Treffer
BGH Urteil

Revision: Kein Fortsetzungszusammenhang bei Aussagenerpressung gegen Verschiedene

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 81/53
Datum
14.04.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I ein, das Gestapobeamte wegen Aussagenerpressung (§ 343 StGB) und Körperverletzungen verurteilt hatte. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Er stellte fest, dass Straftaten gegen verschiedene Personen nicht als fortgesetzte Handlung zusammengefasst werden dürfen und dass Art.2 Abs.2 des Ahndungsgesetzes nicht ohne weiteres eine Strafrahmenabweichung erlaubt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mehrere gegen verschiedene Personen gerichtete Straftaten, die höchstpersönliche Rechtsgüter betreffen, können nicht zu einer fortgesetzten Handlung (§ 52 StGB i.V.m. entsprechender Auslegung) zusammengefasst werden.

2

Die körperliche Unversehrtheit und die freie Willensentschließung sind höchstpersönliche Rechtsgüter; deshalb scheidet die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs bei wiederholter Tatbegehung gegen verschiedene Personen aus.

3

Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten erlaubt keine Abweichung vom gesetzlichen Strafrahmen, soweit die Strafverfolgung nicht ausschließlich wegen der Bestimmungen des Art. 2 Abs. 1 oder 3 des Ahndungsgesetzes zulässig ist.

4

Bei gemeinschaftlicher Tatausführung ist der Gebrauch von Werkzeugen oder Waffen durch Mitwirkende dem einzelnen Beteiligten nach § 47 StGB zuzurechnen; die bloße Behauptung, auf Befehl gehandelt zu haben, begründet ohne weitere Feststellungen keine mildernde Berücksichtigung durch das Ahndungsgesetz.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 2. Juli 1952

Rubrum

Nicht für die Amtliche Sammlung!

StGB §§ 73, 343

1.) Rechtssatz: Mehrere gegen verschiedene Personen begangene Verbrechen gegen § 343 StGB können nicht zu einer fortgesetzten Handlung zusammengefasst werden.

2.) Bayer. G. Nr. 22 zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten vom 31. Mai 1946 (GVBl. S. 182) Art. 2 Rechtssatz: Selbst wenn Art. 2 Abs. 2 des AhndG dem Richter gestatten sollte, von dem gesetzlichen Strafrahmen abzuweichen, so könnte dies nur dann in Frage kommen, wenn die Strafverfolgung allein im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 und 3 des AhndG zulässig ist.

Aktenzeichen: 1 StR 81/53

Urteil des BGH vom 14. April 1955

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Kommissar der ██████████████████ ████ § 5 ██ in Ki ██████ am aus ██ ███ █████ █████████ █████ █ geboren am in H wegen Aussagenerpressung u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1953, an der teilgenommen haben

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat C___ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 2. Juli 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagten waren im Jahre 1944 als Beamte der Geheimen Staatspolizei zur Bekämpfung einer Geheimverbindung sowjetrussischer Kriegsgefangener eingesetzt. Sie misshandelten, um Aussagen zu erpressen, jeder in mindestens sechs Fällen Personen, die ihnen zur Vernehmung vorgeführt wurden.

Das Landgericht hat sie wegen fortgesetzten Verbrechens gegen § 343 StGB in Tateinheit mit Körperverletzung, ausserdem wegen einer tateinheitlich damit zusammengetroffenen gefährlichen Körperverletzung, zu Gefängnisstrafen verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, der der Erfolg nicht zu versagen ist.

1. Das Landgericht ist der Ansicht, dass die Verjährung der Straftaten im Hinblick auf Art. 1 des Gesetzes zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten vom 31. Mai 1946 (Bayer. Ges. u. VOBl. 1946, 182) nicht eingetreten sei, da die Grundsätze der Gerechtigkeit eine nachträgliche Sühne verlangten. Das ist, soweit es sich um die Körperverletzungen im Amte handelt, nicht zu beanstanden; die gemäß Art. 2 Abs. 3 des Ahndungsgesetzes, § 67 StGB am 30. Juni 1950 ablaufende Verjährungsfrist ist am 28. Juni 1950 durch eine auch gegen die Angeklagten gerichtete richterliche Handlung unterbrochen. Im Übrigen bedurfte es einer Heranziehung des Ahndungsgesetzes nicht, da die Verbrechen gegen § 343 StGB der zehnjährigen Verjährung unterliegen (BGHSt 2, 20).

2. Die Revision ist der Ansicht, dass das Landgericht die Taten nicht als fortgesetzte Handlung hätte werten dürfen. Die Rüge ist begründet.

Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs ist bei der Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter ausgeschlossen. Die körperliche Unversehrtheit ist ein derartiges höchstpersönliches Rechtsgut. Deswegen können die gegen mehrere Personen begangenen Körperverletzungen nicht zu einer fortgesetzten Handlung zusammengefasst werden (OGHSt 1, 204). Gleiches hat für die Verbrechen gegen § 343 StGB zu gelten. Das Verbot der Aussagenerpressung dient, ebenso wie die Vorschrift des § 136a StPO, auch dem Schutze der freien Willensentschließung des Einzelnen. Das Recht hierauf ist ebenfalls ein höchstpersönliches Rechtsgut, sodass die Annahme einer fortgesetzten Handlung unzulässig ist, wenn sich die Straftaten jeweils gegen verschiedene Personen richten. Es bedarf danach keiner Erörterung, ob nicht auch der der Bestimmung des § 343 StGB innewohnende weitere Zweckgedanke, die Sauberkeit und Ordnungsmäßigkeit der Rechtspflege zu schützen, es verbietet, mehrere Verbrechen dieser Art als fortgesetzte Handlung zusammenzuschließen (vgl. RGSt 72, 174).

Das Urteil muss somit schon wegen dieses Mangels aufgehoben werden.

3. Die Revision rügt ferner mit Recht die Verletzung des Art. 2 Abs. 2 des Bayer. Ahndungsgesetzes.

§ 343 StGB droht für das Verbrechen der Aussagenerpressung eine Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren an; die Zubilligung mildernder Umstände ist nicht vorgesehen. Das Landgericht hat die Angeklagten trotzdem zu Gefängnisstrafen verurteilt. Es hält sich im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 des Ahndungsgesetzes nicht an den gesetzlichen Strafrahmen für gebunden, weil die Angeklagten auf Befehl gehandelt hätten (ebenso BayerObLG NJW 1949, 758 und Entsch. in Strafs. 1950, 216, 229 f).

Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Schon das Vorliegen eines Befehls ist nicht ausreichend dargelegt. Die Strafkammer geht davon aus, dass das Reichssicherheitshauptamt „scharfe und energische Vernehmungen“ verlangt habe; im damals üblichen Sprachgebrauch habe das nur bedeuten können, dass Aussagen auch erpresst werden sollten, soweit es zweckdienlich erscheine. Diese Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme, dass die Angeklagten auf Befehl gehandelt haben. Die Anordnung des Reichssicherheitshauptamtes hat ihnen nicht in gebietender Form die Anwendung von Zwangsmitteln vorgeschrieben. Vielmehr war es nach der bedenkenfreien Auslegung, die das Landgericht dem Erlass des Reichssicherheitshauptamtes gibt, in ihr Ermessen gestellt, ob sie zu derartigen Maßnahmen greifen wollten, denn sie sollten nur dann davon Gebrauch machen, wenn es „zweckmäßig“ erschien. Ob sie es für zweckmäßig hielten, blieb allein ihrem eigenen Ermessen überlassen.

Aber selbst wenn sie sich auf Grund der Anordnung des Reichssicherheitshauptamtes für verpflichtet gehalten haben sollten, Angaben und Geständnisse mit Hilfe von Schlägen zu erzwingen, könnten sie sich nicht auf die Vorschriften des Ahndungsgesetzes berufen. Dieses gelangt, wie der Senat in dem Urteil vom 27. November 1951 (BGHSt 2, 20) dargelegt hat, nur zur Anwendung, wenn die Strafverfolgung ohne die Bestimmungen des Art. 2 Abs. 1 oder 3 unzulässig wäre. Das Gesetz bezweckt lediglich, die Ungerechtigkeiten auszugleichen, die durch die Nichtverfolgung von Straftaten während der nationalsozialistischen Zeit entstanden waren. Deswegen werden in derartigen Fällen Verfahrenshindernisse, die einer Durchführung der Strafverfolgung entgegenstehen würden, beseitigt. Dagegen fehlt es an jedem Anhalt und innerem Grund für die Annahme, dass es diejenigen, die unter der nationalsozialistischen Herrschaft und im Zusammenhang mit ihr strafbare Handlungen begangen haben, hätte günstiger stellen wollen als andere Verbrecher.

Art. 2 Abs. 2 des Ahndungsgesetzes hat keine darüber hinausgehende Bedeutung. Auch diese Vorschrift kann lediglich im Rahmen des Ahndungsgesetzes Anwendung finden. Selbst wenn sie dem Richter gestatten sollte, von dem gesetzlichen Strafrahmen abzuweichen, so könnte dies nur dann in Frage kommen, wenn die Strafverfolgung allein im Hinblick auf die Bestimmungen des Art. 2 Abs. 1 und 3 zulässig ist.

Die Körperverletzungen im Amte wären zwar ohne die Anordnung des Art. 2 Abs. 3 des Ahndungsgesetzes verjährt. Das Landgericht hat die Strafen aber gemäß § 73 StGB zutreffend dem § 343 StGB entnommen. Die Verbrechen der Aussagenerpressung unterliegen gemäß § 67 Abs. 1 StGB der zehnjährigen Verjährung, so dass das Verfahren insoweit unabhängig von jenen Vorschriften des Ahndungsgesetzes durchzuführen war. Dann scheidet aber nach dem Vorhergesagten der Hinweis auf Art. 2 Abs. 2 des Ahndungsgesetzes von vornherein aus. Es braucht daher nicht entschieden zu werden, ob das Gericht bei einer Begehung von Straftaten auf Befehl von Vorgesetzten dann nicht an den gesetzlichen Strafrahmen gebunden ist, wenn die Strafverfolgung nur im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 oder 3 des Ahndungsgesetzes möglich ist.

4. Das Landgericht hat den Angeklagten KC___ in einem Falle auch wegen gefährlicher Körperverletzung (der Ausdruck „schwere“ Körperverletzung in den Urteilsgründen beruht offensichtlich auf einem Schreibfehler) verurteilt, weil er bei der Vernehmung des ██████ eine Lederkeule benutzt hat. Im Übrigen hat es lediglich einfache Körperverletzung angenommen, weil die Behauptung der Angeklagten, sie hätten nur mit der Hand zugeschlagen, nicht widerlegt sei.

Diese Begründung genügt nicht, die Nichtanwendung des § 223a StGB in den anderen Fällen zu rechtfertigen. Soweit aus dem Urteil zu entnehmen ist, sind die Körperverletzungen stets von mehreren Gestapobeamten gleichzeitig begangen worden. Es ist wahrscheinlich, dass sich die Angeklagten dessen bewusst waren und mit ihnen gemeinschaftlich handeln wollten. Der Gebrauch der Gummiknüppel durch andere Teilnehmer wäre ihnen zudem auch dann anzurechnen, wenn sie bei bewusstem und gewolltem Vorgehen mit den anderen diese Art der Tatausführung auch als eigene wollten (§ 47 StGB).

Im Übrigen lässt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht wird jedoch darauf zu achten haben, dass das Gesetz eine gefährliche Körperverletzung im Amt nicht kennt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

LG MünchenDr. PeetzMantelDr. Heimann-Trosien
Justizangestellter C___GlanzmannDr. Schalscha
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