Revision wegen Notzucht: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Verfahrens- und Feststellungsfehlern
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 81/54
- Datum
- 06.07.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Angaben zu einem Zeugnis- oder Eidesverweigerungsrecht sind vor jeder erneuten Vernehmung zu wiederholen; ihre Verletzung kann einen bedingten Revisionsgrund darstellen.
Angriffe auf die konkrete Beweiswürdigung sind im Revisionsverfahren nach § 337 StPO grundsätzlich unzulässig.
Bei Sexualdelikten mit lang zurückliegendem Geschehen oder ungewöhnlichem Opferverhalten muss das Tatgericht ausdrücklich und sorgfältig Feststellungen zum inneren Tatbestand treffen, insbesondere zur Ernstlichkeit des Widerstandes und dessen Wahrnehmung durch den Täter.
Für die Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung ist festzustellen, dass der Täter Gewalt mit dem Zweck anwandte, den Geschlechtsverkehr zu erzwingen, und nur wegen Unvermögen vom Vollzug abließ; es ist zwischen Erzwingung von Geschlechtsverkehr und Nötigung zu sonstigen unzüchtigen Handlungen abzugrenzen.
Vorinstanzen
Landgericht Lindau, 24. November 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Emil ██ ██ aus ███ ███, dort geboren am ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs aufgrund der Verhandlung vom 6. Juli 1954 in der Sitzung vom 9. Juli 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lindau vom 24. November 1953 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Kempten zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Notzucht im Fall M___), wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Notzucht im Fall K___) sowie wegen versuchter Notzucht im Fall G___) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte für 2 Jahre verurteilt worden. Seine auf Verletzung von Vorschriften des Verfahrens- und des sachlichen Rechts gestützte Revision führt zum Erfolg.
1. Verfahrensrügen
Die Ausführungen des Verteidigers über Verletzungen des Verfahrensrechts bestehen zum großen Teil in Angriffen gegen die Beweiswürdigung, die nach § 337 StPO im Revisionsverfahren unzulässig sind.
a) Soweit die Revision geltend macht, der Staatsanwalt habe während des Schlußvortrages des Verteidigers trotz der Rüge des Vorsitzenden Zeitung gelesen und erklärt, ihn interessierten die Ausführungen nicht, könnte dieses Vorbringen dahin verstanden werden, daß der Staatsanwalt einem Teil der Hauptverhandlung nicht beigewohnt habe und daß deshalb der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben sei. Nach der dienstlichen Äußerung, die vom Oberbundesanwalt eingeholt worden ist, hat der Staatsanwalt aber trotz seines nicht zu billigenden Verhaltens seine Aufmerksamkeit den Verfahrensvorgängen nicht entzogen.
b) Begründet ist die Rüge, daß die Ehefrau des Angeklagten bei ihrer zweiten Vernehmung, die am 17. November 1953 erfolgte, nicht erneut über ihr Eidesverweigerungsrecht gemäß § 63 StPO belehrt wurde. Dies mußte geschehen, obwohl sie am 3. November 1953 hierüber belehrt worden war. Die Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht ist durch § 52 Abs. 2 StPO vor jeder Vernehmung vorgeschrieben, sie dient auch dem Schutz des Angeklagten (BGHSt 1, 39). Das muß sinngemäß auch für § 63 StPO gelten (RGRspr 5, 599, 601), mindestens dann, wenn wie hier die Vernehmung abgeschlossen und der Zeuge entlassen war und an einem späteren Tage noch einmal vernommen wird (RGSt 12, 403, 406). Verletzung der Belehrungspflicht ist ein bedingter Revisionsgrund (RGSt 4, 217). Frau ██████████ hat bei ihrer zweiten Vernehmung die Richtigkeit ihrer Aussage unter Berufung auf den bei ihrer ersten Aussage geleisteten Eid versichert, was nach § 67 StPO der nochmaligen Eidesleistung gleichsteht. Ihre Bekundungen sind von der Strafkammer zur Begründung der Glaubwürdigkeit der Zeugin K___) verwendet worden; es ist möglich, daß sie diese Bekundungen bei der zweiten Vernehmung gemacht hat; die Verurteilung im Fall █████████ kann auf der fehlerhaften Unterlassung der nochmaligen Belehrung beruhen.
c) Ob die Zeugen ████████ und M___) über ein etwa nach § 55 StPO bestehendes Aussageverweigerungsrecht zu belehren waren, kann dahingestellt bleiben, da der Angeklagte durch eine Verletzung des § 55 StPO, der nur dem Schutz der Zeugen dient (BGHSt 1, 39), nicht beschwert wäre.
Weitere Verfahrensrügen sind in zulässiger Form nicht erhoben worden.
2. Sachrügen
a) Fall M___)
Die bisherigen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Notzucht nicht. Bei einem Geschehen, das etwa 11 Jahre zurückliegt, ist besondere Sorgfalt bei der Feststellung des Tatbestandes erforderlich, namentlich dann, wenn es sich um Vorgänge handelt, die von dem üblichen Ablauf erheblich abweichen. Das ist hier der Fall, denn es ist ungewöhnlich, daß eine Frau, die vergewaltigt worden ist, sich dem Täter in der Folgezeit häufig freiwillig hingibt, wie es die Zeugin M___) getan hat. Unter diesen Umständen bedurfte es sorgfältiger Prüfung, ob der Angeklagte die Ernstlichkeit des Widerstandes gegen sein Vorgehen erkannt hat, das die Zeugin selbst nicht als Zwang empfunden hat. Bezüglich des inneren Tatbestandes hat es die Strafkammer aber an jeder Feststellung fehlen lassen.
b) Fall G___)
Der Angeklagte kann wegen versuchter Notzucht nur bestraft werden, wenn er die Gewalt gegen Cordula ███ zu dem Zwecke anwandte, sie zum Geschlechtsverkehr gefügig zu machen, und wenn er nur deshalb von ihr abließ, weil er sein Ziel nicht erreichen konnte. Die Strafkammer stellt zwar fest, der Angeklagte sei entschlossen gewesen, den Geschlechtsverkehr mit dem Mädchen auszüben, spricht aber sich aus, daß es sich um einen Vorgang gehandelt habe, „der in der geschlechtlichen Sphäre spielte“. Da auch die Zeugin G___) nach ihrer im Urteil wiedergegebenen Aussage nicht von Beischlafserzwingung gesprochen, sondern lediglich erklärt hat, es habe sich nicht „um eine nur harmlose Lästerei, sondern schon um etwas Ernstliches“ gehandelt, ist nicht auszuschließen, daß die Strafkammer übersehen hat, daß der Angeklagte möglicherweise nicht den Geschlechtsverkehr, sondern unzüchtige Handlungen im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB erzwingen wollte. Die Art seines Vorgehens, das Kitzeln am Bauch, legt diesen Gedanken jedenfalls nahe. Auch hier fehlt es hinsichtlich des inneren Tatbestandes an der Feststellung, daß der Angeklagte die Ernstlichkeit des Widerstandes erkannt hat, gegebenenfalls wann er sich ihrer bewußt geworden ist und ob er danach noch weiter Gewalt angewandt hat.
c) Fall ███
Da die Verurteilung insoweit schon wegen des Verfahrensverstoßes aufgehoben werden muß, bedarf es keines näheren Eingehens auf die Sachrüge. Immerhin sei darauf hingewiesen, daß auch hier auffällig ist, daß sich die Zeugin nach einer angeblich gewaltsamen Entjungferung wiederholt dem Angeklagten freiwillig hingegeben hat. Im Urteil wird festgestellt, der Geschlechtsverkehr habe sich „bei den verschiedenen Vorfällen ziemlich gleichmäßig abgespielt“; es ist aber zu beachten, daß es sich beim ersten Mal um erzwungenen, in den folgenden Fällen um freiwilligen Verkehr gehandelt haben soll. In der neuen Verhandluné wird die Strafkammer, die sich bereits mit zahlreichen Tatsachen auseinandergesetzt hat, die gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin ███████ sprechen, sich auch damit beschäftigen müssen, daß diese sich vor dem ersten Geschlechtsverkehr gegenüber der Zeugin M___) gerühmt hat, sie habe beim Angeklagten „Chancen“.
Die Haltung der Zeugin wird Anlaß zu sorgfältiger Prüfung geben müssen, ob ihr Widerstand gegen den anscheinend allen Frauen recht derb gegenübertretenden Angeklagten ernst gemeint war und von ihm als solcher erkannt worden ist.
Es erscheint angebracht, von der Befugnis nach § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.
Mantel Glanzmann Dr. Hörchner
Bundesrichter Dr. Jagusch ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
| Dr. Schalscha | |