Erwägungen bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben.
Hinzu kommt, dass dem Urteil nicht entnommen werden kann, ob die Annahme der verminderten Schuldfähigkeit zu einer Herabsetzung des Strafrahmens geführt hat (§§ 21, 49 Abs. 1 StGB) bzw. warum diesem Umstand nur die Wirkung eines allgemeinen Strafmilderungsgrundes beigemessen worden ist (vgl. UA S. 19).
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